TE OGH 2003/8/5 14Os101/03

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Veröffentlicht am 05.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2003 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Chaim O***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 22. Mai 2003, GZ 408 Hv 1/03v-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2003 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Chaim O***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 erster Satz zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 22. Mai 2003, GZ 408 Hv 1/03v-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Chaim O***** des Verbrechens (richtig: der Verbrechen) des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Chaim O***** des Verbrechens (richtig: der Verbrechen) des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 erster Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 17. Jänner 2003 in Wien durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Küchenmessers mit etwa 10 cm langer Klinge, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwarDanach hat er am 17. Jänner 2003 in Wien durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Küchenmessers mit etwa 10 cm langer Klinge, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1.) Elisabeth H***** ein Handy im Wert von ca 40 Euro und 20 Euro Bargeld, indem er das Messer gegen sie richtete und äußerte, er werde sie abstechen, wenn sie ihm nicht ihr Geld und ihr Handy gebe;

2.) Samah S***** ein Handy im Wert von 99 Euro, indem er ein Messer für diese sichtbar vor seinem Körper hielt, sie aufforderte, das Handy herzugeben, und auf ihre Frage, was passiere, wenn sie es nicht mache, äußerte: "Dann lebst du nicht mehr";

3.) Christina R***** 40 Euro Bargeld, indem er sie aufforderte, ihm jetzt ihre Brieftasche zu geben, und äußerte, sie werde gleich das Messer drinnen haben, wenn sie einen "Mucks" mache und schreie;

4.) Irene G***** ein Handy im Wert von ca 40 Euro und 10 Euro Bargeld, indem er äußerte: "Jetzt keinen Mucks, sonst schlitz ich dir deine hübsche Gurgel auf. Gib mir unauffällig dein Handy und deine Brieftasche".

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 8 und Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8 und Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

In der Instruktionsrüge (Z 8) behauptet der Beschwerdeführer eine undeutliche (iS einer unrichtigen) Belehrung, weil die Laienrichter seiner Auffassung nach aufzuklären gewesen wären, dass eine bloß kurzzeitige Verwendung einer Waffe dem Tatbild des § 143 zweiter Satz StGB nicht entspreche. Soweit der Beschwerdeführer das Tatbestandsmerkmal der Verwendung mit synonymen sprachlichen Begriffen vergleicht, fehlt jeglicher Schluss auf eine zeitliche Mindestdauer der für die Tathandlung vorausgesetzten Verwendung einer Waffe. Mit dieser substratlosen, nicht aus dem Gesetz abgeleiteten Behauptung wird daher die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzesgemäß zur Darstellung gebracht.In der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) behauptet der Beschwerdeführer eine undeutliche (iS einer unrichtigen) Belehrung, weil die Laienrichter seiner Auffassung nach aufzuklären gewesen wären, dass eine bloß kurzzeitige Verwendung einer Waffe dem Tatbild des Paragraph 143, zweiter Satz StGB nicht entspreche. Soweit der Beschwerdeführer das Tatbestandsmerkmal der Verwendung mit synonymen sprachlichen Begriffen vergleicht, fehlt jeglicher Schluss auf eine zeitliche Mindestdauer der für die Tathandlung vorausgesetzten Verwendung einer Waffe. Mit dieser substratlosen, nicht aus dem Gesetz abgeleiteten Behauptung wird daher die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzesgemäß zur Darstellung gebracht.

Die Tatsachenrüge (Z 10a) wiederholt zunächst die auf eine unsubstanziiert vorgebrachte Rechtsmeinung des Beschwerdeführers gestützten Einwände der Instruktionsrüge. Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen schilderte die Zeugin H***** in der Hauptverhandlung jedenfalls sinngemäß die zum Schuldspruch 1.) inkriminierte Drohung, hatte doch der Angeklagte nach ihrer Aussage angekündigt, ihr "an die Gurgel gehen" zu wollen (S 367). Die Einwände zeigen daher keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen auf.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) wiederholt zunächst die auf eine unsubstanziiert vorgebrachte Rechtsmeinung des Beschwerdeführers gestützten Einwände der Instruktionsrüge. Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen schilderte die Zeugin H***** in der Hauptverhandlung jedenfalls sinngemäß die zum Schuldspruch 1.) inkriminierte Drohung, hatte doch der Angeklagte nach ihrer Aussage angekündigt, ihr "an die Gurgel gehen" zu wollen (S 367). Die Einwände zeigen daher keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen auf.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - als teils nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 344 zweiter Satz StPO), sodass über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§§ 285i, 344 zweiter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - als teils nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 344 zweiter Satz StPO), sodass über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraphen 285 i,, 344 zweiter Satz StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E70451 14Os101.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00101.03.0805.000

Dokumentnummer

JJT_20030805_OGH0002_0140OS00101_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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