Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Reinhard B*****, vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 12. Juni 2003, GZ 51 R 74/03m-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Verfahrensvorschriften der §§ 236 ff AußStrG über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person sehen einen formellen Beschluss auf Verfahrenseinleitung nicht vor (RIS-Justiz RS0008523), schließen ihn aber auch nicht aus (10 Ob 250/99h). Wird ein derartiger formeller Beschluss - wie hier - nicht gefasst, dann ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der erste Beschluss des Gerichtes, der seinen Willen unzweifelhaft erkennen lässt, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person in dem in den §§ 236 ff AußStrG geregelten Verfahren zu prüfen, als Beschluss auf Verfahrenseinleitung anzusehen (RIS-Justiz RS0008520). So wird etwa in der gerichtlichen Ladung zur Einvernahme nach § 237 AußStrG von der Rechtsprechung ein Beschluss erblickt, der über die Einleitung des Verfahrens nach den §§ 236 ff AußStrG im positiven Sinn abspricht (RIS-Justiz RS0008527). Dem Betroffenen ist daher dann, wenn das Gericht im Sinne des § 236 AußStrG von Amts wegen das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für ihn einleitet und dies durch seine Vorladung im Sinne des § 237 AußStrG zum Ausdruck bringt, gemäß § 9 AußStrG das Rekursrecht gegen diese Anordnung einzuräumen (SZ 59/207; RIS-Justiz RS0008521, zuletzt etwa 6 Ob 279/00y).Die Verfahrensvorschriften der Paragraphen 236, ff AußStrG über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person sehen einen formellen Beschluss auf Verfahrenseinleitung nicht vor (RIS-Justiz RS0008523), schließen ihn aber auch nicht aus (10 Ob 250/99h). Wird ein derartiger formeller Beschluss - wie hier - nicht gefasst, dann ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der erste Beschluss des Gerichtes, der seinen Willen unzweifelhaft erkennen lässt, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person in dem in den Paragraphen 236, ff AußStrG geregelten Verfahren zu prüfen, als Beschluss auf Verfahrenseinleitung anzusehen (RIS-Justiz RS0008520). So wird etwa in der gerichtlichen Ladung zur Einvernahme nach Paragraph 237, AußStrG von der Rechtsprechung ein Beschluss erblickt, der über die Einleitung des Verfahrens nach den Paragraphen 236, ff AußStrG im positiven Sinn abspricht (RIS-Justiz RS0008527). Dem Betroffenen ist daher dann, wenn das Gericht im Sinne des Paragraph 236, AußStrG von Amts wegen das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für ihn einleitet und dies durch seine Vorladung im Sinne des Paragraph 237, AußStrG zum Ausdruck bringt, gemäß Paragraph 9, AußStrG das Rekursrecht gegen diese Anordnung einzuräumen (SZ 59/207; RIS-Justiz RS0008521, zuletzt etwa 6 Ob 279/00y).
In diesem Sinne wurde dem Betroffenen im vorliegenden Fall auch das Rekursrecht gegen den, nach seiner, in einem Aktenvermerk (ON 21) festgehaltenen Erstanhörung am 9. 5. 2003 gefassten, das Verfahren einleitenden Beschluss des Erstgerichts vom 15. 5. 2003 (ON 24) zugebilligt, mit dem ein Sachverständiger bestellt und mit der Erstattung von Befund und Gutachten darüber beauftragt wurde, ob der Betroffene an einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung leide, sodass er nicht in der Lage sei, alle oder einzelne Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen und ob der Betroffene in der Lage sei, seine Rechte in gerichtlichen Verfahren ausreichend zu wahren, entsprechende Prozessführungsaufträge zu erteilen und die Tragweite von Prozessen und Prozesshandlungen zu verstehen.
Das Rekursgericht hat in Ansehung dieses im dargestellten Sinn verfahrenseinleitenden Beschlusses folgerichtig die Frage der Einleitung (§ 236 AußStrG) bzw der Fortsetzung (§ 238 Abs 1 AußStrG) des Sachwalterschaftsverfahrens materiell geprüft und dargetan, warum es zur Ansicht gelangte, dass begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Einleitung bzw Fortsetzung des Verfahrens vorliegen.Das Rekursgericht hat in Ansehung dieses im dargestellten Sinn verfahrenseinleitenden Beschlusses folgerichtig die Frage der Einleitung (Paragraph 236, AußStrG) bzw der Fortsetzung (Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG) des Sachwalterschaftsverfahrens materiell geprüft und dargetan, warum es zur Ansicht gelangte, dass begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Einleitung bzw Fortsetzung des Verfahrens vorliegen.
Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalles, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen (10 Ob 1519/96; 7 Ob 196/02b, RIS-Justiz RS0079855 [T 7]). Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit stellt diese Frage keine iSd § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage dar, es sei denn, dem Rekursgericht wäre eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dies kann aber aufgrund der Ausführungen des Revisionsrekurses keineswegs erkannt werden. Genügt doch für die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 238 Abs 1 AußStrG schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann (1 Ob 629/86; 8 Ob 1646/93; 7 Ob 196/02b, RIS-Justiz RS0008542). Diese Möglichkeit ist aber aufgrund der von einem Rechtspfleger des Bezirksgerichts Innsbruck einerseits und einem Berufungssenat des Oberlandesgerichts Innsbruck andererseits dargestellten Umstände, die die Genannten dem Pflegschaftsgericht angezeigt haben, zu bejahen.Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalles, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen (10 Ob 1519/96; 7 Ob 196/02b, RIS-Justiz RS0079855 [T 7]). Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit stellt diese Frage keine iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage dar, es sei denn, dem Rekursgericht wäre eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dies kann aber aufgrund der Ausführungen des Revisionsrekurses keineswegs erkannt werden. Genügt doch für die Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann (1 Ob 629/86; 8 Ob 1646/93; 7 Ob 196/02b, RIS-Justiz RS0008542). Diese Möglichkeit ist aber aufgrund der von einem Rechtspfleger des Bezirksgerichts Innsbruck einerseits und einem Berufungssenat des Oberlandesgerichts Innsbruck andererseits dargestellten Umstände, die die Genannten dem Pflegschaftsgericht angezeigt haben, zu bejahen.
Damit liegt eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts nicht vor. Im Hinblick darauf, dass nach der dargestellten Rechtslage die monierte Unterlassung einer weiteren Begründung des verfahrenseinleitenden erstinstanzlichen Beschlusses den vom Revisionsrekurswerber darin erblickten Verfahrensmangel nicht zu begründen vermag und nach der Aktenlage auch keineswegs zutrifft, dass das Rekursgericht von anderen Tatsachen als das Erstgericht ausgegangen wäre, kann auch davon, dass - wie der Revisionsrekurswerber noch geltend macht - das verfassungsmäßig garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG verletzt worden wäre, gar keine Rede sein. Da dies auf der Hand liegt, stellt sich auch eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts nicht.Damit liegt eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts nicht vor. Im Hinblick darauf, dass nach der dargestellten Rechtslage die monierte Unterlassung einer weiteren Begründung des verfahrenseinleitenden erstinstanzlichen Beschlusses den vom Revisionsrekurswerber darin erblickten Verfahrensmangel nicht zu begründen vermag und nach der Aktenlage auch keineswegs zutrifft, dass das Rekursgericht von anderen Tatsachen als das Erstgericht ausgegangen wäre, kann auch davon, dass - wie der Revisionsrekurswerber noch geltend macht - das verfassungsmäßig garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG verletzt worden wäre, gar keine Rede sein. Da dies auf der Hand liegt, stellt sich auch eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts nicht.
Da die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts mit der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur im Einklang steht, erweist sich der außerordentliche Revisionsrekurs insgesamt als unzulässig.
Textnummer
E70501European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00185.03M.0805.000Im RIS seit
04.09.2003Zuletzt aktualisiert am
06.11.2012