TE OGH 2003/8/7 8Ob6/03w

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Veröffentlicht am 07.08.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Kuras und Dr. Neumayr sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mbH in Liquidation, ***** vertreten durch Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag. Werner Dax, Rechtsanwalt, 7540 Güssing, Hauptplatz 4, als Masseverwalter im Konkursverfahren des Gemeinschuldners Ing. Ferdinand L*****, Kaufmann, ***** wegen Feststellung einer Konkursforderung (Feststellungsinteresse EUR 52.335,63), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. November 2002, GZ 6 R 1/02i-3, mit dem der Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten S 300.000 im Wesentlichen mit der Begründung, dass dieser als Veranstalter einer Messe aufgetreten sei, ohne die erforderliche Bonität zu besitzen. Er habe zugesagt, dass er verschiedene mit der Messeveranstaltung verbundene Auslagen tragen werde. Im Hinblick darauf habe die Klägerin verschiedene Aufwendungen getätigt, die der Beklagte jedoch trotz Rechnungslegung nicht beglichen habe.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, bestritt Aktiv- und Passivlegitimation und wendete auch verschiedene Gegenforderungen ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und legte dem Berufungsgericht am 4. 2. 2002 die erhobene Berufung vor. Das Berufungsgericht hob mit Beschluss vom 30. 8. 2002 das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. In der Zwischenzeit war jedoch am 22. 5. 2002 über das Vermögen des Gemeinschuldners der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt worden war. Daraufhin stellte das Erstgericht mit Beschluss vom 10. 9. 2002 die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 7 Abs 1 KO fest und erklärte das danach geführte Verfahren rechtskräftig für nichtig.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und legte dem Berufungsgericht am 4. 2. 2002 die erhobene Berufung vor. Das Berufungsgericht hob mit Beschluss vom 30. 8. 2002 das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. In der Zwischenzeit war jedoch am 22. 5. 2002 über das Vermögen des Gemeinschuldners der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt worden war. Daraufhin stellte das Erstgericht mit Beschluss vom 10. 9. 2002 die Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO fest und erklärte das danach geführte Verfahren rechtskräftig für nichtig.

Nunmehr begehrt die Klägerin die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens und Feststellung eines Betrages von EUR 52.335,63 als im Konkurs des Gemeinschuldners zu Recht bestehende Konkursforderung. Sie habe die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Forderungen im Konkurs angemeldet, jedoch habe sie der Masseverwalter bestritten.

Das Berufungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss den Fortsetzungsantrag zurück. Gegenstand des Prüfungsprozesses könne nur der Teilnahmeanspruch des Gläubigers sein, so wie er in der Prüfungsverhandlung geltend gemacht wurde. Dies setze aber eine ausreichend substantiierte und konkretisierte Anmeldung voraus. Wenn diese Anmeldung mangelhaft sei, könne dies nicht durch ein ergänzendes Vorbringen im Prozess, sondern nur durch eine neuerliche, den Erfordernissen des § 103 KO entsprechende Forderungsanmeldung behoben werden. Die vorschriftsgemäße Anmeldung der Forderung sei von Amts wegen zu berücksichtigen und Voraussetzung der Feststellungsklage zur Durchsetzung des Anspruchs. Hier enthalte die Forderungsanmeldung jedoch keine anspruchsbegründenden Tatsachen. Auch durch Einsicht in den Prozessakt hätte sich der Masseverwalter keine Klarheit über die der angemeldeten Forderung im Einzelnen zugrundeliegenden Ansprüche verschaffen können. Der Fortsetzungsantrag sei daher mangels ordnungsgemäßer Forderungsanmeldung zurückzuweisen.Das Berufungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss den Fortsetzungsantrag zurück. Gegenstand des Prüfungsprozesses könne nur der Teilnahmeanspruch des Gläubigers sein, so wie er in der Prüfungsverhandlung geltend gemacht wurde. Dies setze aber eine ausreichend substantiierte und konkretisierte Anmeldung voraus. Wenn diese Anmeldung mangelhaft sei, könne dies nicht durch ein ergänzendes Vorbringen im Prozess, sondern nur durch eine neuerliche, den Erfordernissen des Paragraph 103, KO entsprechende Forderungsanmeldung behoben werden. Die vorschriftsgemäße Anmeldung der Forderung sei von Amts wegen zu berücksichtigen und Voraussetzung der Feststellungsklage zur Durchsetzung des Anspruchs. Hier enthalte die Forderungsanmeldung jedoch keine anspruchsbegründenden Tatsachen. Auch durch Einsicht in den Prozessakt hätte sich der Masseverwalter keine Klarheit über die der angemeldeten Forderung im Einzelnen zugrundeliegenden Ansprüche verschaffen können. Der Fortsetzungsantrag sei daher mangels ordnungsgemäßer Forderungsanmeldung zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs der Klägerin ist unzulässig. Zufolge § 519 Abs 1 ZPO ist gegen den im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat oder das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu treffende Entscheidung aufgetragen und die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Da der zweite Fall nicht vorliegt, stellt sich die Frage, inwieweit es sich bei dem vorliegenden Beschluss um einen Beschluss handelt, der dem Beschluss des Berufungsgerichtes auf Zurückweisung der Klage oder der Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleichzuhalten ist, das Berufungsgericht also abschließend entscheidet (vgl RIS-Justiz RS0102655, RIS-Justiz RS0043891). Nach ständiger, Judikatur sind nun grundsätzlich Unterbrechungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes unanfechtbar ebenso wie die Zurückweisung des Fortsetzungsantrages (vgl Kodek in Rechberger ZPO² § 519 Rz 2; RIS-Justiz RS0037125 mwN; RIS-Justiz RS0105321). Davon ist der Oberste Gerichtshof in Fällen abgegangen, in denen mit der Entscheidung über die Unterbrechung bzw die Verweigerung der Fortsetzung auch die weitere Prozessführung abgeschnitten wird. Unter diesem Aspekt hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. 9. 1988 zu 9 ObA 181/88 (= EvBl 1989/60) den Beschluss, mit dem ein Fortsetzungsantrag im Berufungsverfahren zurückgewiesen wurde, weil "ewiges Ruhen" eingetreten war, der Zurücknahme einer Klage gleichgehalten und den Rekurs als zulässig erkannt (vgl auch allgemein RIS-Justiz RS0105321). Ebenso wird in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11. 9. 1990 zu 4 Ob 122/90 (= MR 1991, 28) der Rekurs gegen einen Unterbrechungsbeschluss im Konkursverfahren als zulässig erachtet, weil es darum ging, festzustellen, ob die Unterbrechungswirkung des Konkurses sich überhaupt auf die geltend gemachte Forderung erstreckt und eine divergierende Beurteilung des Charakters der Forderung im Rechtsstreit und im konkursgerichtlichen Prüfungsverfahren dazu führen könnte, dass der Kläger seine Forderung überhaupt nicht mehr geltend machen kann. In der Entscheidung des erkennenden Senates vom 17. 4. 1997 zu 8 Ob 35/97y (= SZ 70/68) ging es wieder darum, dass die dort unterlegene Klägerin überhaupt eine Anmeldung verweigerte und der Oberste Gerichtshof den Rekurs gegen die Abweisung des Fortsetzungsantrages des Masseverwalters deshalb als zulässig erachtete, weil sonst durch die Verweigerung der Anmeldung die Entscheidung über den Kostenersatzanspruch des Beklagten überhaupt vereitelt werden könnte. Ein vergleichbarer Fall liegt jedoch hier nicht vor, weil ja nicht strittig ist, dass die Unterbrechungswirkung die geltend gemachten Forderungen erfasst und die Klägerin durch - erneute - Anmeldung eine Fortsetzung des Verfahrens hätte erreichen können.Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs der Klägerin ist unzulässig. Zufolge Paragraph 519, Absatz eins, ZPO ist gegen den im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat oder das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu treffende Entscheidung aufgetragen und die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Da der zweite Fall nicht vorliegt, stellt sich die Frage, inwieweit es sich bei dem vorliegenden Beschluss um einen Beschluss handelt, der dem Beschluss des Berufungsgerichtes auf Zurückweisung der Klage oder der Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleichzuhalten ist, das Berufungsgericht also abschließend entscheidet vergleiche RIS-Justiz RS0102655, RIS-Justiz RS0043891). Nach ständiger, Judikatur sind nun grundsätzlich Unterbrechungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes unanfechtbar ebenso wie die Zurückweisung des Fortsetzungsantrages vergleiche Kodek in Rechberger ZPO² Paragraph 519, Rz 2; RIS-Justiz RS0037125 mwN; RIS-Justiz RS0105321). Davon ist der Oberste Gerichtshof in Fällen abgegangen, in denen mit der Entscheidung über die Unterbrechung bzw die Verweigerung der Fortsetzung auch die weitere Prozessführung abgeschnitten wird. Unter diesem Aspekt hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. 9. 1988 zu 9 ObA 181/88 (= EvBl 1989/60) den Beschluss, mit dem ein Fortsetzungsantrag im Berufungsverfahren zurückgewiesen wurde, weil "ewiges Ruhen" eingetreten war, der Zurücknahme einer Klage gleichgehalten und den Rekurs als zulässig erkannt vergleiche auch allgemein RIS-Justiz RS0105321). Ebenso wird in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11. 9. 1990 zu 4 Ob 122/90 (= MR 1991, 28) der Rekurs gegen einen Unterbrechungsbeschluss im Konkursverfahren als zulässig erachtet, weil es darum ging, festzustellen, ob die Unterbrechungswirkung des Konkurses sich überhaupt auf die geltend gemachte Forderung erstreckt und eine divergierende Beurteilung des Charakters der Forderung im Rechtsstreit und im konkursgerichtlichen Prüfungsverfahren dazu führen könnte, dass der Kläger seine Forderung überhaupt nicht mehr geltend machen kann. In der Entscheidung des erkennenden Senates vom 17. 4. 1997 zu 8 Ob 35/97y (= SZ 70/68) ging es wieder darum, dass die dort unterlegene Klägerin überhaupt eine Anmeldung verweigerte und der Oberste Gerichtshof den Rekurs gegen die Abweisung des Fortsetzungsantrages des Masseverwalters deshalb als zulässig erachtete, weil sonst durch die Verweigerung der Anmeldung die Entscheidung über den Kostenersatzanspruch des Beklagten überhaupt vereitelt werden könnte. Ein vergleichbarer Fall liegt jedoch hier nicht vor, weil ja nicht strittig ist, dass die Unterbrechungswirkung die geltend gemachten Forderungen erfasst und die Klägerin durch - erneute - Anmeldung eine Fortsetzung des Verfahrens hätte erreichen können.

Es kommt daher die Grundwertung des § 519 Abs 1 ZPO zum Tragen, dass mangels Vorliegens eines der Ausnahmefälle der Z 1 und 2 des § 519 Abs 1 der Rekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes nicht zulässig und daher zurückweisen ist.Es kommt daher die Grundwertung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO zum Tragen, dass mangels Vorliegens eines der Ausnahmefälle der Ziffer eins und 2 des Paragraph 519, Absatz eins, der Rekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes nicht zulässig und daher zurückweisen ist.

Textnummer

E70411

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00006.03W.0807.000

Im RIS seit

06.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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