Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth A*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Dipl. Ing. Wolfgang J*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalts (Streitwert 7.270 EUR) infolge ordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 5. März 2003, GZ 45 R 659/02y-33, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 27. August 2002, GZ 4 C 119/01k-27, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt zur Frage der Anrechung fiktiver Mietkosten auf Unterhaltsleistungen keine divergierende oberstgerichtliche Judikatur - und damit auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO - vor.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt zur Frage der Anrechung fiktiver Mietkosten auf Unterhaltsleistungen keine divergierende oberstgerichtliche Judikatur - und damit auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO - vor.
Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 570/95 (= SZ 68/157) ausführlich dargelegt, dass ein fiktiver Mietwert der vormaligen Ehewohnung auch insoweit nicht auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen ist, als der Unterhaltspflichtige Miteigentümer der Ehewohung ist. Aus § 97 ABGB folgt, dass ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm nicht oder nicht allein gehörigen Wohnung, die der Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, erwirbt; dieser Ehegatte soll in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses geschützt werden. § 97 ABGB begründet also dessen familienrechtlichen Anspruch auf Wohnungsbenützung (JBl 1988, 237; JBl 1987, 518); dieses Recht besteht auch nach der Scheidung - bedingt durch die rechtzeitige Antragstellung im Aufteilungsverfahren gemäß den §§ 81 ff EheG - fort (EvBl 1993/161, EFSlg 70.629, 85.881 ua). Aufwendungen, die der unterhaltspflichtige Beklagte deshalb erbringt, um die von der Klägerin benützte Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, sind als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen (1 Ob 79/98v mwN). Zu diesen Wohnungsbenützungskosten zählen zB die Betriebskosten, Aufwendungen für Versicherungen (EvBl 1993/161; RZ 1992/66) sowie Kosten für elektrische Energie, Gas und Heizung (RZ 1992/66). Den von der Rechtsprechung als Naturalunterhalt anerkannten Leistungen lagen überwiegend effektive Zahlungen des Unterhaltspflichtigen zugrunde, die eine Voraussetzung dafür waren, dass dem Unterhaltsberechtigten die Wohungsbenützung weiterhin ermöglicht wurde (1 Ob 570/95).Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 570/95 (= SZ 68/157) ausführlich dargelegt, dass ein fiktiver Mietwert der vormaligen Ehewohnung auch insoweit nicht auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen ist, als der Unterhaltspflichtige Miteigentümer der Ehewohung ist. Aus § 97 ABGB folgt, dass ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm nicht oder nicht allein gehörigen Wohnung, die der Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, erwirbt; dieser Ehegatte soll in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses geschützt werden. § 97 ABGB begründet also dessen familienrechtlichen Anspruch auf Wohnungsbenützung (JBl 1988, 237; JBl 1987, 518); dieses Recht besteht auch nach der Scheidung - bedingt durch die rechtzeitige Antragstellung im Aufteilungsverfahren gemäß den Paragraphen 81, ff EheG - fort (EvBl 1993/161, EFSlg 70.629, 85.881 ua). Aufwendungen, die der unterhaltspflichtige Beklagte deshalb erbringt, um die von der Klägerin benützte Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, sind als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen (1 Ob 79/98v mwN). Zu diesen Wohnungsbenützungskosten zählen zB die Betriebskosten, Aufwendungen für Versicherungen (EvBl 1993/161; RZ 1992/66) sowie Kosten für elektrische Energie, Gas und Heizung (RZ 1992/66). Den von der Rechtsprechung als Naturalunterhalt anerkannten Leistungen lagen überwiegend effektive Zahlungen des Unterhaltspflichtigen zugrunde, die eine Voraussetzung dafür waren, dass dem Unterhaltsberechtigten die Wohungsbenützung weiterhin ermöglicht wurde (1 Ob 570/95).
In der Entscheidung 1 Ob 570/95 - und seither in ständiger Rechtsprechung - wurde die zu 4 Ob 510/94 vertretene Auffassung, dem Unterhaltsberechtigten sei für die im Eigentum des Unterhaltspflichtigen stehende Ehewohnung "ein Benützungsentgelt als Naturalunterhalt angemessen anzurechnen, soweit dem Unterhaltspflichtigen dadurch eigene (Miet-)Aufwendungen entstehen oder (Miet-)Einkünfte entgehen", ausdrücklich abgelehnt, weil sich aufgrund der familienrechtlichen Bindung des Wohnrechtes die Frage, welche Einkünfte der Unterhaltspflichtige erzielen oder welche Mietaufwendungen er sich ersparen könnte, wäre er in der Lage, über die Mietwohnung zu verfügen, gar nicht stellt.
Die Entscheidung 7 Ob 178/02f steht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, das von einer "divergierenden oberstgerichtlichen Judikatur" ausgeht - mit diesen Ausführungen nicht im Widerspruch, sondern stellt vielmehr eine sachgerechte Weiterentwicklung der dargelegten Grundsätze dar. Auch in dieser Entscheidung wurde die Anrechnung eines "fiktiven Mietwerts" abgelehnt, jedoch insoweit eine Berücksichtigung der alleinigen Wohnungsbenützung durch die Unterhaltsberechtigte bejaht, als diese einen wirtschaftlichen Vorteil durch die ihr ersparte periodische Auslage eines sonst auf dem Wohnungsmarkt für eine ihren Bedürfnissen und Lebensverhältnissen entsprechende - allenfalls kleinere - Wohnung zu entrichtenden Entgelts hatte.
Eine - allerdings auch dabei nicht konkretisierte - Ersparnis der unterhaltsberechtigten Klägerin, die in Anrechung auf den monatlichen Unterhaltsbetrag in angemessener Weise zu berücksichtigen wäre, wurde vom Revisionswerber erstmals in der Revision - somit prozessual verspätet (§ 504 Abs 2 ZPO) - behauptet. Im Übrigen darf nicht übersehen werden, dass die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen das im Hälfteeigentum stehende Haus gemeinsam mit den beiden minderjährigen Kindern bewohnt, und ein allfälliger wirtschaftlicher Vorteil durch die Nutzung auch des Anteils des Beklagten daher maximal in Höhe der Hälfte des Kopfteils, also eines Sechstels, entstehen könnte. Da die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum auch sämtliche angefallenen (verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen) Zahlungen für das Haus und die dazugehörige Liegenschaft geleistet hat, könnte allenfalls schon darin ein "Äquivalent" für die (anteilige) Wohnungsbenützung gesehen werden (vgl 1 Ob 570/95). Die Vorinstanzen hatten somit auch keine Veranlassug, die Frage einer allfälligen Ersparnis im Sinne einer Verminderung des Geldunterhaltsbedarfs der Klägerin von Amts wegen aufzugreifen oder zu erörtern.Eine - allerdings auch dabei nicht konkretisierte - Ersparnis der unterhaltsberechtigten Klägerin, die in Anrechung auf den monatlichen Unterhaltsbetrag in angemessener Weise zu berücksichtigen wäre, wurde vom Revisionswerber erstmals in der Revision - somit prozessual verspätet (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO) - behauptet. Im Übrigen darf nicht übersehen werden, dass die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen das im Hälfteeigentum stehende Haus gemeinsam mit den beiden minderjährigen Kindern bewohnt, und ein allfälliger wirtschaftlicher Vorteil durch die Nutzung auch des Anteils des Beklagten daher maximal in Höhe der Hälfte des Kopfteils, also eines Sechstels, entstehen könnte. Da die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum auch sämtliche angefallenen (verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen) Zahlungen für das Haus und die dazugehörige Liegenschaft geleistet hat, könnte allenfalls schon darin ein "Äquivalent" für die (anteilige) Wohnungsbenützung gesehen werden vergleiche 1 Ob 570/95). Die Vorinstanzen hatten somit auch keine Veranlassug, die Frage einer allfälligen Ersparnis im Sinne einer Verminderung des Geldunterhaltsbedarfs der Klägerin von Amts wegen aufzugreifen oder zu erörtern.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, sodass die Erstattung der Revisionsbeantwortung nicht als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme iSd § 41 Abs 1 ZPO anzusehen ist.Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, sodass die Erstattung der Revisionsbeantwortung nicht als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme iSd Paragraph 41, Absatz eins, ZPO anzusehen ist.
Textnummer
E70353European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00159.03V.0801.000Im RIS seit
31.08.2003Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011