TE OGH 2003/8/4 7Nc17/03i

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Veröffentlicht am 04.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Innsbruck anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Karin Maria E***** , vertreten durch Dr. Hansjörg Mader und Mag. Robert Mader, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Heinrich E*****, wegen Ehescheidung, AZ 36 C 23/03p, Bezirksgericht Innsbruck, über den Delegierungsantrag des Beklagten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag des Beklagten, die Rechtssache an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der sich in Strafhaft in der Justizanstalt Graz-Karlau befindende Beklagte beantragte, die von seiner Ehefrau beim Bezirksgericht Innsbruck als gemäß § 76 Abs 1 JN örtlich zuständigem Gericht erhobene Ehescheidungsklage an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu delegieren.Der sich in Strafhaft in der Justizanstalt Graz-Karlau befindende Beklagte beantragte, die von seiner Ehefrau beim Bezirksgericht Innsbruck als gemäß Paragraph 76, Absatz eins, JN örtlich zuständigem Gericht erhobene Ehescheidungsklage an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu delegieren.

In ihrer (über Auftrag des Obersten Gerichtshofs) eingeholten Stellungnahme sprach sich die Klägerin gegen eine Delegierung aus. Innsbruck sei der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Streitteile gewesen. Allenfalls zu vernehmende Zeugen seien alle im Raum Innsbruck wohnhaft, weshalb die beantragte Delegierung mit einem erheblichem Mehraufwand verbunden wäre.

Auch das Prozessgericht erster Instanz gab eine ablehnende Stellungnahme ab: Der Beklagte stütze seinen Delegierungsantrag ausschließlich darauf, dass er sich derzeit in Graz in Haft befinde. Da die Klägerin ihren Wohnsitz nach wie vor im Sprengel des Bezirksgerichts Innsbruck habe, sei die Delegierung nicht zweckmäßig. Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN). Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstandes (siehe Nd 2/95; 4 Nd 502/97; 7 Nd 2/01; 1 Nd 501/02; 8 Nd 508/02 uva). Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit; sie soll aber nur den Ausnahmefall bilden (Mayr in Rechberger ZPO² Rz 4 zu § 31 JN; 7 Nd 508/97 uva). Zweckmäßig wäre eine Delegierung im vorliegenden Fall etwa dann, wenn beide Parteien oder doch eine von ihnen sowie die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnten und die Durchführung vor dem erkennenden Gericht übermäßige Kosten verursachen würde (Ballon in Fasching I³ Rz 7 zu § 31 JN).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (Paragraph 31, Absatz 2, JN). Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstandes (siehe Nd 2/95; 4 Nd 502/97; 7 Nd 2/01; 1 Nd 501/02; 8 Nd 508/02 uva). Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit; sie soll aber nur den Ausnahmefall bilden (Mayr in Rechberger ZPO² Rz 4 zu Paragraph 31, JN; 7 Nd 508/97 uva). Zweckmäßig wäre eine Delegierung im vorliegenden Fall etwa dann, wenn beide Parteien oder doch eine von ihnen sowie die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnten und die Durchführung vor dem erkennenden Gericht übermäßige Kosten verursachen würde (Ballon in Fasching I³ Rz 7 zu Paragraph 31, JN).

Alle diese Voraussetzungen fehlen aber: Zutreffend hat schon das Prozessgericht erster Instanz in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der Beklagte zur Begründung seines Delegationsantrags allein seine (zeitlich begrenzte) Strafhaft in Graz anführt. Dieser Umstand könnte aber allenfalls seine Vernehmung als Partei vor einem Rechtshilfegericht rechtfertigen (§ 375 Abs 2, letzter Satz ZPO), nicht aber eine Delegierung. Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.Alle diese Voraussetzungen fehlen aber: Zutreffend hat schon das Prozessgericht erster Instanz in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der Beklagte zur Begründung seines Delegationsantrags allein seine (zeitlich begrenzte) Strafhaft in Graz anführt. Dieser Umstand könnte aber allenfalls seine Vernehmung als Partei vor einem Rechtshilfegericht rechtfertigen (Paragraph 375, Absatz 2,, letzter Satz ZPO), nicht aber eine Delegierung. Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.

Anmerkung

E70345 7Nc17.03i-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070NC00017.03I.0804.000

Dokumentnummer

JJT_20030804_OGH0002_0070NC00017_03I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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