TE OGH 2003/8/6 13Os29/03

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Veröffentlicht am 06.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. August 2003 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Kirchbacher und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut C***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 25. November 2002, GZ 37 Hv 527/01h-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 6. August 2003 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Kirchbacher und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut C***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 25. November 2002, GZ 37 Hv 527/01h-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut C***** der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut C***** der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch eins) und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch II) schuldig erkannt.

Danach hat er am 6. Jänner 2000 in Perchtoldsdorf dadurch, dass er

487.500 Stück Zigaretten im Wert von 1,056.159 S, die von abgesondert verfolgten anderen Tätern, darunter Imre M*****, vorsätzlich von Ungarn vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht wurden, zum Weitertransport und Weitervertrieb übernahm,

I. eine Sache, "hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verkürzung von Eingangsabgaben" begangen wurde, an sich gebracht, verheimlicht und verhandelt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;römisch eins. eine Sache, "hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verkürzung von Eingangsabgaben" begangen wurde, an sich gebracht, verheimlicht und verhandelt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

II. Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, an sich gebracht, verheimlicht und verhandelt.römisch II. Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, an sich gebracht, verheimlicht und verhandelt.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Soweit versucht wird, ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus - noch dazu aus einzelnen aus dem Zusammenhang gelösten - Erwägungen der Tatrichter Bedenken abzuleiten, ist die Beschwerde nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487).Die gegen das Urteil aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Soweit versucht wird, ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus - noch dazu aus einzelnen aus dem Zusammenhang gelösten - Erwägungen der Tatrichter Bedenken abzuleiten, ist die Beschwerde nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487).

Dies trifft auf das Vorbringen, die kritisierten Feststellungen zur Beladung des LKW des Angeklagten und zur Übergabe an ihn, zu seiner Kenntnis vom Schmuggelgut und seiner Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, seien lediglich auf Grund der Anzeige des Hauptzollamtes im Zusammenhalt mit der geständigen Verantwortung des Imre M***** in seinem eigenen Strafverfahren getroffen worden (vgl aber US 10 ff, insbesondere 12 bis 15), ebenso zu wie auf die vorgebrachten Spekulationen über den Wahrheitsgehalt von Aussagen, die der Genannte bei Beschuldigtenvernehmungen und später als Zeuge abgelegt hat (S 49 ff, 195 ff/I, 687/II, 57 ff/III), und die Einwände gegen die Konstatierungen über Art und Menge der Zigaretten (US 9 f, 16). Auch der ohnedies in die Erwägungen der Tatrichter einbezogene Umstand, dass bei einer lange nach der Tat durchgeführten Durchsuchung keine verwertbaren Spuren vorgefunden wurden (US 9), weckt der Beschwerde zuwider keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.Dies trifft auf das Vorbringen, die kritisierten Feststellungen zur Beladung des LKW des Angeklagten und zur Übergabe an ihn, zu seiner Kenntnis vom Schmuggelgut und seiner Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, seien lediglich auf Grund der Anzeige des Hauptzollamtes im Zusammenhalt mit der geständigen Verantwortung des Imre M***** in seinem eigenen Strafverfahren getroffen worden vergleiche aber US 10 ff, insbesondere 12 bis 15), ebenso zu wie auf die vorgebrachten Spekulationen über den Wahrheitsgehalt von Aussagen, die der Genannte bei Beschuldigtenvernehmungen und später als Zeuge abgelegt hat (S 49 ff, 195 ff/I, 687/II, 57 ff/III), und die Einwände gegen die Konstatierungen über Art und Menge der Zigaretten (US 9 f, 16). Auch der ohnedies in die Erwägungen der Tatrichter einbezogene Umstand, dass bei einer lange nach der Tat durchgeführten Durchsuchung keine verwertbaren Spuren vorgefunden wurden (US 9), weckt der Beschwerde zuwider keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E7044913Os29.03

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inSSt 2003/62XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00029.03.0806.000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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