TE OGH 2003/8/1 1Ob169/03i

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Veröffentlicht am 01.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert H*****, vertreten durch Widter, Mayrhauser, Wolf, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Wagih M***** Z*****, vertreten durch Mag. Robert Igáli-Igálffy, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. März 2003, GZ 39 R 4/03g-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der dritte Tatbestand des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt eine unter anderem gegen den Vermieter begangene strafbare Handlung beispielsweise gegen das Eigentum voraus; dabei darf es sich nicht um Fälle handeln, die nach den Umständen als geringfügig zu bezeichnen sind. In der Entscheidung 5 Ob 597/89 führte der Oberste Gerichtshof aus, nach dem klaren Wortlaut dieses Tatbestands sei es nicht erforderlich, dass den Mitbewohnern (des Mietobjekts) das Zusammenleben verleidet werde. Auch Würth (in Rummel ABGB2 Rz 20 zu § 30 MRG) pflichtet dem bei. In Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 25 zu § 30 MRG, wird allerdings ausgeführt, die vom Mieter gesetzte strafbare Handlung müssen sich auf die Sphäre anderer Hausbewohner auswirken, sei es auch nur, dass sie deren berechtigten Unmut oder Abschau errege. Selbst wenn man dieser auch in der Entscheidung MietSlg 45.381 (= 2 Ob 580/93) vertretenen Ansicht folgte, wäre für den Rechtsmittelwerber nichts gewonnen, zumal er selbst davon ausgeht, dass andere Mieter von dem von ihm begangenen Eigentumsdelikt (versuchter schwerer Betrug) in Kenntnis gesetzt wurden (S 5 der Revision), sich also die von ihm verübte strafbare Handlung auch auf die Sphäre außerhalb des Bestandobjekts wohnender Personen auswirkte; bei einem derartigen Delikt ist von vornherein anzunehmen, dass dieses "berechtigten Unmut oder Abscheu" erregt. Der Beklagte kann demnach den übrigen Hausbewohnern, die einen ordentlichen Lebenswandel führen, ebensowenig als Hausgenosse zugemutet werden wie dem Vermieter als Vertragspartner (vgl MietSlg 45.381). Dass der Beklagte - wie er vermeint - selbst "für den vom Kläger angezogenen Kündigungsgrund nicht kausal" gewesen sei, weil dieser entsprechenden Informationen weitergegeben habe (S 5 der Revision), ist nicht nachvollziehbar, hat doch der Beklagte das Eigentumsdelikt unbestrittenermaßen begangen.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Textnummer

E70356

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00169.03I.0801.000

Im RIS seit

31.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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