TE OGH 2003/8/5 14Os84/03

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Veröffentlicht am 05.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2003 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Habl und Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sreten B***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 9. Jänner 2003, GZ 41 Hv 12/02h-24, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2003 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Habl und Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sreten B***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 9. Jänner 2003, GZ 41 Hv 12/02h-24, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sreten B***** jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (2) und der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB (3) sowie jeweils mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 (erster Fall) StGB (4) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (5) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sreten B***** jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (1), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (2) und der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15,, 201 Absatz eins, StGB (3) sowie jeweils mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, (erster Fall) StGB (4) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (5) schuldig erkannt.

Danach hat er in Rankweil

1) von Anfang 1998 bis 6. September 2000 in zahlreichen Angriffen mit seiner am 6. September 1986 geborenen, sohin unmündigen Stieftochter Emanuela K***** den Beischlaf unternommen, indem er sich auf sie legte und sein entblößtes Glied bis zum Samenerguss an ihrer Scheide rieb sowie in mindestens zwei Fällen mit seinem steifen Penis in ihre Vagina einzudringen versuchte;

2) vom Juli 1997 bis Anfang Jänner 1998 in zahlreichen Angriffen außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an seiner genannten unmündigen Stieftochter vorgenommen, indem er sie bis Oktober 1997 an der Scheide und an den Brüsten sowohl über als auch unter der Kleidung streichelte und in der folgenden Zeit sich darüber hinaus mit entblößtem Unterleib auf die mit einer Unterhose Bekleidete legte und sein Glied bis zum Samenerguss an ihrem Schambereich rieb;2) vom Juli 1997 bis Anfang Jänner 1998 in zahlreichen Angriffen außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an seiner genannten unmündigen Stieftochter vorgenommen, indem er sie bis Oktober 1997 an der Scheide und an den Brüsten sowohl über als auch unter der Kleidung streichelte und in der folgenden Zeit sich darüber hinaus mit entblößtem Unterleib auf die mit einer Unterhose Bekleidete legte und sein Glied bis zum Samenerguss an ihrem Schambereich rieb;

3) vom Frühling 1999 bis 20. August 2002 in ca fünf Angriffen die Genannte mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt und durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht, indem er ihr nach Ablehnung seiner Aufforderung zum Geschlechtsverkehr die Unterhose wegriss, ihre Beine spreizte, sich auf sie legte, sie an beiden Oberarmen fest erfasste und mit seinem steifen Glied in ihre Scheide einzudringen trachtete, sowie ihr in allen Fällen erklärte, dass er sie schlage, wenn sie nicht aufhöre zu schreien, und ihr im letzten Fall, als sie sich seinem Ansinnen widersetzte, drohte, er werde sie mit einem Messer umbringen;

4) von Juli 1997 bis 20. August 2002 durch die unter Punkt 1) bis 3) geschilderten Handlungen, wobei er die unter Punkt 1) beschriebenen Verhaltungsweisen in zahlreichen Angriffen auch vom 7. September 2000 bis 20. August 2002 setzte, sein genanntes minderjähriges Stiefkind zur Unzucht missbraucht;

5) vom 30. September bis 16. Oktober 2002 seine Ehegattin Gordana B***** in wiederholten Angriffen mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sie anrief und ihr erklärte, dass er sie umbringe.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen erhobene und auf § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen erhobene und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Unzutreffend - wie sich aus dem das Hauptverhandlungsprotokoll berichtigenden Beschluss des Vorsitzenden des Schöffensenates vom 1. Mai 2003 (ON 37) ergibt - bringt der Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 3 vor, die Zeuginnen Gordana B***** und Emanuela K***** seien in der Hauptverhandlung nicht nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO belehrt worden.Unzutreffend - wie sich aus dem das Hauptverhandlungsprotokoll berichtigenden Beschluss des Vorsitzenden des Schöffensenates vom 1. Mai 2003 (ON 37) ergibt - bringt der Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, vor, die Zeuginnen Gordana B***** und Emanuela K***** seien in der Hauptverhandlung nicht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO belehrt worden.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden die in der Hauptverhandlung (S 181 f) gestellten Anträge im Ergebnis (die Missachtung der Anordnung des § 238 Abs 2 StPO zur sofortigen Verkündigung der Gründe für deren Ablehnung steht als solche nicht unter Nichtigkeitssanktion; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 316) zu Recht abgelehnt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden die in der Hauptverhandlung (S 181 f) gestellten Anträge im Ergebnis (die Missachtung der Anordnung des Paragraph 238, Absatz 2, StPO zur sofortigen Verkündigung der Gründe für deren Ablehnung steht als solche nicht unter Nichtigkeitssanktion; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 316) zu Recht abgelehnt.

Die Begehren um Untersuchung des Tatortes (Couch) auf etwaige Samenspuren und um Begutachtung des Tatopfers ("zum Beweise dafür, dass es keine Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch der Zeugin gibt und ebenfalls begründete Zweifel an ihrer Version bestehen") sowie des Angeklagten ("zum Beweise dafür, dass der Angeklagte alkoholabhängig ist und Alkoholprobleme hat und seine Zurechnungsfähigkeit durch den regelmäßigen Alkoholmissbrauch zum Zeitpunkt der Straftaten zumindest eingeschränkt war") zielten zum Einen auf eine in der Hauptverhandlung unzulässige Erkundungsbeweisführung ab, weil dem Antragsvorbringen nichts darüber zu entnehmen war, warum diese Beweisaufnahmen das behauptete Ergebnis erwarten lassen hätten sollen. Dazu kommt, dass der Antrag auf psychiatrische Begutachtung des Tatopfers des notwendigen Hinweises entbehrte, dass sich dieses hierzu bereit finden werde. Darüber hinaus betraf die Frage bloß eingeschränkter Zurechnungsfähigkeit keinen für die Lösung der Schuldfrage relevanten Tatumstand (WK-StPO § 281 Rz 327, 350).Die Begehren um Untersuchung des Tatortes (Couch) auf etwaige Samenspuren und um Begutachtung des Tatopfers ("zum Beweise dafür, dass es keine Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch der Zeugin gibt und ebenfalls begründete Zweifel an ihrer Version bestehen") sowie des Angeklagten ("zum Beweise dafür, dass der Angeklagte alkoholabhängig ist und Alkoholprobleme hat und seine Zurechnungsfähigkeit durch den regelmäßigen Alkoholmissbrauch zum Zeitpunkt der Straftaten zumindest eingeschränkt war") zielten zum Einen auf eine in der Hauptverhandlung unzulässige Erkundungsbeweisführung ab, weil dem Antragsvorbringen nichts darüber zu entnehmen war, warum diese Beweisaufnahmen das behauptete Ergebnis erwarten lassen hätten sollen. Dazu kommt, dass der Antrag auf psychiatrische Begutachtung des Tatopfers des notwendigen Hinweises entbehrte, dass sich dieses hierzu bereit finden werde. Darüber hinaus betraf die Frage bloß eingeschränkter Zurechnungsfähigkeit keinen für die Lösung der Schuldfrage relevanten Tatumstand (WK-StPO Paragraph 281, Rz 327, 350).

Der Antrag auf Vernehmung einer Reihe von Zeugen "zum Beweise dafür, dass" das Tatopfer "niemals irgendwelche Anzeichen eines sexuellen Missbrauchs gab, sodass nach Maßgabe der Verantwortung des Angeklagten ebenfalls zumindest ernsthafte Zweifel an einem strafbaren Verhalten des Angeklagten stehen bleiben" war unerheblich, weil nach der Lebenserfahrung sexueller Missbrauch seitens der Tatopfer keineswegs stets offen zur Schau getragen wird, sodass es nicht ungewöhnlich wäre, wenn die namhaft gemachten Zeugen, hinsichtlich welcher der Beweisantrag keine besonderen Umstände enthielt, die just ihnen sexuellen Missbrauch entdeckt haben müsste, nichts davon bemerkt hätten.

Mit der im Urteil erfolgten pauschalen Individualisierung der Straftaten als sogenannte gleichartige Verbrechensmenge stellt die Mängelrüge keine entscheidende Tatsache in Frage (WK-StPO § 281 Rz 33); den bis zur Anzeigeerstattung verstrichenen Zeitraum aber haben die Tatrichter gar wohl in die beweiswürdigenden Überlegungen einbezogen (Dankbarkeit der Gordana B***** gegenüber dem Angeklagten, der sie nach Österreich gebracht hatte, Angst und die Ansicht, der sexuelle Missbrauch der Stieftochter "gehöre dazu"; US 6, 14). Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO).Mit der im Urteil erfolgten pauschalen Individualisierung der Straftaten als sogenannte gleichartige Verbrechensmenge stellt die Mängelrüge keine entscheidende Tatsache in Frage (WK-StPO Paragraph 281, Rz 33); den bis zur Anzeigeerstattung verstrichenen Zeitraum aber haben die Tatrichter gar wohl in die beweiswürdigenden Überlegungen einbezogen (Dankbarkeit der Gordana B***** gegenüber dem Angeklagten, der sie nach Österreich gebracht hatte, Angst und die Ansicht, der sexuelle Missbrauch der Stieftochter "gehöre dazu"; US 6, 14). Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E70680 14Os84.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00084.03.0805.000

Dokumentnummer

JJT_20030805_OGH0002_0140OS00084_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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