TE OGH 2003/8/7 8ObS2/03g

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Veröffentlicht am 07.08.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wolfgang F*****, wider die beklagte Partei IAF-Service GmbH, Geschäftsstelle Ried, 4910 Ried, Bahnhofstraße 35a, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen EUR 291 netto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2002, GZ 12 Rs 245/02i-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. August 2002, GZ 19 Cgs 37/02s-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wieder hergestellt wird.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist seit 16. 6. 1997 als Angestellter beschäftigt. Sein Gehalt wird ihm monatlich ausbezahlt. Mit Beschluss vom 14. 12. 2001 wurde über das Vermögen seines Dienstgebers das Ausgleichsverfahren eröffnet. Der Kläger hat seine offenen Entgeltansprüche für die Zeit vom 1. 11. 2001 bis 14. 12. 2001 einschließlich anteiliger Sonderzahlungen im Gesamtbetrag von EUR 12.816 im Ausgleichsverfahren angemeldet. Sein Anspruch wurde dort zur Gänze anerkannt. Das anteilige Entgelt für den Zeitraum 15. 12. bis 31. 12. 2001 von ATS 51.920 brutto erhielt der Kläger vom Ausgleichsschuldner zur Gänze ausbezahlt.

Der Kläger beantragte die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld im Gesamtbetrag von EUR 12.816 netto. Davon entfiel ein Teilbetrag von EUR 2.739 netto auf das anteilige Entgelt für die Zeit vom 1. 12. bis 14. 12. 2001. Die Beklagte erkannte dem Kläger für diesen Zeitraum an Insolvenz-Ausfallgeld EUR 2.125 netto zu und wies das Mehrbegehren von EUR 614 ab.

Mit seiner am 5. 4. 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger für den Zeitraum 1. 12. bis 14. 12. 2001 den Zuspruch von weiterem Insolvenz-Ausfallgeld in der Höhe von EUR 291 netto. Es stehe ihm anstelle des von der Beklagten zuerkannten Betrages von EUR 2.125 netto in Wahrheit Insolvenz-Ausfallgeld von EUR 2.416 netto zu. Der vom Dienstgeber nach Ausgleichseröffnung geleistete Betrag von ATS 51.920 brutto dürfe auf den Anspruch des Klägers für die Zeit vom 1. 12. 2001 bis 14. 12. 2001 nicht angerechnet werden, weil völlig unterschiedliche und somit nicht deckungsgleiche Zeiträume vorlägen. Der Dienstnehmer sei mit seinen Forderungen bis zur Ausgleichseröffnung Gläubiger und habe auch in der Höhe dieser Ausgleichsforderung ein Stimmrecht im Verfahren. Demgegenüber habe der Dienstgeber bzw der Ausgleichsverwalter die ab Ausgleichseröffnung entstehenden Forderungen als bevorrechtete Ansprüche zu begleichen. Der Zeitraum bis zur Augleichseröffnung sei bei der Ermittlung der gesicherten Höchstgrenze im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 IESG tageweise zu betrachten. Ausgehend vom monatlichen Grenzbetrag von ATS 88.800 ergebe sich ein Betrag von ATS 2.960 pro Tag. Daraus errechne sich für die 14 Tage des Monats Dezember bis zur Ausgleichseröffnung ein Bruttoanspruch von ATS 41.440, der netto ATS 33.249 oder EUR 2.416 betrage.Mit seiner am 5. 4. 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger für den Zeitraum 1. 12. bis 14. 12. 2001 den Zuspruch von weiterem Insolvenz-Ausfallgeld in der Höhe von EUR 291 netto. Es stehe ihm anstelle des von der Beklagten zuerkannten Betrages von EUR 2.125 netto in Wahrheit Insolvenz-Ausfallgeld von EUR 2.416 netto zu. Der vom Dienstgeber nach Ausgleichseröffnung geleistete Betrag von ATS 51.920 brutto dürfe auf den Anspruch des Klägers für die Zeit vom 1. 12. 2001 bis 14. 12. 2001 nicht angerechnet werden, weil völlig unterschiedliche und somit nicht deckungsgleiche Zeiträume vorlägen. Der Dienstnehmer sei mit seinen Forderungen bis zur Ausgleichseröffnung Gläubiger und habe auch in der Höhe dieser Ausgleichsforderung ein Stimmrecht im Verfahren. Demgegenüber habe der Dienstgeber bzw der Ausgleichsverwalter die ab Ausgleichseröffnung entstehenden Forderungen als bevorrechtete Ansprüche zu begleichen. Der Zeitraum bis zur Augleichseröffnung sei bei der Ermittlung der gesicherten Höchstgrenze im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, IESG tageweise zu betrachten. Ausgehend vom monatlichen Grenzbetrag von ATS 88.800 ergebe sich ein Betrag von ATS 2.960 pro Tag. Daraus errechne sich für die 14 Tage des Monats Dezember bis zur Ausgleichseröffnung ein Bruttoanspruch von ATS 41.440, der netto ATS 33.249 oder EUR 2.416 betrage.

Die Beklagte wendete dagegen ein, der Grenzbetrag für die gesicherte Ausgleichsforderung sei nicht anteilig bis 14. 12. 2001 zu ermitteln. Vielmehr müsse von einem einheitlichen, auf den ganzen Kalendermonat bezogenen Grenzbetrag ausgegangen werden, auf den sich der Kläger die nach Ausgleichseröffnung vom Ausgleichsschuldner geleistete (bevorrechtete) Entgeltzahlung zur Gänze anrechnen lassen müsse. Teilzahlungen des Arbeitgebers seien nämlich immer - ungeachtet abweichender Widmungen - zuerst auf den gesicherten Teil der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen, weil es sonst zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung jener Arbeitnehmer käme, die ohnehin einen Teil ihrer Ansprüche vom Arbeitgeber hereinbringen könnten, dennoch aber alle restlichen Ansprüche im Rahmen der Sicherungsmöglichkeiten des IESG ersetzt erhielten. Es sei daher vom gesicherten Grenzbetrag für Dezember 2001 in Höhe von ATS 88.800 brutto die vom Dienstgeber für die Zeit vom 15. 12. bis 31. 12. 2001 erhaltene Zahlung von ATS 51.920 brutto abzuziehen. Der verbleibende Rest von ATS 36.880 brutto entspreche einem Nettobetrag von ATS 29.236 oder EUR 2.125.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, die Ausgleichseröffnung bewirke lediglich, dass gemäß § 23 Z 3 AO Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für die Zeit nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bevorrechtet seien. Sonst habe die Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens keine Auswirkungen auf den Lohnzahlungszeitraum. Das bedeute, dass auch für die Lohnperiode, in welche die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens falle, von einem an den Kalendermonat anknüpfenden einheitlichen Entlohnungszeitraum auszugehen sei. Es sei daher der für den Monat Dezember 2001 geltende Grenzbetrag um die vom Ausgleichsschuldner geleistete Bruttozahlung zu vermindern. Der verbleibende Differenzbetrag von EUR 2.125 netto sei dem Kläger von der Beklagten zuerkannt worden; ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe nicht.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, die Ausgleichseröffnung bewirke lediglich, dass gemäß Paragraph 23, Ziffer 3, AO Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für die Zeit nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bevorrechtet seien. Sonst habe die Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens keine Auswirkungen auf den Lohnzahlungszeitraum. Das bedeute, dass auch für die Lohnperiode, in welche die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens falle, von einem an den Kalendermonat anknüpfenden einheitlichen Entlohnungszeitraum auszugehen sei. Es sei daher der für den Monat Dezember 2001 geltende Grenzbetrag um die vom Ausgleichsschuldner geleistete Bruttozahlung zu vermindern. Der verbleibende Differenzbetrag von EUR 2.125 netto sei dem Kläger von der Beklagten zuerkannt worden; ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe nicht.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es dem Klagebegehren Folge gab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es gehe hier in Wahrheit nicht um die Anrechnung von Teilzahlungen des Arbeitgebers auf den gesicherten Teil eines Arbeitnehmeranspruchs, sondern um die Frage der Ermittlung des Grenzbetrags, wenn der gesicherte Anspruch nicht einen ganzen Kalendermonat, sondern lediglich einen Teil davon betreffe. Dieser Umstand bereite dann keine Schwierigkeiten, wenn das Dienstverhältnis während eines Monats ende. Der Entlohnungszeitraum umfasse dann unstrittig nur den betreffenden Teil des Monats und der Grenzbetrag sei gemäß § 1 Abs 4 Z 1 IESG anteilig nach der Anzahl der entsprechenden Kalendertage zu ermitteln. Erwerbe der Arbeitnehmer in dem betreffenden Kalendermonat dann aus einem anderen neuen Dienstverhältnis weitere Ansprüche, blieben diese auf die Ermittlung des Insolvenz-Ausfallgeldes aus dem ursprünglichen Dienstverhältnis ohne jeden Einfluss. Nichts anderes könne aber gelten, wenn ein Dienstverhältnis im Fall des Ausgleichs über den Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus fortgesetzt werde und der Dienstnehmer deshalb in Bezug auf das weiterlaufende Entgelt eine bevorrechtete Forderung erwerbe. Werde diese Forderung vom Ausgleichsverwalter erfüllt, beschränke sich der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld auf den Zeitraum bis zur Ausgleichseröffnung und es gelte in gleicher Weise der durch Berücksichtigung der entsprechenden Kalendertage anteilig ermittelte Grenzbetrag unabhängig von dem im betreffenden Monat nach Insolvenzeröffnung erzielten Arbeitsverdienst. Werde das laufende Entgelt ab Eröffnung des Ausgleichs hingegen nicht erfüllt, erlange der Arbeitnehmer auf diese Weise für den ganzen Monat Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld und habe sich dann auch den Grenzbetrag für den betreffenden Kalendermonat zur Gänze anrechnen zu lassen. Der Rechtssatz, Teilzahlungen des Arbeitgebers seien ungeachtet abweichender Widmungsvereinbarungen zuerst immer auf den gesicherten Teil der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen, komme hier schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die Zahlung des Dienstgebers gar nicht den Entlohnungszeitraum betroffen habe, für den Insolvenz-Ausfallgeld begehrt werde. Die Arbeitgeberzahlung sei vielmehr die gesetzliche Folge der Ausgleichseröffnung. Von einer ungerechtfertigten Besserstellung des Klägers im Sinne des zitierten Rechtssatzes könne hier keine Rede sein. Dem Kläger gebühre daher das Insolvenz-Ausfallgeld für den strittigen Zeitraum bis zur Ausgleichseröffnung dem Grunde und der Höhe nach unabhängig von den laufenden Entgeltzahlungen nach der Ausgleichseröffnung.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es dem Klagebegehren Folge gab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es gehe hier in Wahrheit nicht um die Anrechnung von Teilzahlungen des Arbeitgebers auf den gesicherten Teil eines Arbeitnehmeranspruchs, sondern um die Frage der Ermittlung des Grenzbetrags, wenn der gesicherte Anspruch nicht einen ganzen Kalendermonat, sondern lediglich einen Teil davon betreffe. Dieser Umstand bereite dann keine Schwierigkeiten, wenn das Dienstverhältnis während eines Monats ende. Der Entlohnungszeitraum umfasse dann unstrittig nur den betreffenden Teil des Monats und der Grenzbetrag sei gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, IESG anteilig nach der Anzahl der entsprechenden Kalendertage zu ermitteln. Erwerbe der Arbeitnehmer in dem betreffenden Kalendermonat dann aus einem anderen neuen Dienstverhältnis weitere Ansprüche, blieben diese auf die Ermittlung des Insolvenz-Ausfallgeldes aus dem ursprünglichen Dienstverhältnis ohne jeden Einfluss. Nichts anderes könne aber gelten, wenn ein Dienstverhältnis im Fall des Ausgleichs über den Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus fortgesetzt werde und der Dienstnehmer deshalb in Bezug auf das weiterlaufende Entgelt eine bevorrechtete Forderung erwerbe. Werde diese Forderung vom Ausgleichsverwalter erfüllt, beschränke sich der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld auf den Zeitraum bis zur Ausgleichseröffnung und es gelte in gleicher Weise der durch Berücksichtigung der entsprechenden Kalendertage anteilig ermittelte Grenzbetrag unabhängig von dem im betreffenden Monat nach Insolvenzeröffnung erzielten Arbeitsverdienst. Werde das laufende Entgelt ab Eröffnung des Ausgleichs hingegen nicht erfüllt, erlange der Arbeitnehmer auf diese Weise für den ganzen Monat Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld und habe sich dann auch den Grenzbetrag für den betreffenden Kalendermonat zur Gänze anrechnen zu lassen. Der Rechtssatz, Teilzahlungen des Arbeitgebers seien ungeachtet abweichender Widmungsvereinbarungen zuerst immer auf den gesicherten Teil der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen, komme hier schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die Zahlung des Dienstgebers gar nicht den Entlohnungszeitraum betroffen habe, für den Insolvenz-Ausfallgeld begehrt werde. Die Arbeitgeberzahlung sei vielmehr die gesetzliche Folge der Ausgleichseröffnung. Von einer ungerechtfertigten Besserstellung des Klägers im Sinne des zitierten Rechtssatzes könne hier keine Rede sein. Dem Kläger gebühre daher das Insolvenz-Ausfallgeld für den strittigen Zeitraum bis zur Ausgleichseröffnung dem Grunde und der Höhe nach unabhängig von den laufenden Entgeltzahlungen nach der Ausgleichseröffnung.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist zulässig, es kommt ihr auch Berechtigung zu.

Von der Sicherung nach dem IESG ausgeschlossen sind unter anderem gemäß § 1 Abs 3 Z 4 IESG Entgeltansprüche, wenn der als Insolvenz-Ausfallgeld begehrte Bruttobetrag im Zeitpunkt der bedungenen Zahlung den Grenzbetrag nach Maßgabe des Abs 4 übersteigt. Als Grenzbetrag im Sinn dieser Gesetzesstelle gilt gemäß § 1 Abs 4 IESG der zweifache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs 1 ASVG, der unter anderem bei Entgeltansprüchen, die nach Zeiträumen bemessen werden, mit der Anzahl der Tage des jeweiligen Entlohnungszeitraumes zu vervielfachen ist. Der jeweilige Grenzbetrag ist nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle um die vom Arbeitgeber bzw der Masse auf den Einzelanspruch geleisteten Zahlungen zu vermindern. Gemäß § 45 Abs 1 ASVG darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.Von der Sicherung nach dem IESG ausgeschlossen sind unter anderem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG Entgeltansprüche, wenn der als Insolvenz-Ausfallgeld begehrte Bruttobetrag im Zeitpunkt der bedungenen Zahlung den Grenzbetrag nach Maßgabe des Absatz 4, übersteigt. Als Grenzbetrag im Sinn dieser Gesetzesstelle gilt gemäß Paragraph eins, Absatz 4, IESG der zweifache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG, der unter anderem bei Entgeltansprüchen, die nach Zeiträumen bemessen werden, mit der Anzahl der Tage des jeweiligen Entlohnungszeitraumes zu vervielfachen ist. Der jeweilige Grenzbetrag ist nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle um die vom Arbeitgeber bzw der Masse auf den Einzelanspruch geleisteten Zahlungen zu vermindern. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß Paragraph 108, Absatz eins, und 3 ASVG festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.

Der Oberste Gerichtshof hat zu der Verweisung des § 1 Abs 4 IESG schon mehrfach ausgesprochen, es wäre ein zu enges Verständnis des Gesetzeswortlauts, wollte man die Verweisung ausschließlich auf den Betrag der täglichen Höchstbeitragsgrundlage beziehen. Aus dem Umstand, dass § 1 Abs 4 IESG nicht direkt auf § 108 Abs 1 ASVG verweise, sondern nur § 45 Abs 1 ASVG zitiere, könne abgeleitet werden, dass die Verweisung die Regelung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage, der die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen von 30 Tagen zugrundezulegen ist, umfasst. Bei der Bemessung des Insolvenz-Ausfallgeldes sei daher grundsätzlich von der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auszugehen (9 ObS 26/89; DRdA 1995, 275; 8 ObS 1009/94).Der Oberste Gerichtshof hat zu der Verweisung des Paragraph eins, Absatz 4, IESG schon mehrfach ausgesprochen, es wäre ein zu enges Verständnis des Gesetzeswortlauts, wollte man die Verweisung ausschließlich auf den Betrag der täglichen Höchstbeitragsgrundlage beziehen. Aus dem Umstand, dass Paragraph eins, Absatz 4, IESG nicht direkt auf Paragraph 108, Absatz eins, ASVG verweise, sondern nur Paragraph 45, Absatz eins, ASVG zitiere, könne abgeleitet werden, dass die Verweisung die Regelung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage, der die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen von 30 Tagen zugrundezulegen ist, umfasst. Bei der Bemessung des Insolvenz-Ausfallgeldes sei daher grundsätzlich von der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auszugehen (9 ObS 26/89; DRdA 1995, 275; 8 ObS 1009/94).

Es ist im Verfahren unbestritten, dass sowohl der den Kläger betreffende Entlohnungszeitraum im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 ISEG als auch der Beitragszeitraum im Sinn des § 45 Abs 1 ASVG einen Kalendermonat beträgt. Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass diese beiden Zeiträume durch die Ausgleichseröffnung nicht berührt werden. Dies ergibt sich schon aus § 20a Abs 1 AO, wonach Forderungen, die auf einem zweiseitigen Vertrag beruhen, vom Ausgleichsverfahren nicht berührt werden, wenn zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch kein Vertragsteil den Vertrag vollständig erfüllt hat. Der Teilnahmeanspruch des Arbeitnehmers mit seinen Forderungen für die Zeit vor der Verfahrenseröffnung gründet sich auf § 20a Abs 2 AO, wonach der Gläubiger bei teilbaren Leistungen, wenn er die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bereits teilweise erbracht hat, mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seiner Forderung an dem Ausgleichsverfahren beteiligt ist (siehe auch Hajek AO, Praxiskommentar, § 23a Rz 6). Weder dieser Teilnahmeanspruch noch der Umstand, dass die Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für die Zeit nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gemäß § 23 Z 3 AO bevorrechtete Forderungen sind, ändert den Rechtsgrund der Entgeltforderung oder die Dauer des Entlohnungs- bzw Beitragszeitraumes.Es ist im Verfahren unbestritten, dass sowohl der den Kläger betreffende Entlohnungszeitraum im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, ISEG als auch der Beitragszeitraum im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, ASVG einen Kalendermonat beträgt. Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass diese beiden Zeiträume durch die Ausgleichseröffnung nicht berührt werden. Dies ergibt sich schon aus Paragraph 20 a, Absatz eins, AO, wonach Forderungen, die auf einem zweiseitigen Vertrag beruhen, vom Ausgleichsverfahren nicht berührt werden, wenn zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch kein Vertragsteil den Vertrag vollständig erfüllt hat. Der Teilnahmeanspruch des Arbeitnehmers mit seinen Forderungen für die Zeit vor der Verfahrenseröffnung gründet sich auf Paragraph 20 a, Absatz 2, AO, wonach der Gläubiger bei teilbaren Leistungen, wenn er die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bereits teilweise erbracht hat, mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seiner Forderung an dem Ausgleichsverfahren beteiligt ist (siehe auch Hajek AO, Praxiskommentar, Paragraph 23 a, Rz 6). Weder dieser Teilnahmeanspruch noch der Umstand, dass die Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für die Zeit nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gemäß Paragraph 23, Ziffer 3, AO bevorrechtete Forderungen sind, ändert den Rechtsgrund der Entgeltforderung oder die Dauer des Entlohnungs- bzw Beitragszeitraumes.

Auch die Ansprüche auf laufendes Entgelt nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens sind zumindest bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt, grundsätzlich gesichert (§ 3a Abs 3 IESG). Die Teilzahlung des Arbeitgebers ist daher ungeachtet ihrer Widmung (RIS-Justiz RS0076422) auf alle gesicherten Anspruchsteile anzurechnen (vgl 8 ObS 235/01v = DRdA 2002, 245 = RdW 2002/567). Da die Anrechnung auf nicht gesicherte Anspruchsteile nicht Verfahrensgegenstand ist, erübrigt es sich, auf die sich nur diesbezüglich ergebenden Fragen der Richtlinienkonformität (vgl etwa 8 ObS 292/00z; 8 ObS 235/01v) näher einzugehen.Auch die Ansprüche auf laufendes Entgelt nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens sind zumindest bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt, grundsätzlich gesichert (Paragraph 3 a, Absatz 3, IESG). Die Teilzahlung des Arbeitgebers ist daher ungeachtet ihrer Widmung (RIS-Justiz RS0076422) auf alle gesicherten Anspruchsteile anzurechnen vergleiche 8 ObS 235/01v = DRdA 2002, 245 = RdW 2002/567). Da die Anrechnung auf nicht gesicherte Anspruchsteile nicht Verfahrensgegenstand ist, erübrigt es sich, auf die sich nur diesbezüglich ergebenden Fragen der Richtlinienkonformität vergleiche etwa 8 ObS 292/00z; 8 ObS 235/01v) näher einzugehen.

Da die Beklagte somit richtigerweise die Teilzahlung des Arbeitgebers auf das gesamte gesicherte Entgelt für Dezember 2001 angerechnet und der Kläger daher von ihr nichts mehr zu fordern hat, ist der Revision Folge zu geben und das klagsabweisende Ersturteil wieder herzustellen.

Textnummer

E70618

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBS00002.03G.0807.000

Im RIS seit

06.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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