TE OGH 2003/8/5 7Ob143/03k

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Veröffentlicht am 05.08.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache Dieter S*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des nunmehr Volljährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 21. Dezember 2002, GZ 53 R 42/02v-223, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 12. Juli 2002, GZ 8 P 147/99a-207, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestimmte die Gebühren des Sachverständigen für die Gutachtenserstattung, wies den Rechnungsführer an, diesen Gebührenbetrag vor Rechtskraft des Beschlusses aus Amtsgeldern dem Sachverständigen zu überweisen und sprach gemäß § 2 Abs 2 GEG aus, dass den unterhaltspflichtigen Vater die Verpflichtung zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühr dem Grunde nach treffe.Das Erstgericht bestimmte die Gebühren des Sachverständigen für die Gutachtenserstattung, wies den Rechnungsführer an, diesen Gebührenbetrag vor Rechtskraft des Beschlusses aus Amtsgeldern dem Sachverständigen zu überweisen und sprach gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG aus, dass den unterhaltspflichtigen Vater die Verpflichtung zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühr dem Grunde nach treffe.

Über Rekurs des Vaters änderte das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss dahin ab, dass gemäß § 2 Abs 2 GEG ausgesprochen werde, dass der Vater und der nunmehr Volljährige je zur Hälfte dem Grunde nach ersatzpflichtig seien.Über Rekurs des Vaters änderte das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss dahin ab, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG ausgesprochen werde, dass der Vater und der nunmehr Volljährige je zur Hälfte dem Grunde nach ersatzpflichtig seien.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs im Hinblick auf § 14 Abs 2 Z 3 AußStrG unzulässig sei.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG unzulässig sei.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des nunmehr Volljährigen mit einem Abänderungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG sind Rechtsmittel gegen Beschlüsse im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Darunter fallen auch Beschlüsse über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden bzw berichtigten Kosten einer Amtshandlung gemäß § 2 Abs 2 GEG (1 Ob 8/01k; RIS-Justiz RS0114330). Ist aber ein Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig, besteht also ein absoluter Rechtsmittelausschluss, so kann auch eine allfällige Nichtigkeit nicht geltend gemacht werden (3 Ob 241/01i, 3 Ob 606/85, RIS-Justiz RS0065259).Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG sind Rechtsmittel gegen Beschlüsse im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Darunter fallen auch Beschlüsse über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden bzw berichtigten Kosten einer Amtshandlung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG (1 Ob 8/01k; RIS-Justiz RS0114330). Ist aber ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG unzulässig, besteht also ein absoluter Rechtsmittelausschluss, so kann auch eine allfällige Nichtigkeit nicht geltend gemacht werden (3 Ob 241/01i, 3 Ob 606/85, RIS-Justiz RS0065259).

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung im Hinblick auf Art 6 MRK bestehen nicht (RIS-Justiz RS0044057).Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung im Hinblick auf Artikel 6, MRK bestehen nicht (RIS-Justiz RS0044057).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E70494

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00143.03K.0805.000

Im RIS seit

04.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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