TE OGH 2003/8/5 7Ob93/03g

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Veröffentlicht am 05.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Aigner, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei U*****versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Ferdinand Neundlinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 5.514,12 samt Anhang und Feststellung (Streitwert EUR 36.336,42; Gesamtstreitwert EUR 41.850,54), den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtete Schriftsatz der klagenden Partei vom 30. 5. 2003 samt Vorlage eines Rechtsgutachtens wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Über die außerordentliche Revision der klagenden Partei entschied der Oberste Gerichtshof bereits am 28. 5. 2003. Der Schriftsatz war auch im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (vgl Gitschthaler in Rechberger2 §§ 84, 85 ZPO Rz 21) und des Neuerungsverbotes (§ 504 Abs 2 ZPO) zurückzuweisen.Über die außerordentliche Revision der klagenden Partei entschied der Oberste Gerichtshof bereits am 28. 5. 2003. Der Schriftsatz war auch im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels vergleiche Gitschthaler in Rechberger2 Paragraphen 84,, 85 ZPO Rz 21) und des Neuerungsverbotes (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO) zurückzuweisen.

Anmerkung

E70404 7Ob93.03g-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00093.03G.0805.000

Dokumentnummer

JJT_20030805_OGH0002_0070OB00093_03G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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