TE OGH 2003/8/7 8Ob90/03y

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Veröffentlicht am 07.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Kuras, Dr. Neumayr und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der S***** GesmbH, *****, Masseverwalter Dr. Klemens Dallinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen konkursgerichtlicher Genehmigung eines Kaufvertrages, infolge Revisionsrekurses der Gemeinschuldnerin, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. Mai 2003, GZ 28 R 300/02x und 28 R 147/03y-102, mit dem infolge Rekurses der Gemeinschuldnerin unter anderem der Beschluss des Handelsgerichtes Wien von 9. April 2003, GZ 42 S 13/02x-89, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem dieses einen vom Masseverwalter abgeschlossenen Kaufvertrag über Liegenschaften der Gemeinschuldnerin genehmigte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Konkursverfahren gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig. Das Rechtsmittel des Gemeinschuldners ist daher, ohne dass auf die Sache selbst einzugehen wäre, zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0044101 mwN, zuletzt etwa OGH 20. 03. 2003, 8 Ob 244/02v).Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Konkursverfahren gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig. Das Rechtsmittel des Gemeinschuldners ist daher, ohne dass auf die Sache selbst einzugehen wäre, zurückzuweisen vergleiche RIS-Justiz RS0044101 mwN, zuletzt etwa OGH 20. 03. 2003, 8 Ob 244/02v).

Anmerkung

E70416 8Ob90.03y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00090.03Y.0807.000

Dokumentnummer

JJT_20030807_OGH0002_0080OB00090_03Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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