TE OGH 2003/8/7 8Ob174/02z

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Veröffentlicht am 07.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Kuras und Dr. Neumayr sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****GmbH, ***** vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Kurt G*****, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in Traun, wegen EUR 6.568,90 sA, über den Antrag auf Übermittlung einer Amtsbescheinigung gemäß § 54 EuGVVO den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Kuras und Dr. Neumayr sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****GmbH, ***** vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Kurt G*****, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in Traun, wegen EUR 6.568,90 sA, über den Antrag auf Übermittlung einer Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 54, EuGVVO den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung gemäß § 54 EuGVVO nicht zuständig.Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 54, EuGVVO nicht zuständig.

Der Antrag wird an das Bezirksgericht Linz-Land (AZ 11 C 751/98z) überwiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen wies der erkennende Senat mit Urteil vom 19. Dezember 2002 das auf Zahlung von EUR 6.568,90 sA Zug um Zug gegen Zusendung des kompletten Videoprogramms der Kollegstufe I gerichtete Begehren der Klägerin ab und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der Verfahrenskosten. Der Beklagtenvertreter beantragte die Übermittlung einer Amtsbescheinigung gemäß § 54 EuGVVO vom Obersten Gerichtshof. Der erkennende Senat ist allerdings für die Ausstellung dieser Amtsbescheinigung funktionell nicht zuständig: Eine Bescheinigung nach Art 54 EuGVVO ist erforderlich, wenn die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung beantragt wird. Die Zuständigkeit für die Aussstellung der Bescheinigung richtet sich nach nationalem Recht. In Österreich ist dafür jenes Gericht zuständig, das die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt, mithin das Erstgericht (vgl G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, EuGVVO und Lugano-Übereinkommen2 Art 54 EuGVVO Rz 5 mH auf Jakusch in Angst EO § 7 Rz 99; vgl ferner § 150 Geo).In Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen wies der erkennende Senat mit Urteil vom 19. Dezember 2002 das auf Zahlung von EUR 6.568,90 sA Zug um Zug gegen Zusendung des kompletten Videoprogramms der Kollegstufe römisch eins gerichtete Begehren der Klägerin ab und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der Verfahrenskosten. Der Beklagtenvertreter beantragte die Übermittlung einer Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 54, EuGVVO vom Obersten Gerichtshof. Der erkennende Senat ist allerdings für die Ausstellung dieser Amtsbescheinigung funktionell nicht zuständig: Eine Bescheinigung nach Artikel 54, EuGVVO ist erforderlich, wenn die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung beantragt wird. Die Zuständigkeit für die Aussstellung der Bescheinigung richtet sich nach nationalem Recht. In Österreich ist dafür jenes Gericht zuständig, das die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt, mithin das Erstgericht vergleiche G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, EuGVVO und Lugano-Übereinkommen2 Artikel 54, EuGVVO Rz 5 mH auf Jakusch in Angst EO Paragraph 7, Rz 99; vergleiche ferner Paragraph 150, Geo).

Es war daher die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofes auszusprechen und die Rechtssache an das zuständige Erstgericht zu überweisen.

Anmerkung

E70406 8Ob174.02z-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00174.02Z.0807.000

Dokumentnummer

JJT_20030807_OGH0002_0080OB00174_02Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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