TE OGH 2003/8/5 14Os95/03

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Veröffentlicht am 05.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2003 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Allmayer als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Peter W***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB (§§ 15, 269 Abs 1; 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4; 83 Abs 1, 84 Abs 1; 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 29. April 2003, GZ 27 Hv 25/03h-54, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2003 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Allmayer als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Peter W***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB (Paragraphen 15,, 269 Absatz eins ;, 83 Absatz eins,, 84 Absatz 2, Ziffer 4 ;, 83 Absatz eins,, 84 Absatz eins ;, 125, 126 Absatz eins, Ziffer 5, StGB) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 29. April 2003, GZ 27 Hv 25/03h-54, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter W***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB) der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, Taten beging, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (I. 1., 2.), der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (II. 1.), der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (II. 2.) und der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (III.) zuzurechnen gewesen wären, und zwar indem er in Linz I.) Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, zu hindern versuchte, und zwarMit dem angefochtenen Urteil wurde Peter W***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB) der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, Taten beging, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB (römisch eins. 1., 2.), der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB (römisch II. 1.), der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz eins, StGB (römisch II. 2.) und der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125,, 126 Absatz eins, Ziffer 5, StGB (römisch III.) zuzurechnen gewesen wären, und zwar indem er in Linz römisch eins.) Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, zu hindern versuchte, und zwar

1.) am 9. September 2002 BI Johann N***** durch Versetzen von Stößen gegen den Oberkörper;

2.) am 16. November 2002 RevI Markus G***** durch Stoßen mit dem Kopf gegen dessen Oberkörper und mehrfaches Einschlagen mit den Händen gegen dessen Gesicht und Körper;

II.) andere am Körper verletzte, und zwarrömisch II.) andere am Körper verletzte, und zwar

1.) am 16. November 2002 den Beamten RevI Markus G***** während der Vollziehung seiner Aufgaben durch die zu I.) 2.) dargestellten Tathandlungen in Form einer ca 2 cm langen blutenden Abschürfung unterhalb des rechten Auges, einer 4 cm langen blutenden Abschürfung am Hals sowie einer Abschürfung und Prellung am linken Unterarm;1.) am 16. November 2002 den Beamten RevI Markus G***** während der Vollziehung seiner Aufgaben durch die zu römisch eins.) 2.) dargestellten Tathandlungen in Form einer ca 2 cm langen blutenden Abschürfung unterhalb des rechten Auges, einer 4 cm langen blutenden Abschürfung am Hals sowie einer Abschürfung und Prellung am linken Unterarm;

2.) am 27. November 2002 Markus R***** durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten ins Gesicht, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine Rissquetschwunde im Bereich der linken Augenbraue, einen Bruch des linken Augenhöhlenbogens, einen Nasenbeinbruch mit Verschiebung sowie eine Unterkieferprellung rechts bei diesem zur Folge hatte;

III.) am 16. November 2002 durch Einschlagen der Heckscheibe des Zivilstreifenwagens Ford Mondeo, Kennzeichen BP-4059, der Bundespolizeidirektion Linz eine der öffentlichen Sicherheit dienende Sache beschädigte.römisch III.) am 16. November 2002 durch Einschlagen der Heckscheibe des Zivilstreifenwagens Ford Mondeo, Kennzeichen BP-4059, der Bundespolizeidirektion Linz eine der öffentlichen Sicherheit dienende Sache beschädigte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene, mangelnde Feststellungen zur inneren Tatseite behauptende Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl, weil sie - unter dem Vorwurf substanzlosen Gebrauchs der verba legalia - die sachverhaltsbezogenen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8) expliziten Urteilsannahmen (US 4 ff) übergeht und mit dem Vorwurf, hinsichtlich Faktum II.) 2.) fehlten Konstatierungen zur Absichtlichkeit, nicht zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers ausgeführt ist, dem inhaltlich des maßgeblichen Spruchs bloß das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und nicht das Verbrechen nach § 87 Abs 1 StGB vorgeworfen wird (US 2). Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene, mangelnde Feststellungen zur inneren Tatseite behauptende Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl, weil sie - unter dem Vorwurf substanzlosen Gebrauchs der verba legalia - die sachverhaltsbezogenen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 8) expliziten Urteilsannahmen (US 4 ff) übergeht und mit dem Vorwurf, hinsichtlich Faktum römisch II.) 2.) fehlten Konstatierungen zur Absichtlichkeit, nicht zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers ausgeführt ist, dem inhaltlich des maßgeblichen Spruchs bloß das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz eins, StGB und nicht das Verbrechen nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB vorgeworfen wird (US 2). Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E70688 14Os95.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00095.03.0805.000

Dokumentnummer

JJT_20030805_OGH0002_0140OS00095_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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