TE OGH 2003/8/7 8Ob70/03g

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Veröffentlicht am 07.08.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Kuras und Dr. Neumayr und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johanna N*****, Gastwirtin, ***** vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. S*****gesellschaft mbH, 2. U*****gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr. Rudolf Fuchs, Rechtsanwalt in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien 1. V*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Walter Scherlacher, Dr. Susanne Tichy-Scherlacher, Rechtsanwälte in Wien, 2. Ing. Peter K*****, Techniker, ***** wegen EUR 63.454,29 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2002, GZ 39 R 196/02s-211, womit über Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. Jänner 2002, GZ 47 C 609/87m-195, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin war Mieterin von Geschäftsräumlichkeiten in einem Haus im 7. Wiener Gemeindebezirk, in dem sie einen Gastgewerbebetrieb führte. Aufgrund einer Vereinbarung vom 3. April 1984 überließ sie diese Räumlichkeiten den beklagten Parteien, die sich verpflichteten, der Klägerin entsprechende Ersatzobjekte in einem nahegelegenen Haus in derselben Gasse zum Betrieb dieser Gaststätte zu vermieten. Hiebei war eine möglichst weitgehende Angleichung der Gasträume der neuen Betriebsstätte bezüglich Gestaltung und Einrichtung an jene der bisherigen Betriebsstätte angestrebt. Vereinbart war auch, dass im Rahmen des Ersatzes keine Verbesserung des bisherigen Zustandes und der bisherigen Kapazität erreicht werden sollte. Für den Fall, dass einzelne Anlagen und Einrichtungen aus der ehemaligen Betriebsstätte in das neue Objekt nicht übersiedelt werden können sollten, verpflichtete sich die erstbeklagte Partei, diese Einrichtungen und Anlagen in möglichst weitgehender Annäherung an jene, die im seinerzeitigen Gastgewerbebetrieb vorhanden waren, neu herzustellen. Zur Entscheidung darüber, welche Anlagen und Einrichtungen nicht zu übersiedeln seien, wurde ein Schiedsmann bestellt. In einem Leistungsverzeichnis wurden die durchzuführenden Adaptierungsarbeiten taxativ aufgezählt. Im Vertrag ist festgehalten, dass die Klägerin die Mehrkosten für eine von ihr gewünschte Sonderausstattung für drei Innentüren selbst zu tragen hat.

Hinsichtlich der Be- und Entlüftung wurde festgelegt, dass diese mittels in den Fenstern bzw Außenmauern situierten sogenannten X-Pelair-Lüftern zu erfolgen habe, die denselben Standard wie im alten Lokal aufweisen und die dort funktionierten. Die ursprünglich vorgesehenen Lüfter wurden über ausdrücklichen Wunsch der Klägerin durch solche einer anderen Marke mit besseren Regulierungsmöglichkeiten ersetzt.

Nach Übergabe des Betriebsobjektes gab die Klägerin Anfang 1986 den Beklagten bekannt, dass die Lüftungsanlage schwere Mängel aufweise. Es steht fest, dass die im neuen Lokal eingebauten Be- und Entlüftungsgeräte zur Erfüllung ihrer Funktion insofern nicht geeignet waren, als sie die vorhandene Frischluft nicht erwärmten, außerdem die Frischluft nicht gefiltert wurde und auch die Lautstärke, die durch die Geräte entwickelt wird, zu hoch war. Die eingebauten Geräte konnten nicht verbessert werden; es kam zu Zugluft und unzumutbarer Geräuschbelästigung.

Nachdem sich die Unbehebbarkeit der Mängel der eingebauten Be- und Entlüftungsanlage herausgestellt hatte, forderte die Klägerin von den beklagten Parteien anstatt der schlecht funktionierenden Anlage, die aus Einzelkomponenten besteht, den Einbau einer besser funktionierenden, aber wesentlich teueren Mehrkomponentenanlage, die allerdings wegen eines besseren Lüftungseffekts eine Standardverbesserung mit sich bringen würde. Im Zuge des klagegegenständlichen Verfahrens entschloss sich die Klägerin, die von ihr gewünschte Mehrkomponentenanlage vorerst auf eigene Kosten einzubauen, wofür sie jedenfalls S 873.150,01 bezahlte.

Die Klägerin begehrt EUR 63.454,29 sA (S 873.150,01) an Kosten für die von ihr errichtete neue Be- und Entlüftungsanlage im Lokal (das weitere Begehren auf Verdienstentgang wurde bereits im zweiten Rechtsgang rechtskräftig erledigt).

Die Beklagten wenden Unschlüssigkeit des Begehrens und Verjährung ein. Überdies bestreiten sie die Höhe des Klagebegehrens unter Hinweis darauf, dass nur die Kosten einer funktionierenden Be- und Entlüftungsanlage ohne Standarderhöhung zustünden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im vierten Rechtsgang im Umfang von EUR 38.357,67 sA statt und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 25.096,62 ab.

Unter Zugrundelegung des allerdings in der Ausfertigung des Ersturteils nicht neuerlich wiedergegebenen eingangs dargestellten Sachverhaltes, der bereits im zweiten Rechtsgang abschließend geklärt wurde, und unter Zugrundelegung weiterer, vom Erstgericht im vierten Rechtsgang getroffener Feststellungen gelangte das Erstgericht zur rechtlichen Beurteilung, dass nach dem Auftrag des Aufhebungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 3. 1. 1997 (8 Ob 2161/96v) nur noch zu prüfen sei, wie hoch die Kosten einer zufriedenstellend funktionierenden Be- und Entlüftungsanlage ohne Standarderhöhung seien. Ausgehend von den Ergebnissen des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Ing. M***** stünden der Klägerin 71,16 % jener Anschaffungskosten zu, die notwendig gewesen wären, um eine funktionierende Be- und Entlüftungsanlage ohne Standarderhöhung herzustellen. Der Prozentsatz von 71,16 % ergebe sich aus dem Vorbringen der Klägerin, die lediglich einen Teilbetrag der gesamten Anschaffungskosten von S 1,226.998,40 eingeklagt habe (Sitzplatzverhältnis zwischen dem alten Lokal und dem neuen Lokal).

Das Berufungsgericht gab der gegen das Ersturteil erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge; der Berufung der Beklagten gab es Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur konkreten Frage, inwieweit die bereits eingetretene Verjährung der vorgenommenen Klageänderung entgegenstehe, eine höchstgerichtliche Judikatur fehle.

Das Berufungsgericht erledigte weder die auf den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO gestützte Nichtigkeitsberufung der Beklagten noch die in beiden Berufungen enthaltenen Tatsachenrügen der Parteien.Das Berufungsgericht erledigte weder die auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO gestützte Nichtigkeitsberufung der Beklagten noch die in beiden Berufungen enthaltenen Tatsachenrügen der Parteien.

Es vertrat vielmehr rechtlich die Auffassung, dass das Klagebegehren unschlüssig bzw verjährt sei: Das ursprüngliche Klagebegehren der Klägerin sei schlüssig gewesen. Sie habe als Ersatz für die von ihr installierte Be- und Entlüftungsanlage einen Pauschalbetrag von S 873.150,01 sA gefordert. Das Klagebegehren sei jedoch dadurch unschlüssig geworden, dass die Klägerin im dritten bzw vierten Rechtsgang ihr Begehren über Aufforderung des Gerichtes in Bruttobeträge aufgeschlüsselt und zunächst auf S 1,226.998,40 ausgedehnt habe. Nach Nichtzulassung dieser Klageausdehnung habe sie ihr Vorbringen nicht entsprechend dem Verbesserungsauftrag im Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes (im dritten Rechtsgang) verbessert, sondern durch Einführung einer anderen Anspruchsgrundlage verändert. Sie habe nämlich nun behauptet, vom aufgewendeten Gesamtbetrag in Höhe von S 1,226.998,40 nur deshalb S 873.150,01 gefordert zu haben, weil die Sitzplatzanzahl vergrößert bzw der Standard der Anlage angehoben worden sei. Diese nach Eintritt der Verjährung vorgebrachten Anspruchsgrundlage weiche von der ursprünglichen Anspruchsgrundlage ab. Darüber hinaus habe die Klägerin nicht konkretisiert, woraus sich der eingeklagte, nicht verjährte Betrag zusammensetze. Damit sei das Klagebegehren unschlüssig geblieben und überdies verjährt. Letztlich habe die Klägerin auch ungenügend dargestellt, in welchem Verhältnis die Kosten der Be- und Entlüftungsanlage im engeren Sinn zu den Nebenkosten für den Einbau wie etwa Stemm-, Maler-, Tischlerarbeiten udgl stünden. Das wäre jedoch notwendig gewesen, weil die Standarderhöhung nur hinsichtlich der eigentlichen Be- und Entlüftungsanlage eingetreten wäre und die übrigen Kosten nach dem Vorbringen der Klägerin nicht zu mindern seien.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Klägerin erhobene ordentliche Revision ist zulässig: Zwar kommt in der Regel der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Das gilt allerdings dann nicht, wenn - wie hier - eine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes zu korrigieren ist (RIS-Justiz RS0116144). Die Revision ist auch im Sinne des Eventualantrages auf Aufhebung des Berufungsurteiles berechtigt.

Durch den Aufhebungsbeschluss des erkennenden Senates vom 30. 1. 1997 (8 Ob 2161/96v), der im zweiten Rechtsgang dieses Verfahrens erging, wurde abschließend geklärt, dass der Klägerin wegen Funktionsuntüchtigkeit der von der Erstbeklagten eingebauten Be- und Entlüftungsanlage ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer neuen funktionsfähigen Be- und Entlüftungsanlage gleichen Standards wie im alten Lokal gebührt. Nur jene Kosten, die durch die Höherwertigkeit der Anlage hervorgerufen werden, hat die Klägerin selbst zu tragen. Der erkennende Senat erteilte daher den Auftrag, die Kosten einer zufriedenstellend funktionierenden Be- und Entlüftungsanlage ohne Standarderhöhung zu ermitteln bzw die Frage zu klären, mit welchem Betrag die Standarderhöhung zu bewerten ist. Schließlich wurde in dem erwähnten Aufhebungsbeschluss auch ausdrücklich der Verjährungseinwand der beklagten Parteien in Ansehung des geltend gemachten Ersatzanspruches von S 873.150,01 verworfen.

Der auf § 496 Abs 1 Z 3 ZPO beruhende Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes, der im zweiten Rechtsgang erging, erledigte somit abschließend die Auslegung der Vereinbarung zwischen den Parteien, den Verjährungseinwand der Beklagten ebenso wie die Frage, welchen Ersatzanspruch dem Grunde nach die Klägerin zu stellen berechtigt ist (Kosten einer zufriedenstellend funktionierenden Be- und Entlüftungsanlage ohne Standarderhöhung).Der auf Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO beruhende Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes, der im zweiten Rechtsgang erging, erledigte somit abschließend die Auslegung der Vereinbarung zwischen den Parteien, den Verjährungseinwand der Beklagten ebenso wie die Frage, welchen Ersatzanspruch dem Grunde nach die Klägerin zu stellen berechtigt ist (Kosten einer zufriedenstellend funktionierenden Be- und Entlüftungsanlage ohne Standarderhöhung).

Die Beantwortung jener Fragen, die vom Rechtsmittelgericht, das die Aufhebung verfügt hat, auf der Grundlage des gegebenen Sachverhaltes bereits abschließend entschieden wurden, kann aufgrund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte können im fortgesetzten Verfahren somit nicht mehr aufgerollt werden (Kodek in Rechberger² § 496 ZPO Rz 5; RIS-Justiz RS0042031). Das Verfahren im zweiten Rechtsgang (hier: vierter Rechtsgang) ist stets auf den von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil zu beschränken. Dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn es sich um Tatsachen handelt, die erst nach Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden wären (Kodek aaO; 2 Ob 189/99d; 1 Ob 274/99x).Die Beantwortung jener Fragen, die vom Rechtsmittelgericht, das die Aufhebung verfügt hat, auf der Grundlage des gegebenen Sachverhaltes bereits abschließend entschieden wurden, kann aufgrund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte können im fortgesetzten Verfahren somit nicht mehr aufgerollt werden (Kodek in Rechberger² Paragraph 496, ZPO Rz 5; RIS-Justiz RS0042031). Das Verfahren im zweiten Rechtsgang (hier: vierter Rechtsgang) ist stets auf den von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil zu beschränken. Dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn es sich um Tatsachen handelt, die erst nach Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden wären (Kodek aaO; 2 Ob 189/99d; 1 Ob 274/99x).

Wie auch das Berufungsgericht erkennt, war das zuletzt erhobene Klagebegehren auf Zahlung von S 873.150,01 für die Kosten einer Be- und Entlüftungsanlage schlüssig. Die offenbar vom Berufungsgericht bejahte Verpflichtung der Klägerin, diesen Anspruch in Einzelansprüche aufzugliedern (welche Auffassung bereits zu einer Aufhebung des im dritten Rechtsgang ergangenen Ersturteiles durch das Berufungsgericht führte), ist unzutreffend und auch mit der vom Berufungsgericht belegten Judikatur (10 Ob 29/01i) nicht zu begründen: Nur wenn mehrere Ansprüche in einer Klage geltend gemacht werden, also eine objektive Klagehäufung vorliegt, bedarf es der ziffernmäßigen Bestimmtheit und Individualisierung jedes einzelnen Anspruches (RIS-Justiz RS0031014 zu Schadenersatzansprüchen; 1 Ob 291/00a zu mehreren Honoraransprüchen eines Rechtsanwaltes; ebenfalls mehrere Schadenersatzansprüche 10 Ob 29/01i). Der von der Klägerin geltend gemachte Ersatzanspruch von S 873.150,01 an Kosten einer Be- und Entlüftungsanlage beinhaltet allerdings lediglich einen Schadenersatzanspruch; eine objektive Klagehäufung liegt nicht vor. Dass die Klägerin tatsächlich nicht nur die hier geltend gemachten S 873.150,01, sondern insgesamt über 1 Mio S für den Einbau der neuen Lüftungsanlage aufgewendet hat, bewirkt nicht die Unschlüssigkeit ihres Begehrens, steht es ihr doch frei, einen geringeren als den tatsächlich aufgewendeten Betrag geltend zu machen. Die Befürchtung des Berufungsgerichtes, ohne entsprechende Konkretisierung könne nicht beurteilt werden, über welches Begehren der Klägerin materiell rechtskräftig entschieden worden sei, ist unberechtigt, stellt doch die Klägerin hier einen einheitlichen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Be- und Entlüftungsanlage. Im Fall der rechtskräftigen Erledigung des von der Klägerin gestellten Begehrens ist ein für allemal bindend festgelegt, ob und in welchem Umfang der Klägerin diese Kosten zustehen. Eine nachträgliche Geltendmachung weiterer aus diesem Rechtsgrund entstandener Kosten ist somit ohnedies nicht möglich.

Daraus ergibt sich, dass das Klagebegehren weder unschlüssig noch verjährt ist, begehrt doch die Klägerin nach wie vor nichts anderes als von ihr für die Be- und Entlüftungsanlage aufgewendete Mängelbehebungskosten. Dass die Klägerin nachträglich - offenbar als Reaktion auf die ihr von den Vorinstanzen im dritten Rechtsgang zu Unrecht vorgeworfene Unschlüssigkeit der Klage - versuchte, die Diskrepanz zwischen dem tatsächlich höheren Aufwand und dem eingeklagten Betrag mit den "Sitzplatzverhältnissen" bzw dem von ihr bereits berücksichtigten Abzug für die Standarderhöhung zu rechtfertigen, ändert an dieser Beurteilung nichts. Wie aufgezeigt, war die Klägerin zu einer "Aufschlüsselung" der einheitlich für den Einbau der Be- und Entlüftungsanlage begehrten Mängelbehebungskosten nicht verpflichtet. Es stand und steht ihr frei, nicht sämtliche Mängelbehebungskosten geltend zu machen. Für die Beurteilung des Begehrens nach dem vom Berufungsgericht selbst ins Treffen geführten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff ist nur wesentlich, welchen Betrag die Klägerin wofür begehrte, nicht aber, wie sie ohnedies nicht verfahrensgegenständliche Mehrbeträge individualisiert.

Ausgehend davon, dass das Klagebegehren weder unschlüssig noch verjährt ist, war der Revision Folge zu geben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nun die Nichtigkeitsberufung der Beklagten sowie die Tatsachenrügen beider Parteien in ihren Rechtsmittelschriften zu erledigen haben wird. Dabei sind folgende rechtliche Klarstellungen angezeigt: Wie bereits dargetan, ist durch den Aufhebungsbeschluss des erkennenden Senats im zweiten Rechtsgang nur noch eine einzige Frage ergänzungsbedürftig: nämlich jene, wie hoch die Kosten des Einbaus einer funktionstüchtigen Be- und Entlüftungsanlage ohne Standarderhöhung sind. Die nachträgliche Erklärung der Klägerin, sie habe nicht den Gesamtaufwand eingeklagt, weil die Sitzplatzverhältnisse im neuen Lokal anders als im alten Lokal beschaffen gewesen wären, hat im Lichte der abschließenden Erledigung der grundsätzlichen Berechtigung des Begehrens der Klägerin im zweiten Rechtsgang keinen Einfluss auf die Ermittlung des der Klägerin zustehenden Ersatzanspruches. Die "Sitzplatzverteilung" im alten und im neuen Lokal ist im Hinblick auf die konkrete Vertragsgestaltung und die bindende Auslegung des zwischen den Streitteilen getroffenen Vertrages unerheblich; der Aufwand der Klägerin in Höhe von S 873.150,01 netto ist die hier allein maßgebliche Richtschnur: Ist dieser Betrag als angemessen für die Errichtung einer Be- und Entlüftungsanlage ohne Standarderhebung anzusehen, steht er der Klägerin ungekürzt zu, weil es für die Beurteilung der Berechtigung des der Klägerin zustehenden Schadenersatzanspruches nur darauf ankommt, ob die von ihr aufgewendeten Kosten insgesamt als angemessen für die Schaffung einer Be- und Entlüftungsanlage ohne Standarderhöhung sind. Es bedarf daher auch nicht einer Überprüfung einzelner durch die Klägerin aufgewendeter Rechnungssummen; sondern nur die Beantwortung der Frage, wie hoch insgesamt die Kosten ohne Standardverbesserung gewesen wären.

Sollte das Berufungsgericht die dazu nun im vierten Rechtsgang getroffenen ergänzenden Feststellungen des Erstgerichtes als nicht zutreffend bzw nicht ausreichend ansehen, wird es - zur Vermeidung eines fünften Rechtsganges in dem seit 16 Jahren anhängigen Verfahren -gegebenenfalls unter Anwendung des § 273 ZPO - unter Beachtung des § 496 Abs 3 ZPO selbst eine Verfahrensergänzung vorzunehmen haben.Sollte das Berufungsgericht die dazu nun im vierten Rechtsgang getroffenen ergänzenden Feststellungen des Erstgerichtes als nicht zutreffend bzw nicht ausreichend ansehen, wird es - zur Vermeidung eines fünften Rechtsganges in dem seit 16 Jahren anhängigen Verfahren -gegebenenfalls unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO - unter Beachtung des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO selbst eine Verfahrensergänzung vorzunehmen haben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Textnummer

E70412

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00070.03G.0807.000

Im RIS seit

06.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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