TE OGH 2003/8/6 7Fsc1/03m

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Veröffentlicht am 06.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Fristsetzungssache der Antragsteller Michael L*****, und Michael L***** als persönlich haftender Gesellschafter, ebendort, beide vertreten durch Dr. Richard Köhler & Dr. Anton Draskovits GmbH, Rechtsanwälte in Wien, über den wegen angeblicher Säumigkeit des Oberlandesgerichtes Wien bei der Erledigung einer Berufung gestellten Fristsetzungsantrag den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird dem Oberlandesgericht Wien im Sinne des § 91 Abs 2 GOG übermittelt.Der Fristsetzungsantrag wird dem Oberlandesgericht Wien im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, GOG übermittelt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Behauptungen der Antragsteller in ihrem Fristsetzungsantrag vom 18. 7. 2003 an das Landesgericht Eisenstadt als erstinstanzliches Prozessgericht sei seit dem 9. 1. 2003 beim Oberlandesgericht Wien zu 13 R 6/03b eine Berufung der gegnerischen (klagenden) Parteien Josef und Irmgard K***** in der Rechtssache 4 Cg 43/97s des Landesgerichtes Eisenstadt anhängig, über welche das genannte Rechtsmittelgericht "bis zum heutigen Zeitpunkt" nicht entschieden habe, "obwohl die Beweiserörterung durch das erstinstanzliche Gericht [in seinem klageabweislichen Urteil im zweiten Rechtsgang] in einem bemerkenswerten Umfang erfolgte und dadurch sämtliche Rechts- und Sachfragen ausführlich behandelt wurden und es sich beim neuerlichen Begehren der klagenden Parteien lediglich um einen geringfügigen Teilaspekt des ursprünglich eingebrachten Gesamtbegehrens handelt."

Das Oberlandesgericht Wien sei daher mit seiner Entscheidung über die Berufung der klagenden Parteien säumig, was für die beklagten Parteien (und nunmehrigen Antragsteller) "eine unerträgliche Situation" darstelle, "da die erstklagende Partei seit mittlerweile sieben Jahren in der Öffentlichkeit und vor Behörden auf ein schwebendes Verfahren verweist, dies trotz Vorliegens einer klaren Sach- und Rechtslage".

Dieser Fristsetzungsantrag wurde vom Erstgericht unter Hinweis darauf, dass sich die Akten "bei OLG Wien zwecks Berufung" befinden, dem Obersten Gerichtshof direkt zur Vorlage gebracht. Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Falle einer Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichtes bei diesem (dem säumigen) Gericht einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Das zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständige Gericht hat dann die Möglichkeit, gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle die vermisste Verfahrenshandlung binnen vier Wochen durchzuführen. Im vorliegenden Fall ist dem angeblich säumigen Gericht durch die gewählte Vorgangsweise der Direktvorlage an den Obersten Gerichtshof die Möglichkeit genommen worden, dem Antrag zu entsprechen.Dieser Fristsetzungsantrag wurde vom Erstgericht unter Hinweis darauf, dass sich die Akten "bei OLG Wien zwecks Berufung" befinden, dem Obersten Gerichtshof direkt zur Vorlage gebracht. Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG kann eine Partei im Falle einer Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichtes bei diesem (dem säumigen) Gericht einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Das zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständige Gericht hat dann die Möglichkeit, gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle die vermisste Verfahrenshandlung binnen vier Wochen durchzuführen. Im vorliegenden Fall ist dem angeblich säumigen Gericht durch die gewählte Vorgangsweise der Direktvorlage an den Obersten Gerichtshof die Möglichkeit genommen worden, dem Antrag zu entsprechen.

Der Fristsetzungsantrag wird daher im Sinne des § 91 Abs 2 GOG dem Oberlandesgericht Wien übermittelt, das auch die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an die Fristsetzungswerber durchzuführen haben wird (RIS-Justiz RS0113503; Felzmann/Danzl/Hopf, Oberster Gerichtshof, Anm 4 zu § 22 OGH-Geo).Der Fristsetzungsantrag wird daher im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, GOG dem Oberlandesgericht Wien übermittelt, das auch die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an die Fristsetzungswerber durchzuführen haben wird (RIS-Justiz RS0113503; Felzmann/Danzl/Hopf, Oberster Gerichtshof, Anmerkung 4 zu Paragraph 22, OGH-Geo).

Anmerkung

E70261 7Fsc1.03m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:007FSC00001.03M.0806.000

Dokumentnummer

JJT_20030806_OGH0002_007FSC00001_03M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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