Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hubert K*****, vertreten durch Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in Altenmarkt, gegen die beklagte Partei mj Viktoria K*****, vertreten durch den Vater Bernhard K*****, ebendort, dieser vertreten durch Dr. Josef Dengg ua Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, wegen EUR 7.986,82 samt Anhang und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 26. Februar 2003, GZ 53 R 36/03f-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 30. Oktober 2002, GZ 2 C 196/03i-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 499,39 (darin enthalten EUR 83,23 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision zugelassen, weil keine Rechtsprechung auffindbar gewesen sei, in welcher "die grundsätzlich bejahte Haftung allein auf Grund des Bestehens einer Haftpflichtversicherung im Sinn des § 1310 3. Fall ABGB zur Gänze im Rahmen einer derartigen Billigkeitsentscheidung durch ein entsprechendes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Geschädigten zurückgedrängt worden sei und somit auch kein teilweiser Ersatz zu leisten sei".
Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt trotz des nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Frage der Deliktsfähigkeit der Beklagten wurde von den Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung und der Lehre gelöst (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 1310 mwN). Soweit in der Revision auch ein Verschulden der Beklagten behauptet wird, ist dem entgegenzuhalten, dass bei richtiger Lösung der grundsätzlichen Rechtsfragen durch die Vorinstanzen deren Anwendung im Einzelfall in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (RIS-Justiz RS0042742 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung kommt § 1310 3. Fall ABGB nur subsidiär in Betracht, wenn die anderen Fälle des § 1310 ABGB nicht zur Auferlegung des Schadenersatzes führen können (RIS-Justiz RS0027492; ZVR 2001/82). Bei einer ausnahmsweisen Haftung des unmündigen Schädigers bleibt es dem billigen Ermessen des Richters überlassen, das Maß des zu leistenden Schadenersatzes festzusetzen, das unter Umständen den ganzen Betrag erreichen kann, aber nicht erreichen muss (ZVR 2001/82). Dabei sind alle vorhandenen Elemente in die Billigkeitserwägung mit einzubeziehen, so etwa auch das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Schädigers. Unter "allen mit einzubeziehenden Elementen" ist selbstverständlich auch das Verhalten bzw Verschulden des Geschädigten zu verstehen. Ob aber im Einzelfall das Verschulden des Geschädigten derart überwiegt, dass dadurch die Haftung des Minderjährigen nach § 1310 3. Fall ABGB zur Gänze zurückgedrängt wird, kann jeweils nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden und betrifft keine erhebliche Rechtsfrage.
Im vorliegenden Fall kann in der Beurteilung der Vorinstanzen, der Kläger habe durch sein eigenes schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten eine leicht erkennbare gefährliche Situation im Straßenverkehr nicht nur für sich selbst, sondern auch für andere geschaffen, weil er sich einer auf dem linken Straßenrand einer schmalen Straße gehenden bzw laufenden und herumspielenden Kindergruppe von hinten näherte, ohne seine Geschwindigkeit zu verringern bzw Warnzeichen abzugeben, keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erkannt werden.
Da auch in der Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt wird, war das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Textnummer
E70472European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00167.03B.0807.000Im RIS seit
06.09.2003Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011