Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Simona I*****, vertreten durch Mag. Kurt Kadavy, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergerstraße 15-19, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, und 2.) Ärztekammer für Wien, 1010 Wien, Weihburggasse 10-12, vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 145.345,66 (sA), über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. Juni 2002, GZ 12 R 3/02b-17, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27. September 2001, GZ 8 Cg 19/01z-9, infolge Berufung der Klägerin bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Klägerin ist Witwe und Alleinerbin des am 14. 7. 1998 verstorbenen Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Dr. Ion I*****, der als Vertragsarzt der Erstbeklagten in Wien eine Ordination betrieb und ordentlicher Kammerangehöriger der Zweitbeklagten war.
Die beklagten Parteien haben gemäß § 5 Abs 2 des zwischen den Ärztekammern und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger geschlossenen Gesamtvertrages vom 25. 6. 1956 eine am 1. 7. 1997 in Kraft getretene, als Beilage A zu den Akten genommene, einen integrierenden Bestandteil der erstgerichtlichen Feststellungen bildende "Vereinbarung über die Auswahl und Invertragnahme von Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" (im Folgenden kurz als Vereinbarung Beilage A bezeichnet) getroffen, die ua nachstehende Bestimmungen enthält:Die beklagten Parteien haben gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des zwischen den Ärztekammern und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger geschlossenen Gesamtvertrages vom 25. 6. 1956 eine am 1. 7. 1997 in Kraft getretene, als Beilage A zu den Akten genommene, einen integrierenden Bestandteil der erstgerichtlichen Feststellungen bildende "Vereinbarung über die Auswahl und Invertragnahme von Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" (im Folgenden kurz als Vereinbarung Beilage A bezeichnet) getroffen, die ua nachstehende Bestimmungen enthält:
I. Grundsätzlichesrömisch eins. Grundsätzliches
Die Zahl der Planstellen sowie deren regionale Verteilung wird im Einvernehmen zwischen der Ärztekammer für Wien, Fachgruppe für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und der Wiener Gebietskrankenkasse festgelegt und unter Berücksichtigung des Bedarfes gegebenenfalls korrigiert. Dementsprechend werden nach gemeinsamer Durchführung von Bedarfsprüfungen (zB Prüfung von Frequenzen, Umsatz, anonyme Erhebungen bezüglich Wartezeiten, Anhörung der betroffenen Kollegen) und nach Maßgabe der Bevölkerungsentwicklung neue Planstellen errichtet sowie bestehende Planstellen nachbesetzt oder aufgelassen.
II. Neue Planstellen-Ausschreibungs- und Auswahlkriterienrömisch II. Neue Planstellen-Ausschreibungs- und Auswahlkriterien
1. Die Planstellen werden im Einvernehmen zwischen der Ärztekammer für Wien und der Wiener Gebietskrankenkasse in der Zeitschrift "Wiener Arzt" unter Angabe von Größe, Lage, Schwerpunkt (zB Kieferorthopädie), etc ausgeschrieben.
2. Bewerbungen sind an die Ärztekammer für Wien mittels Anmeldeformulars zu richten.
....
5. Sämtliche Bewerbungen und die vorgeschlagene Reihung werden schriftlich an die Wiener Gebietskrankenkasse weitergeleitet und in gemeinsamer Sitzung besprochen.
...
III. Ordinationsübernahmerömisch III. Ordinationsübernahme
1. Ausschreibungs- und Auswahlkriterien richten sich nach den Bestimmungen von Punkt II.).1. Ausschreibungs- und Auswahlkriterien richten sich nach den Bestimmungen von Punkt römisch II.).
...
3. Sollten nach Information des höchstgereihten Bewerbers gemäß Punkt II/5 oder des Übergebers innerhalb von drei Wochen keine konstruktiven Verhandlungen zustandegekommen sein, sind in einer von der Ärztekammer für Wien und der Wiener Gebietskrankenkasse paritätisch besetzten Kommission die Umstände zu prüfen, die diese Nichteinigung bedingen und dem/der Nächstgereihten die Möglichkeit zu geben, Verhandlungen zu führen bzw bei Verdacht auf überhöhte (Ablöse-)Forderungen ein Schätzgutachten anzufordern.
4. Grundlage des Schätzwertes ist der in der betreffenden Praxis im Laufe der letzten drei Jahre erzielte Durchschnittsjahresumsatz sowie der Wert des vorhandenen Inventars. Sind zur Weiterführung der Praxis unter Berücksichtigung derzeit gültiger Auflagen Investitionen unumgänglich, sind diese Kosten von dem Basisschätzwert in Abzug zu bringen. Wird mit der Praxis ein mit ihr nicht in unmittelbarem schriftlichen Zusammenhang stehendes Objekt weitergegeben (zum Beispiel Immobilie), ist dessen Wert dem Basisschätzwert hinzuzurechnen. Ein bestehender Kassenvertrag ist keine Handelsware und für den Kaufpreis nicht relevant.
5. Die Wiener Gebietskrankenkasse behält sich vor, auch bei Einigung zwischen Übergeber und Übernehmer die Darlegung der Übergabemodalitäten zu verlangen.
6. Beharrt der Übergeber auf seiner das Schätzgutachten übersteigenden Forderung, können die Ärztekammer für Wien und die Wiener Gebietskrankenkasse dem/der für die Übernahme Erstgereihten die Möglichkeit der Niederlassung an einer in unmittelbarer Nähe an deren Stelle neu errichteten Planstelle zugestehen.
7. Sollte die Kommission zu der Ansicht kommen, dass der Bewerber unrealistische Übergabemodalitäten anstrebt, oder bei näherer Einblicknahme seinerseits kein Interesse an der Übernahme mehr vorliegt, sind Verhandlungen mit dem Nächstgereihten zu initiieren.
.....
V. Wirksamkeitrömisch fünf. Wirksamkeit
Diese Vereinbarung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft und ist bis 31. Dezember 1998 befristet. Sollte keine der Vertragsparteien Einwendungen erheben, so wird diese Vereinbarung unbefristet verlängert.
Mit Kaufvertrag vom 5. 5. 1999 verkaufte die Klägerin die Ordination (die sie nach dem Tod ihres Ehemannes bis dahin durch einen Vertreter weitergeführt hatte) um S 4,5 Mio an den Facharzt Dr. Dusan K*****. Dieser unterfertigte eine seitens der Klägerin vorbereitete, mit 19. 2. 1999 datierte "Erklärung", wonach ihm seitens der Wiener Gebietskrankenkasse bestätigt worden sei, "im Falle des Erwerbes der Ordination des verstorbenen Herrn Dr. Ion I***** um einen höheren Kaufpreis als öS 4,500.000,-- die dazugehörigen Kassenverträge nicht überschrieben zu bekommen".
Die Klägerin begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand EUR 145.345,66 (sA) aus dem Titel des Schadenersatzes mit folgender wesentlicher Begründung:
Sie habe mit Interessenten Verhandlungen über den Verkauf der Ordination geführt und sei dabei von einem Preis von S 6 Mio ausgegangen. Dies sei der (von der Zweitbeklagten) erstgereihten Interessentin zu hoch gewesen; diese habe sich daher unter Berufung auf die Vereinbarung Beilage A an die Erstbeklagte gewandt. Am 17. 12. 1999 hätten zwei Mitarbeiter der Erstbeklagten nach bloßer Besichtigung der Ordination deren Preis mit S 4,5 Mio bekannt gegeben. In der Folge sei sie, die Klägerin, ungeachtet ihres Hinweises auf die tatsächlichen Verhältnisse, von Mitarbeitern der Erstbeklagten wiederholt aufgefordert worden, die Ordination um nicht mehr als S 4,5 Mio zu verkaufen. Für den Fall des Zuwiderhandelns sei ihr angedroht worden, dass ein Nachfolger keine Kassenverträge erhalten werde. Im Rahmen mehrerer Gespräche hätten ihr auch Mitarbeiter der Zweitbeklagten nahegelegt, die Schätzung mit S 4,5 Mio zu akzeptieren. Die Erstbeklagte habe auch den zweitgereihten Interessenten Dr. Dusan K***** angewiesen, nicht mehr als S 4,5 Mio zu bezahlen, dies bei sonstigem Verlust der Kassenverträge. Sie sei zur Vermeidung einer drohenden Nachlassüberschuldung gezwungen gewesen, möglichst rasch zu dem Preis von S 4,5 Mio an Dr. K***** zu verkaufen. Der tatsächliche Unternehmenswert der Ordination habe jedoch S 5,836.000,-- betragen. Dies hätte eine ordnungsgemäße Schätzung ergeben, die aber nie stattgefunden habe. Der Vereinbarung der Beklagten Beilage A komme Schutzwirkung zu Gunsten Kammermitgliedern der Zweitbeklagten und deren Rechtsnachfolgern zu. Das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen und zwischen den Beklagten vereinbarten Schätzung des Kaufpreises und die sittenwidrige Einflussnahme der (Erst-)Beklagten auf das Verkaufsgeschäft durch die Drohung, ein Käufer würde keine Kassenverträge erhalten, wenn das Geschäft um mehr als S 4,5 Mio abgeschlossen werde sowie die objektive Unrichtigkeit der Schätzung sei den Beklagten als zumindest grob schuldhaftes Verhalten anzulasten. Auch die Zweitbeklagte habe sich insofern rechtswidrig verhalten, als sie auf die Einhaltung der zwischen den Beklagten getroffenen Vereinbarungen drängen hätte müssen; wenn sie sich mit der Vorgangsweise der Erstbeklagten abgefunden habe, sei dies rechtswidrig, da sie Schutzpflichten gegenüber den Kammermitgliedern und ihren Rechtsnachfolgern träfen. Die Höhe des Schadens (und damit der Klagsbetrag) ergebe sich aus der Preisdifferenz unter Berücksichtigung einer nachzuzahlenden Steuerleistung.
Die Beklagten beantragten jeweils Klagsabweisung.
Die Erstbeklagte brachte im Wesentlichen vor, ihre Mitarbeiter hätten das Inventar der gegenständlichen Ordination geschätzt und auf den durchschnittlichen dreijährigen Gesamtumsatz Bedacht genommen und so eine Ablöse von S 4,5 Mio ermittelt; dies sei dem Übernahmswerber und der Klägerin mitgeteilt worden. Dieser sei kein Schaden entstanden, weil sie zu dem von ihr begehrten Betrag die Ordination nie hätte verkaufen können.
Die Zweitbeklagte wendete ein, sie erstatte lediglich Vorschläge für die Invertragnahme von Ärzten, nehme jedoch selbst keine Invertragnahme vor, weshalb sie gar nicht in der Lage sei, Druck auf prospektive Übernehmer einer vakanten Kassenplanstelle auszuüben. Sie habe auch keinen Druck auf die Klägerin ausgeübt, die Ordination zu einem bestimmten Preis zu veräußern. Der Wert der Ordination sei unabhängig vom Bestehen eines Kassenvertrages zu ermitteln, weil dieser mit dem Tod des Vertragsinhabers wegfalle und weder einen Ordinationsbestandteil noch einen Vermögenswert des niedergelassenen Arztes darstelle. Die zwischen den Beklagten bestehende Vereinbarung Beilage A sei kein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin. Diese sei nicht ihr Mitglied und stehe auch in keinem Rechtsverhältnis zur Erstbeklagten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Über den bereits eingangs festgestellten Sachverhalt hinaus stellte es im Wesentlichen noch fest:
Die Klägerin nahm mit dem Zweitgereihten Dr. Dusan K***** über Vermittlung der Zweitbeklagten Verkaufsverhandlungen auf. Sie verlangte zunächst einen Kaufpreis von S 6 Mio inklusive eines geleasten Behandlungsstuhles; ohne Stuhl S 5,6 Mio. Dr. K***** erklärte, sich erst informieren zu wollen. Nach mehrwöchiger Verhandlungsdauer reduzierte die Klägerin ihr Anbot auf S 5,3 Mio, wobei der Leasingvertrag betreffend den Behandlungsstuhl übernommen werden sollte. Dr. K***** signalisierte weiterhin sein Interesse, erklärte aber gehört zu haben, dass die Klägerin nicht mehr als S 4,5 Mio verlangen dürfe und dass die Weiterführung der Ordination durch die Klägerin beendet würde, wenn sie nicht an einen der ersten drei Bewerber verkaufe. Er wolle sich bei der Erstbeklagten erkundigen. Diese teilte ihm mit, dass der Wert der Ordination auf S 4,5 Mio geschätzt worden sei. Dies war zuvor auch schon der Klägerin telefonisch mitgeteilt worden. Es sei möglich, dass sich dieser Preis noch reduziere, wenn sich einige Monate lang kein Bewerber finde. Es könnten auch die für die Ordination bestehenden Kassenverträge aufgelöst und die Weiterführung der Ordination durch die Klägerin eingestellt werden. Sollte sie einen höheren Kaufpreis verlangen, werde die Erstbeklagte mit dem Käufer keine Kassenverträge schließen. In der Folge erklärte Dr. K***** der Klägerin, er könne nicht mehr als S 4,5 Mio an Kaufpreis bezahlen, da die Erstbeklagte mit ihm sonst keinen Kassenvertrag abschließen werde. Tatsächlich war Dr. K***** unter keinen Umständen bereit, einen wesentlich höheren Kaufpreis als S 4,5 Mio zu bezahlen, da er den Kaufpreis zur Gänze kreditfinanzieren musste und die Ordination seiner Ansicht nach auch nicht mehr wert war. Der Direktor der Kurie der Zahnärzte in der Zweitbeklagten Dr. G***** riet der Klägerin zum Abschluss des Kaufvertrages zu einem Preis von S 4,5 Mio, ebenso ihr Anwalt, der meinte, man könne danach eine Schadenersatzklage ohne Druck führen. Die Klägerin hatte damals Schulden in Höhe von S 5,2 Mio und fürchtete um ihre Existenz.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Klägerin habe hinsichtlich der Zweitbeklagten keine Tatsachen behauptet, die auch nur im Entferntesten eine Drohung oder eine sittenwidrige Einflussnahme auf die Vertragsverhandlungen zu Lasten der Klägerin annehmen ließen. Ebensowenig könne die Klägerin einen Schadenersatzanspruch gegen die Zweitbeklagte aus der Verletzung der zwischen den Beklagten abgeschlossenen Vereinbarung ableiten, wenn sie sich gleichzeitig der Interessensphäre der Zweitbeklagten zuordne, indem sie Schutzpflichten der Zweitbeklagten gegenüber ihren Kammermitgliedern und ihren Rechtsnachfolgern behaupte. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter könne nicht für beide Vertragsteile die Haftung zu Gunsten desselben Dritten auslösen. Überhaupt sei zu bezweifeln, ob die zwischen den Beklagten getroffene Vereinbarung ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter sein könne, seien doch eindeutige Leistungs- und Verhaltenspflichten darin kaum enthalten, weshalb eine Zuordnung von Schuldner- und Gläubigerrolle nicht möglich sei. Aus dieser Rechtsfigur sei daher auch gegenüber der Erstbeklagten nichts zu gewinnen. Die Erklärung von Vertretern der Erstbeklagten gegenüber der Klägerin, wenn sie mehr als S 4,5 Mio verlange bzw bekäme, würde der Käufer keinen Kassenvertrag bekommen, könne gegenüber der Klägerin schon deswegen keine Drohung darstellen, weil ihr selbst kein Übel in Aussicht gestellt worden sei. Auch gegenüber den Kaufinteressenten erscheine diese Erklärung nicht als rechtswidrige Beeinflussung der Vertragsverhandlungen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Auf die von der Klägerin erhobene Mängel- und Tatsachenrüge brauche nicht eingegangen zu werden, da dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus rechtlichen Überlegungen selbst dann keine Berechtigung zukomme, wenn sich die von ihr aufgestellten Tatsachenbehauptungen als zutreffend erwiesen.
Aus der zwischen den Beklagten abgeschlossenen Vereinbarung Beilage A könne die Klägerin keine sie begünstigenden Schutz- und Sorgfaltspflichten ableiten, deren Verletzung sie zu Schadenersatzansprüchen gegen die Beklagten berechtigte. Es treffe zwar zu, dass von Lehre und Rechtsprechung eine Sorgfalts- und Schutzpflicht zu Gunsten Dritter, am Vertrag nicht beteiligter Personen angenommen werde, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrages anzunehmen sei, dass eine Sorgfaltspflicht auch im Bezug auf die dritte Person, wenn auch nur der vertragsschließenden Partei gegenüber, übernommen worden sei. Das bloße Vermögen eines Dritten sei aber in der Regel nicht in den Schutzbereich eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter einbezogen. Eine Ausnahme werde regelmäßig nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen solle. Die Klägerin gehöre als Rechtsnachfolgerin eines verstorbenen Facharztes mit Kassenverträgen weder bezüglich der Erstbeklagten noch bezüglich der Zweitbeklagten zu jenem Personenkreis, zu dessen Gunsten die Beklagten auf Grund ihres jeweiligen gesetzlichen Auftrages ihre Geschäfte zu führen und die Vereinbarung Beilage A getroffen hätten.
Das Interesse der Erstbeklagten sei darauf gerichtet, die Beiträge der Versicherten so zu verwalten, dass eine ausreichende Sachleistungsversorgung der Versicherten sichergestellt sei. Unter diesem Aspekt sei auch die mit der Zweitbeklagten getroffene Vereinbarung zu sehen. Die Erstbeklagte treffe keine Fürsorgepflicht gegenüber Rechtsnachfolgern von Kassenärzten, die deren Ordination bestmöglich verwerten wollten; sie habe nicht deren wirtschaftlichen Interessen zu beachten, sondern jene der Versicherten nach sparsamer Verwendung der durch Beiträge aufgebrachten Mittel und solle darüber hinaus die bestmögliche ärztliche Versorgung der Versicherten anstreben, was im Sinne der Versorgungssicherheit infolge Wirtschaftlichkeit eines künftigen Ordinationsbetriebes parallel mit dem Interesse des Übernehmers einer Ordination an einem möglichst geringen Übernahmepreis laufe, dem Interesse der Klägerin an der Erzielung eines möglichst hohen Übernahmepreises aber entgegengesetzt sei. Wenn die Erstbeklagte daher versucht habe, den Übernahmepreis zu begrenzen und sowohl auf den Übernehmer als auf die Klägerin einzuwirken, einen Kaufvertrag über die Ordination mit möglichst geringem Kaufpreis zu schließen, so habe sie in Verfolgung ihres gesetzlichen Auftrages gehandelt. Zur Wahrnehmung der Interessen der Klägerin sei die Erstbeklagte nicht verpflichtet gewesen. Durch ihre Vorgangsweise der Klägerin allenfalls entstandene Vermögensschäden seien von der Erstbeklagten daher nicht zu ersetzen.
Die Zweitbeklagte habe als gesetzliche Interessenvertretung der Ärzte im Sinne der §§ 64 ff ÄrzteG die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte wahrzunehmen und zu fördern. Dies bedeute, dass kein einzelner Kammerangehöriger Anspruch darauf haben könne, dass die in seinem Bundesland eingerichtete Ärztekammer seine Interessen gegen die Interessen eines anderen Kammerangehörigen vertrete. Die Klägerin könne daher aus der zwischen den Beklagten geschlossenen Vereinbarung nicht ableiten, dass die Zweitbeklagte ihre wirtschaftlichen Interessen auf Erzielung eines möglichst hohen Ablösepreises gegen die Interessen des Übernehmers auf Zahlung eines möglichst niedrigen Ablösepreises durchzusetzen oder auch nur zu unterstützen verpflichtet wäre. Der Versuch der Zweitbeklagten, auf die Klägerin einzuwirken, einen Kaufpreis zu akzeptieren, der unter ihren Vorstellungen lag, sei nicht geeignet, Schadenersatzpflichten der Zweitbeklagten auszulösen.Die Zweitbeklagte habe als gesetzliche Interessenvertretung der Ärzte im Sinne der Paragraphen 64, ff ÄrzteG die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte wahrzunehmen und zu fördern. Dies bedeute, dass kein einzelner Kammerangehöriger Anspruch darauf haben könne, dass die in seinem Bundesland eingerichtete Ärztekammer seine Interessen gegen die Interessen eines anderen Kammerangehörigen vertrete. Die Klägerin könne daher aus der zwischen den Beklagten geschlossenen Vereinbarung nicht ableiten, dass die Zweitbeklagte ihre wirtschaftlichen Interessen auf Erzielung eines möglichst hohen Ablösepreises gegen die Interessen des Übernehmers auf Zahlung eines möglichst niedrigen Ablösepreises durchzusetzen oder auch nur zu unterstützen verpflichtet wäre. Der Versuch der Zweitbeklagten, auf die Klägerin einzuwirken, einen Kaufpreis zu akzeptieren, der unter ihren Vorstellungen lag, sei nicht geeignet, Schadenersatzpflichten der Zweitbeklagten auszulösen.
Seinen Ausspruch der Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, das Höchstgericht habe das Bestehen von hier zu prüfenden Schutzpflichten bislang nicht beurteilt.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin, die unrichtige rechtliche Beurteilung der Rechtssache und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten haben jeweils Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, der Revision nicht Folge zu geben; von der Zweitbeklagten wird in eventu auch die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Klägerin hält in der Revision daran fest, dass sich der Schutzbereich der von den Beklagten getroffenen, unter anderem die Ordinationsübernahme regelnden Vereinbarung Beilage A auf den einzelnen (Vertrags- bzw Kassen-)Arzt und auch auf dessen Rechtsnachfolger erstrecke. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, das die aus der Vereinbarung Beilage A erwachsenden Schutz- und Sorgfaltspflichten nur aus dem Blickwinkel des gesetzlichen Aufgabenbereiches des (die Beziehungen der Beklagten regelnden) Gesamtvertrages ableite, erstreckten sich Schutz- und Sorgfaltspflichten auch auf den Personenkreis der Einzelvertragsparteien (Ärzte), da deren Einzelvertragsverhältnis Regelungsgegenstand des Gesamtvertrages sei. Da die Beklagten rechtswidrig und schuldhaft gegen die Bestimmungen über die Kommissionsbildung und die Schätzwertermittlung der von ihnen getroffenen Vereinbarung verstoßen hätten, seien sie den Schadenersatzansprüchen des geschützten Personenkreises ausgesetzt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, sie, die Klägerin, vermöge aus der Vereinbarung Beilage A keine sie begünstigenden Schutz- und Sorgfaltspflichten abzuleiten, sei ebenso verfehlt wie der daraus gezogene Schluss, dem geltend gemachten Anspruch komme selbst dann keine Berechtigung zu, wenn sich die von ihr, der Klägerin, aufgestellten Tatsachenbehauptungen als zutreffend erweisen würden, weshalb auf die Mängel- und Tatsachenrüge der Berufung nicht eingegangen werden müsse. Bereits ausgehend von den (unbekämpft gebliebenen) erstgerichtlichen Feststellungen ergebe sich ihre Anspruchslegitimation schon daraus, dass das "Aufpressen" eines Kaufpreislimits mit objektiv unrichtiger Ermittlungsbasis und unter Umgehung sämtlicher vorgesehener Ermittlungsvorschriften, einen Willkürakt darstelle. Die Rechts- und Sittenwidrigkeit der Drohung, man würde einem Ordinationskäufer, der über S 4,5 Mio bezahle, keinen Kassenvertrag geben, liege auf der Hand. Zumindest die Erstbeklagte habe wider besseres Wissen die Anwendung der Schätzwertermittlungsgrundsätze laut Vereinbarung Beilage A missachtet, sei von einem objektiv unrichtigen "Schätzwert" ausgegangen und habe sich willkürlich in die Vertragsverhandlungen gemengt. Hinsichtlich der Zweitbeklagten dränge sich eine Haftung aus der gesetzlich statuierten Stellvertretung geradezu auf. Diese werde nicht dadurch durchbrochen, dass der aus der gegenständlichen Situation begünstigte Ordinationskäufer ebenso kammerzugehörig sei.
Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, ob die Vereinbarung Beilage A Schutzwirkungen zu Gunsten der Klägerin entfaltet und diese daher - ungeachtet des Umstandes, dass sie ja nicht Vertragspartnerin ist - im Falle einer Vertragsverletzung Ersatzansprüche aus dieser Vereinbarung geltend machen kann, erwogen:
Grundsätzlich macht eine Vertragsverletzung nur dem Gläubiger gegenüber ersatzpflichtig (Harrer in Schwimann2 VII Rz 93 zu § 1295 mwN). Es ist allerdings in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die zwar aus dem Vertrag nicht unmittelbar berechtigt sind, aber der vertraglichen Leistung nahestehen (RIS-Justiz RS0037785 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; vgl etwa SZ 58/4 mit einer Darstellung der dogmatischen Begründung dieses Rechtssatzes in der österreichischen und deutschen Lehre und Rechtsprechung). Begünstigte Personen in diesem Sinn sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigen will bzw begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (SZ 43/236; SZ 47/72; SZ 48/23; SZ 49/47; JBl 1978, 479; SZ 50/102; SZ 51/97; SZ 53/169; SZ 54/65; SZ 59/51; SZ 59/189 uva; vgl auch RIS-Justiz RS0017195). In diesen Fällen erwirbt der Dritte direkte vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann gemäß § 1313a ABGB auch für das Verschulden der Personen wie für sein eigenes haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente (SZ 58/4 mwN; SZ 59/189 uva).Grundsätzlich macht eine Vertragsverletzung nur dem Gläubiger gegenüber ersatzpflichtig (Harrer in Schwimann2 römisch VII Rz 93 zu Paragraph 1295, mwN). Es ist allerdings in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die zwar aus dem Vertrag nicht unmittelbar berechtigt sind, aber der vertraglichen Leistung nahestehen (RIS-Justiz RS0037785 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; vergleiche etwa SZ 58/4 mit einer Darstellung der dogmatischen Begründung dieses Rechtssatzes in der österreichischen und deutschen Lehre und Rechtsprechung). Begünstigte Personen in diesem Sinn sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigen will bzw begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (SZ 43/236; SZ 47/72; SZ 48/23; SZ 49/47; JBl 1978, 479; SZ 50/102; SZ 51/97; SZ 53/169; SZ 54/65; SZ 59/51; SZ 59/189 uva; vergleiche auch RIS-Justiz RS0017195). In diesen Fällen erwirbt der Dritte direkte vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann gemäß Paragraph 1313 a, ABGB auch für das Verschulden der Personen wie für sein eigenes haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente (SZ 58/4 mwN; SZ 59/189 uva).
Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof auch schon ausgesprochen, dass sich die als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur gegenüber seinem Vertragspartner, sondern allenfalls auch gegenüber dritten Personen bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten nur auf absolut geschützte Rechte, also insbesondere die körperliche Integrität und das Eigentum beziehen; das bloße Vermögen eines Dritten ist in der Regel also nicht in den Schutzbereich eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter einbezogen (RIS-Justiz RS0022475, zuletzt etwa 7 Ob 316/01y und 10 Ob 92/02f; krit Reischauer in Rummel2 Rz 34 zu § 1295). Eine Ausnahme von dieser Regel ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll (SZ 43/236; SZ 60/91; RIS-Justiz RS0017068; Canaris, Bankvertragsrecht2 Rz 397 und 398; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 88; F. Bydlinski JBl 1965, 321; vgl auch Harrer aaO Rz 102 zu § 1295, der unter Hinweis auf Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I, 6/24 betont, dass bei Pflichtverletzungen, die nur vermögensmäßige Auswirkungen haben können, das Vermögen des Dritten in den Schutz einbezogen sei).Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof auch schon ausgesprochen, dass sich die als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur gegenüber seinem Vertragspartner, sondern allenfalls auch gegenüber dritten Personen bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten nur auf absolut geschützte Rechte, also insbesondere die körperliche Integrität und das Eigentum beziehen; das bloße Vermögen eines Dritten ist in der Regel also nicht in den Schutzbereich eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter einbezogen (RIS-Justiz RS0022475, zuletzt etwa 7 Ob 316/01y und 10 Ob 92/02f; krit Reischauer in Rummel2 Rz 34 zu Paragraph 1295,). Eine Ausnahme von dieser Regel ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll (SZ 43/236; SZ 60/91; RIS-Justiz RS0017068; Canaris, Bankvertragsrecht2 Rz 397 und 398; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 88; F. Bydlinski JBl 1965, 321; vergleiche auch Harrer aaO Rz 102 zu Paragraph 1295,, der unter Hinweis auf Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins, 6/24 betont, dass bei Pflichtverletzungen, die nur vermögensmäßige Auswirkungen haben können, das Vermögen des Dritten in den Schutz einbezogen sei).
Die Untersuchung der gegenständlichen Vereinbarung Beilage A unter diesen Gesichtspunkten und nach diesen Grundsätzen hat von den §§ 338 ff ASVG auszugehen, die die näheren Bestimmungen über die zwischen den Sozialversicherungsträgern (ua die Erstbeklagte) und den Ärzten geschlossenen privatrechtlichen Verträge enthalten, welche die Rechtsbeziehungen zwischen den Genannten regeln: Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger schließt mit den örtlich zuständigen Ärztekammern sogenannte "Gesamtverträge" (§ 341 ASVG), denen die davon betroffenen Träger der Krankenversicherung (im vorliegenden Fall die Erstbeklagte) zustimmen müssen (§ 341 Abs 1 ASVG). Die in den Gesamtverträgen, die ebenfalls dem Privatrecht zugehören (2 Ob 7/95; 7 Ob 299/00x jeweils mwN; Teschner/Widlar ASVG § 341 Anm 2a), zu regelnden Gegenstände bzw Fragen werden in § 342 ASVG beispielhaft aufgezählt (im Einzelnen s. Stellamor/Steiner, Handbuch des Arztrechts I 647 f; eingehend dazu auch die erwähnte Entscheidung 7 Ob 299/00x, die sich insbesondere auch mit der Rolle der Ärztekammern und deren Verhältnis zu den Krankenversicherungsträgern sowie den einzelnen Ärzten ausführlich auseinandersetzt).Die Untersuchung der gegenständlichen Vereinbarung Beilage A unter diesen Gesichtspunkten und nach diesen Grundsätzen hat von den Paragraphen 338, ff ASVG auszugehen, die die näheren Bestimmungen über die zwischen den Sozialversicherungsträgern (ua die Erstbeklagte) und den Ärzten geschlossenen privatrechtlichen Verträge enthalten, welche die Rechtsbeziehungen zwischen den Genannten regeln: Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger schließt mit den örtlich zuständigen Ärztekammern sogenannte "Gesamtverträge" (Paragraph 341, ASVG), denen die davon betroffenen Träger der Krankenversicherung (im vorliegenden Fall die Erstbeklagte) zustimmen müssen (Paragraph 341, Absatz eins, ASVG). Die in den Gesamtverträgen, die ebenfalls dem Privatrecht zugehören (2 Ob 7/95; 7 Ob 299/00x jeweils mwN; Teschner/Widlar ASVG Paragraph 341, Anmerkung 2a), zu regelnden Gegenstände bzw Fragen werden in Paragraph 342, ASVG beispielhaft aufgezählt (im Einzelnen s. Stellamor/Steiner, Handbuch des Arztrechts römisch eins 647 f; eingehend dazu auch die erwähnte Entscheidung 7 Ob 299/00x, die sich insbesondere auch mit der Rolle der Ärztekammern und deren Verhältnis zu den Krankenversicherungsträgern sowie den einzelnen Ärzten ausführlich auseinandersetzt).
Die gegenständliche Vereinbarung Beilage A stellt nun eine gemäß § 5 Abs 2 des zwischen den beiden Beklagten abgeschlossenen Gesamtvertrages vom 25. 6. 1956 getroffene Zusatzvereinbarung dar, die ua Regelungen betreffend die Ordinationsübernahme enthält. Diese Regelungen zählen daher auch zum Inhalt des Gesamtvertrages. Gemäß § 341 Abs 3 ASVG ist der Inhalt des Gesamtvertrages auch Inhalt der zwischen den einzelnen Trägern der Krankenversicherung und den einzelnen Vertragsärzten (gemäß § 343 Abs 1 ASVG im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer) abzuschließenden Einzelverträge. Vereinbarungen im Einzelvertrag sind insoweit rechtsunwirksam, als sie gegen den Inhalt eines für den Niederlassungsort des betreffenden Arztes geltenden Gesamtvertrages verstoßen.Die gegenständliche Vereinbarung Beilage A stellt nun eine gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des zwischen den beiden Beklagten abgeschlossenen Gesamtvertrages vom 25. 6. 1956 getroffene Zusatzvereinbarung dar, die ua Regelungen betreffend die Ordinationsübernahme enthält. Diese Regelungen zählen daher auch zum Inhalt des Gesamtvertrages. Gemäß Paragraph 341, Absatz 3, ASVG ist der Inhalt des Gesamtvertrages auch Inhalt der zwischen den einzelnen Trägern der Krankenversicherung und den einzelnen Vertragsärzten (gemäß Paragraph 343, Absatz eins, ASVG im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer) abzuschließenden Einzelverträge. Vereinbarungen im Einzelvertrag sind insoweit rechtsunwirksam, als sie gegen den Inhalt eines für den Niederlassungsort des betreffenden Arztes geltenden Gesamtvertrages verstoßen.
Auf Grund dieser Maßgeblichkeit des betreffenden Gesamtvertrages, der den Inhalt der in seinem Bereich geschlossenen Einzelverträge (im Sinne eines "Normenvertrages"- vgl Mosler in Strasser [Hrsg.], Arzt und gesetzliche Krankenversicherung 105) festlegt, ist die unmittelbare Auswirkung des Gesamtvertrages (und damit der hier in Frage stehenden Vereinbarung Beilage A) auf den Vertragsarzt als Partei des Einzelvertrages ganz offensichtlich.Auf Grund dieser Maßgeblichkeit des betreffenden Gesamtvertrages, der den Inhalt der in seinem Bereich geschlossenen Einzelverträge (im Sinne eines "Normenvertrages"- vergleiche Mosler in Strasser [Hrsg.], Arzt und gesetzliche Krankenversicherung 105) festlegt, ist die unmittelbare Auswirkung des Gesamtvertrages (und damit der hier in Frage stehenden Vereinbarung Beilage A) auf den Vertragsarzt als Partei des Einzelvertrages ganz offensichtlich.
Die betreffenden Bestimmungen des ASVG dienen einem Interessensausgleich: Sie bezwecken einerseits den Schutz der Versichertengemeinschaft durch Sicherstellung ausreichender Sachleistungsvorsorge (weiters auch durch Kostenbegrenzung und Vorhersehbarkeit der Kosten - vgl Mosler aaO 272 f), sollen andererseits aber auch die Interessen der Ärzteschaft (bzw des einzelnen Vertragsarztes) schützen (Mosler aaO). Mag zwar schon aus der Zielsetzung des ASVG heraus das Schwergewicht auf dem zentralen "Versorgungsauftrag" des ASVG liegen, also in der Sicherstellung einer ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen nicht übersteigenden Krankenbehandlung (§ 135 Abs 2 ASVG), so ist doch jedenfalls auch ein gewisser Schutz der Ärzteschaft unübersehbar im Gesetz zugrundegelegt (Resch in Jabornegg/Resch/Seewald, Der Vertragsarzt im Spannungsfeld zwischen gesundheitspolitischer Steuerung und Freiheit der Berufsausübung 151; vgl auch Mosler aaO 272). Letzteres wird vom Berufungsgericht übersehen, wenn es die gegenständliche Vereinbarung allein unter dem Aspekt der Verpflichtung der Erstbeklagten betrachtet, eine ausreichende Sachleistungsversorgung für die Versicherten sicherzustellen und daher Schutz- und Sorgfaltswirkungen der gegenständlichen Vereinbarung für den Kassenarzt bzw dessen Rechtsnachfolger verneint, weil die Erstbeklagte diesen gegenüber keine Fürsorgepflichten träfen.Die betreffenden Bestimmungen des ASVG dienen einem Interessensausgleich: Sie bezwecken einerseits den Schutz der Versichertengemeinschaft durch Sicherstellung ausreichender Sachleistungsvorsorge (weiters auch durch Kostenbegrenzung und Vorhersehbarkeit der Kosten - vergleiche Mosler aaO 272 f), sollen andererseits aber auch die Interessen der Ärzteschaft (bzw des einzelnen Vertragsarztes) schützen (Mosler aaO). Mag zwar schon aus der Zielsetzung des ASVG heraus das Schwergewicht auf dem zentralen "Versorgungsauftrag" des ASVG liegen, also in der Sicherstellung einer ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen nicht übersteigenden Krankenbehandlung (Paragraph 135, Absatz 2, ASVG), so ist doch jedenfalls auch ein gewisser Schutz der Ärzteschaft unübersehbar im Gesetz zugrundegelegt (Resch in Jabornegg/Resch/Seewald, Der Vertragsarzt im Spannungsfeld zwischen gesundheitspolitischer Steuerung und Freiheit der Berufsausübung 151; vergleiche auch Mosler aaO 272). Letzteres wird vom Berufungsgericht übersehen, wenn es die gegenständliche Vereinbarung allein unter dem Aspekt der Verpflichtung der Erstbeklagten betrachtet, eine ausreichende Sachleistungsversorgung für die Versicherten sicherzustellen und daher Schutz- und Sorgfaltswirkungen der gegenständlichen Vereinbarung für den Kassenarzt bzw dessen Rechtsnachfolger verneint, weil die Erstbeklagte diesen gegenüber keine Fürsorgepflichten träfen.
Dass die entgegen dieser Ansicht demnach also gegebene Schutzwirkung des Gesamtvertrages hinsichtlich der Vertragsärzte auch auf deren Rechtsnachfolger durchschlägt, kann insbesondere hinsichtlich einer Materie wie der Ordinationsübernahme nicht bezweifelt werden.
Schließlich erweist sich auch der Einwand, das bloße Vermögen eines Dritten sei nicht in den Schutzbereich eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter einbezogen, hier als nicht stichhältig: Zum einen ist, wie bereits betont wurde, der einzelne Vertragsarzt (bzw hier seine Alleinerbin) von der in Rede stehenden Regelung der Ordinationsübernahme unmittelbar betroffen und zum anderen geht es ja dabei insbesondere um vermögensrechtliche Belange.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die gegenständliche Vereinbarung und insbesondere die darin enthaltenen Bestimmungen über eine Ordinationsübernahme Schutzwirkungen auch gegenüber der Klägerin, die im Erbwege Alleineigentümerin der Ordination wurde, entfaltet.
Prozessentscheidend ist daher, ob die Beklagten, wie von der Klägerin weiters behauptet, im Zuge der gegenständlichen Ordinationsübernahme rechtswidrig und schuldhaft gegen die Vereinbarung Beilage A verstoßen haben und sie dadurch auch tatsächlich geschädigt wurde.
Hinsichtlich letzterer Frage kommt dem Umstand Bedeutung zu, ob der Käufer Dr. K*****, wie vom Erstgericht festgestellt, ohnehin keineswegs bereit gewesen wäre, einen höheren Kaufpreis zu zahlen. Da das Berufungsgericht, ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, eine Behandlung der betreffenden Feststellungsrüge unterlassen hat, ist die von der Revisionswerberin darin erblickte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, das also einer entsprechenden Ergänzung bedarf, gegeben.
Aber insbesondere auch hinsichtlich des Problems einer schadenskausalen Vertragsverletzung erscheint das Verfahren allenfalls noch ergänzungsbedürftig: Um die Fragen, ob der Erstbeklagten tatsächlich, wie von der Klägerin behauptet, eine gegen die Vereinbarung Beilage A verstoßende, willkürliche Schätzung und eine sittenwidrige Einflussnahme auf die Vertragsverhandlungen der Klägerin mit dem Käufer Dr. K***** vorzuwerfen ist, verlässlich beantworten zu können, wird sich das Gericht zweiter Instanz mit der in der Berufung erhobenen Tatsachen- und Mängelrüge auseinanderzusetzen haben. Die Ansicht des Erstgerichtes, die Drohung der Erstbeklagten mit einem "Kassenvertragsentzug" sei irrelevant, weil damit nicht der Klägerin selbst, sondern einem Dritten (dem Käufer) ein Übel in Aussicht gestellt worden sei, ist rechtsirrig. Selbstredend kann auch eine Drohung, die primär einem Dritten gilt, bei Interesse des Bedrohten an dessen "Wohlergehen" zur Annahme "gegründeter Furcht" iSd § 870 ABGB ausreichen (vgl EvBl 1969/320; JBl 1981, 30; Rummel in Rummel3 Rz 15 zu § 870). Die gegenständliche Drohung schlägt im Übrigen aber ohnehin auf die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin direkt durch, als die Klägerin befürchten musste, die Aussicht, sonst keinen Kassenvertrag zu bekommen, werde jeden Käufer abhalten, einen höheren Kaufpreis als den von der Erstbeklagten "genehmigten" zu bezahlen. Zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes, die Erstbeklagte habe mit der Forderung nach einem geringeren Kaufpreis eigene legitime Interessen verfolgt, ist zu bemerken, dass auch die Drohung mit einem Übel, durch dessen an sich erlaubte Zufügung der Drohende seine Interessen wahrt, die Rechtswidrigkeit der Drohung nicht ausschließt, wenn diese als Mittel zur Herbeiführung eines Erfolges dient, auf den der Drohende keinen Anspruch hatte oder wenn Mittel und Zweck für sich betrachtet zwar nicht rechtswidrig sind, aber das Mittel zur Erreichung dieses Zweckes nicht angemessen ist, also bei einer Inadäquanz von Mittel und Zweck (RIS-Justiz RS0014878 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Entscheidend für die Rechtswidrigkeit der Drohung ist, ob sie nach Treu und Glauben bzw nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes zu werten ist und ob der Drohende einen Anspruch auf die Erreichung des verfolgten Zweckes hat (RIS-Justiz RS0009028, zuletzt etwa 1 Ob 118/00k). Die gegenständliche Drohung der Erstbeklagten mit einem "Kassenvertragsentzug" war daher rechtswidrig, wenn die Erstbeklagte, wie die Klägerin behauptet, damit tatsächlich - das dem Gesamtvertrag (bzw der Vereinbarung Beilage A) zugrundeliegende Gebot des Interessenausgleichs missachtend - eine objektiv unrichtige Preisvorstellung willkürlich zum Nachteil der Klägerin durchgesetzt hätte.Aber insbesondere auch hinsichtlich des Problems einer schadenskausalen Vertragsverletzung erscheint das Verfahren allenfalls noch ergänzungsbedürftig: Um die Fragen, ob der Erstbeklagten tatsächlich, wie von der Klägerin behauptet, eine gegen die Vereinbarung Beilage A verstoßende, willkürliche Schätzung und eine sittenwidrige Einflussnahme auf die Vertragsverhandlungen der Klägerin mit dem Käufer Dr. K***** vorzuwerfen ist, verlässlich beantworten zu können, wird sich das Gericht zweiter Instanz mit der in der Berufung erhobenen Tatsachen- und Mängelrüge auseinanderzusetzen haben. Die Ansicht des Erstgerichtes, die Drohung der Erstbeklagten mit einem "Kassenvertragsentzug" sei irrelevant, weil damit nicht der Klägerin selbst, sondern einem Dritten (dem Käufer) ein Übel in Aussicht gestellt worden sei, ist rechtsirrig. Selbstredend kann auch eine Drohung, die primär einem Dritten gilt, bei Interesse des Bedrohten an dessen "Wohlergehen" zur Annahme "gegründeter Furcht" iSd Paragraph 870, ABGB ausreichen vergleiche EvBl 1969/320; JBl 1981, 30; Rummel in Rummel3 Rz 15 zu Paragraph 870,). Die gegenständliche Drohung schlägt im Übrigen aber ohnehin auf die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin direkt durch, als die Klägerin befürchten musste, die Aussicht, sonst keinen Kassenvertrag zu bekommen, werde jeden Käufer abhalten, einen höheren Kaufpreis als den von der Erstbeklagten "genehmigten" zu bezahlen. Zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes, die Erstbeklagte habe mit der Forderung nach einem geringeren Kaufpreis eigene legitime Interessen verfolgt, ist zu bemerken, dass auch die Drohung mit einem Übel, durch dessen an sich erlaubte Zufügung der Drohende seine Interessen wahrt, die Rechtswidrigkeit der Drohung nicht ausschließt, wenn diese als Mittel zur Herbeiführung eines Erfolges dient, auf den der Drohende keinen Anspruch hatte oder wenn Mittel und Zweck für sich betrachtet zwar nicht rechtswidrig sind, aber das Mittel zur Erreichung dieses Zweckes nicht angemessen ist, also bei einer Inadäquanz von Mittel und Zweck (RIS-Justiz RS0014878 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Entscheidend für die Rechtswidrigkeit der Drohung ist, ob sie nach Treu und Glauben bzw nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes zu werten ist und ob der Drohende einen Anspruch auf die Erreichung des verfolgten Zweckes hat (RIS-Justiz RS0009028, zuletzt etwa 1 Ob 118/00k). Die gegenständliche Drohung der Erstbeklagten mit einem "Kassenvertragsentzug" war daher rechtswidrig, wenn die Erstbeklagte, wie die Klägerin behauptet, damit tatsächlich - das dem Gesamtvertrag (bzw der Vereinbarung Beilage A) zugrundeliegende Gebot des Interessenausgleichs missachtend - eine objektiv unrichtige Preisvorstellung willkürlich zum Nachteil der Klägerin durchgesetzt hätte.
Was die Haftung der Zweitbeklagten betrifft, ist zunächst der Ansicht der Revisionswerberin zu widersprechen, hinsichtlich der Zweitbeklagten dränge sich, ungeachtet des Umstandes, dass auch der begünstigte Ordinationskäufer kammerzugehörig sei, die Haftung aus der gesetzlich statuierten Stellvertretung geradezu auf. Die Ärztekammern haben die Gesamtinteressen des ärztlichen Berufsstandes zu vertreten (§ 65 Abs 1 ÄrzteG 1998). Auch wenn sie in Einzelfällen Beratungstätigkeiten für Kammerangehörige leisten (vgl § 84 Abs 3 Z 2 und Abs 5 Z 8 ÄrzteG) und auch mit der Schlichtung von Streitfällen zwischen Kammerangehörigen befasst sind (vgl § 66 Abs 2 Z 5 ÄrzteG bzw § 84 Abs 3 Z 6, Abs 4 Z 12 und Abs 5 Z 15 ÄrzteG), ist die Vertretung von Einzelinteressen hingegen keine gesetzliche Aufgabe der Ärztekammern (Aigner/Kierein/Kopetzki, ÄrzteG 19982 Anm 1 zu § 65).Was die Haftung der Zweitbeklagten betrifft, ist zunächst der Ansicht der Revisionswerberin zu widersprechen, hinsichtlich der Zweitbeklagten dränge sich, ungeachtet des Umstandes, dass auch der begünstigte Ordinationskäufer kammerzugehörig sei, die Haftung aus der gesetzlich statuierten Stellvertretung geradezu auf. Die Ärztekammern haben die Gesamtinteressen des ärztlichen Berufsstandes zu vertreten (Paragraph 65, Absatz eins, ÄrzteG 1998). Auch wenn sie in Einzelfällen Beratungstätigkeiten für Kammerangehörige leisten vergleiche Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 8, ÄrzteG) und auch mit der Schlichtung von Streitfällen zwischen Kammerangehörigen befasst sind vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 5, ÄrzteG bzw Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 6,, Absatz 4, Ziffer 12 und Absatz 5, Ziffer 15, ÄrzteG), ist die Vertretung von Einzelinteressen hingegen keine gesetzliche Aufgabe der Ärztekammern (Aigner/Kierein/Kopetzki, ÄrzteG 19982 Anmerkung 1 zu Paragraph 65,).
Dennoch ist eine Haftung auch der Zweitbeklagten nicht von vornherein auszuschließen. Zwar wurde eine Mitwirkung der Zweitbeklagten an der nach Ansicht der Klägerin unrichtigen Schätzung nicht festgestellt und wird eine derartige Feststellung auch von der Revisionswerberin nicht vermisst. Auch ein Umstand, wonach die Zweitbeklagte gewusst hätte oder wissen hätte müssen, dass die Schätzung unrichtig sei, wurde von der Klägerin nicht dargetan und ist auch nicht zu erkennen. Fest steht lediglich, dass seitens der Zweitbeklagten der Klägerin dazu geraten wurde, die Ordination zu dem von der Erstbeklagten geschätzten Wert zu verkaufen. Dieser Rat war zwar unentgeltlich, wurde aber im Rahmen des, wie oben erörtert, aus der Vereinbarung Beilage A abzuleitenden Verpflichtungsverhältnisses erteilt (vgl Harrer in Schwimann2 VII Rz 2 und 4 zu § 1300 mwN). Der Rat wurde demnach von der Zweitbeklagten nicht selbstlos erteilt (vgl Reischauer in Rummel2 Rz 7 zu § 1300 mwN; Harrer aaO Rz 2 zu § 1300 mwN). Der nicht selbstlos einen Rat Erteilende soll jedoch auch wenn er unentgeltlich handelt, nach § 1300 Abs 1 Satz 1 ABGB haften (Reischauer aaO). Sollte die Schätzung der Erstbeklagten tatsächlich objektiv unrichtig gewesen sein, kommt eine Haftung der Zweitbeklagten daher auch dann in Betracht, wenn dieser die Unrichtigkeit der Schätzung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste.Dennoch ist eine Haftung auch der Zweitbeklagten nicht von vornherein auszuschließen. Zwar wurde eine Mitwirkung der Zweitbeklagten an der nach Ansicht der Klägerin unrichtigen Schätzung nicht festgestellt und wird eine derartige Feststellung auch von der Revisionswerberin nicht vermisst. Auch ein Umstand, wonach die Zweitbeklagte gewusst hätte oder wissen hätte müssen, dass die Schätzung unrichtig sei, wurde von der Klägerin nicht dargetan und ist auch nicht zu erkennen. Fest steht lediglich, dass seitens der Zweitbeklagten der Klägerin dazu geraten wurde, die Ordination zu dem von der Erstbeklagten geschätzten Wert zu verkaufen. Dieser Rat war zwar unentgeltlich, wurde aber im Rahmen des, wie oben erörtert, aus der Vereinbarung Beilage A abzuleitenden Verpflichtungsverhältnisses erteilt vergleiche Harrer in Schwimann2 römisch VII Rz 2 und 4 zu Paragraph 1300, mwN). Der Rat wurde demnach von der Zweitbeklagten nicht selbstlos erteilt vergleiche Reischauer in Rummel2 Rz 7 zu Paragraph 1300, mwN; Harrer aaO Rz 2 zu Paragraph 1300, mwN). Der nicht selbstlos einen Rat Erteilende soll jedoch auch wenn er unentgeltlich handelt, nach Paragraph 1300, Absatz eins, Satz 1 ABGB haften (Reischauer aaO). Sollte die Schätzung der Erstbeklagten tatsächlich objektiv unrichtig gewesen sein, kommt eine Haftung der Zweitbeklagten daher auch dann in Betracht, wenn dieser die Unrichtigkeit der Schätzung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste.
Allenfalls erörterungs- und klärungsbedürftig ist auch der an die Zweitbeklagte gerichtete weitere Vorwurf der Klägerin, sie habe eine Mitwirkungspflicht an der Schätzung getroffen, die verletzt worden sei.
Die angefochtene Entscheidung war daher hinsichtlich beider Beklagten aufzuheben und dem Berufungsgericht spruchgemäß eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinne aufzutragen.
Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Textnummer
E70528European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00165.03W.0805.000Im RIS seit
04.09.2003Zuletzt aktualisiert am
06.11.2012