TE OGH 2003/8/5 7Ob141/03s

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Veröffentlicht am 05.08.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Miriam W*****, geboren am ***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Refet E*****, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 25. Februar 2003, GZ 15 R 332/02b-77, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

2. Der Schriftsatz des Vaters vom 18. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der österreichische Vorbehalt vom 5. 8. 1958 zu Art 6 EMRK deckt, dass im Außerstreitverfahren öffentliche Verhandlungen nicht zwingend angeordnet sind (4 Ob 236/97b, 8 Ob 368/97v). Der Grundsatz der Mündlichkeit und Öffentlichkeit gilt im Außerstreitverfahren nicht (9 Ob 255/02v, RIS-Justiz RS0005951). Entscheidungen im Außerstreitverfahren können, von hier nicht vorliegenden Sonderfällen abgesehen, prinzipiell ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefällt werden (9 Ob 255/02v, 6 Ob 228/00y, RIS-Justiz RS0005951, RS0006370). Die Beweisaufnahme ist an keine besonderen Förmlichkeiten gebunden, die Beteiligten müssen auch nicht mündlich vernommen werden, es genügt, dass sie sich schriftlich äußern können (RIS-Justiz RS0006370, RS0006036, RS0006263). Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn ihnen Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können (RIS-Justiz RS0005915, RS0074920). Die Beweisaufnahme ohne Zuziehung der Parteien führt daher für sich allein nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Partei keine Gelegenheit hat, Fragen an einvernommene Zeugen zu stellen (9 Ob 255/02v).Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der österreichische Vorbehalt vom 5. 8. 1958 zu Artikel 6, EMRK deckt, dass im Außerstreitverfahren öffentliche Verhandlungen nicht zwingend angeordnet sind (4 Ob 236/97b, 8 Ob 368/97v). Der Grundsatz der Mündlichkeit und Öffentlichkeit gilt im Außerstreitverfahren nicht (9 Ob 255/02v, RIS-Justiz RS0005951). Entscheidungen im Außerstreitverfahren können, von hier nicht vorliegenden Sonderfällen abgesehen, prinzipiell ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefällt werden (9 Ob 255/02v, 6 Ob 228/00y, RIS-Justiz RS0005951, RS0006370). Die Beweisaufnahme ist an keine besonderen Förmlichkeiten gebunden, die Beteiligten müssen auch nicht mündlich vernommen werden, es genügt, dass sie sich schriftlich äußern können (RIS-Justiz RS0006370, RS0006036, RS0006263). Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn ihnen Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können (RIS-Justiz RS0005915, RS0074920). Die Beweisaufnahme ohne Zuziehung der Parteien führt daher für sich allein nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Partei keine Gelegenheit hat, Fragen an einvernommene Zeugen zu stellen (9 Ob 255/02v).

Abgesehen davon, dass der Rekurswerber nach dem Akteninhalt zu den Beweisergebnissen Stellung genommen hat, konnte er auch im Rekurs (auch damit wird das rechtliche Gehör gewahrt [8 Ob 122/02b; RIS-Justiz RS0006057]) nicht ausführen, welche Fragen offen geblieben wären. Der Revisionsrekurswerber übersieht auch, dass der Entscheidung Tatsachen zugrunde gelegt wurden, die im rechtskräftig erledigten Verfahren auf Entzug seines Bezugsrechtes festgestellt wurden (ON 26 und ON 31).

Der Beschluss auf Ersatz der verweigerten Zustimmung des Revisionsrekurswerbers als Vater der Minderjährigen zur Adoption nach § 181 Abs 3 ABGB kann gleichzeitig mit dem Beschluss auf Bewilligung der Adoption erfolgen (vgl RIS-Justiz RS0006681).Der Beschluss auf Ersatz der verweigerten Zustimmung des Revisionsrekurswerbers als Vater der Minderjährigen zur Adoption nach Paragraph 181, Absatz 3, ABGB kann gleichzeitig mit dem Beschluss auf Bewilligung der Adoption erfolgen vergleiche RIS-Justiz RS0006681).

Die Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung im Sinne des § 180a Abs 1 ABGB zum minderjährigen Adoptivkind besteht, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0087008). Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass Umstände vorliegen, die die Adoption geradezu notwendig erscheinen lässt (9 Ob 208/98y) und dass der Wunsch des Vaters auf Wiedereinräumung des Besuchsrechtes nach rund drei Jahren (das Besuchsrecht wurde dem Vater auf Grund seines aggressiven Verhaltens entzogen, da dieses psychosomatische Störungen beim Kindes verursachte), hinter dem Wohl des Kindes, das in der Familie der Mutter und des antragstellenden Adoptivvaters voll integriert lebt, zurücktreten muss, hält sich im Rahmen oberstgerichtlicher Judikatur (vgl 1 Ob 628/96, RIS-Justiz RS0008586). Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen war.Die Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung im Sinne des Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB zum minderjährigen Adoptivkind besteht, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0087008). Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass Umstände vorliegen, die die Adoption geradezu notwendig erscheinen lässt (9 Ob 208/98y) und dass der Wunsch des Vaters auf Wiedereinräumung des Besuchsrechtes nach rund drei Jahren (das Besuchsrecht wurde dem Vater auf Grund seines aggressiven Verhaltens entzogen, da dieses psychosomatische Störungen beim Kindes verursachte), hinter dem Wohl des Kindes, das in der Familie der Mutter und des antragstellenden Adoptivvaters voll integriert lebt, zurücktreten muss, hält sich im Rahmen oberstgerichtlicher Judikatur vergleiche 1 Ob 628/96, RIS-Justiz RS0008586). Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen war.

Zu 2.:

Auch im außerstreitigen Verfahren gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0007007). Der nach Erhebung des Revisionsrekurses eingebrachte Schriftsatz des Vaters war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E70400

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00141.03S.0805.000

Im RIS seit

04.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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