TE OGH 2003/8/7 8Ob28/03f

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Veröffentlicht am 07.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Kuras, Dr. Neumayr und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Ing. Herbert G*****, und 2.) G***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Harald Vill, Dr. Helfried Penz und Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Peter Z*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Juli 2002, GZ 4 R 56/02t-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes ist der Rekurs nur in den in § 519 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO genannten Fällen zulässig. Auch Urteilsberichtigungsbeschlüsse des Berufungsgerichts ergehen im Berufungsverfahren, sind aber in § 519 Abs 1 ZPO nicht aufgezählt. Der zweitinstanzliche Berichtigungsbeschluss ist somit unanfechtbar (EvBl 1961/507; 7 Ob 599/90; 2 Ob 46/91 uva; RIS-Justiz RS0041738; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1979;). Die in § 519 Abs 1 ZPO nicht genannten berufungsgerichtlichen Beschlüsse können überhaupt nicht angefochten werden (Kodek in Rechberger § 519 ZPO² Rz 2), sodass - entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht - der Berichtigungsbeschluss auch nicht mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache bekämpft werden kann. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision können daher die Zulässigkeit des Rechtsmittels keinesfalls begründen.Gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes ist der Rekurs nur in den in Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ZPO genannten Fällen zulässig. Auch Urteilsberichtigungsbeschlüsse des Berufungsgerichts ergehen im Berufungsverfahren, sind aber in Paragraph 519, Absatz eins, ZPO nicht aufgezählt. Der zweitinstanzliche Berichtigungsbeschluss ist somit unanfechtbar (EvBl 1961/507; 7 Ob 599/90; 2 Ob 46/91 uva; RIS-Justiz RS0041738; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1979;). Die in Paragraph 519, Absatz eins, ZPO nicht genannten berufungsgerichtlichen Beschlüsse können überhaupt nicht angefochten werden (Kodek in Rechberger Paragraph 519, ZPO² Rz 2), sodass - entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht - der Berichtigungsbeschluss auch nicht mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache bekämpft werden kann. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision können daher die Zulässigkeit des Rechtsmittels keinesfalls begründen.

Zwar kann das Gericht, wenn kein Zweifel über das aufgekündigte Objekt besteht, Unklarheiten jederzeit - somit auch nach Rechtskraft (RIS-Justiz RS0041550) - über Antrag oder von Amts wegen berichtigen (8 Ob 635/91; 1 Ob 121/99x; 1 Ob 87/01v; 8 Ob 60/02k u.a.), doch kann hier nicht gesagt werden, der Rechtsmittelwerber hätte keinen Zweifel über die Berichtigungsfähigkeit des Berufungsurteils haben können. Gerade dann, wenn - wie hier - ein wesentlicher Teil des Spruchs berichtigt wird, hat es dabei zu verbleiben, dass Rechtsmittelfristen erst mit Zustellung der Berichtigung zu laufen beginnen (8 Ob 576/92; 2 Ob 61/00k; RIS-Justiz RS0041797).

Die außerordentliche Revision ist somit zwar rechtzeitig eingebracht, sie macht jedoch keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität geltend:Die außerordentliche Revision ist somit zwar rechtzeitig eingebracht, sie macht jedoch keine Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Qualität geltend:

Bei Beurteilung der Frage der (Un-)Verhältnismäßigkeit der Gegenleistung im Sinn des § 30 Abs 2 Z 4 MRG ist der Untermietzins den auf die vermieteten Räume entfallenden Leistungen des Hauptmieters an den Hauseigentümer und dem Wert der vom Hauptmieter an den Untermieter erbrachten Leistungen gegenüberzustellen (MietSlg 42.324 mwN; RdW 1989, 99, 4 Ob 1511/96; 4 Ob 2302/96z; RIS-Justiz RS0070593). Diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht gefolgt. Das Vorbringen des Revisionswerbers vermag die im angefochtenen Urteil gewählte Berechnungsmethode nicht zu widerlegen, kann doch bei Überprüfung der Angemessenheit des für die Überlassung von Teilen des Bestandobjektes begehrten Entgelts nicht von diesem als Bezugsgröße ausgegangen werden. Bei dem gegebenen Sachverhalt ist die Vorgangsweise des Berufungsgerichts, die Investitionen und sonstigen Leistungen des Untervermieters bezogen auf den Umfang des Unterbestandsrechtes zu veranschlagen, jedenfalls nicht grob unrichtig. Das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend darauf verwiesen, dass in der Aufstellung der jährlichen Betriebskosten die Investitionen mit dem Posten "kalkulatorische AfA" bereits berücksichtigt sind. Ebenso hat es dargestellt, dass selbst bei Annahme wesentlich höherer Betriebskosten von ATS 200.000,- noch immer eine nicht tolerierbare Überschreitung von etwa 400 % vorläge. Es ist daher völlig unerheblich, dass das Berufungsgericht die jährlichen Betriebskosten mit dem Nettobetrag von ATS 134.000,- statt mit dem vom Revisionswerber gewünschten Bruttobetrag von ATS 156.800,- veranschlagt hat.Bei Beurteilung der Frage der (Un-)Verhältnismäßigkeit der Gegenleistung im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG ist der Untermietzins den auf die vermieteten Räume entfallenden Leistungen des Hauptmieters an den Hauseigentümer und dem Wert der vom Hauptmieter an den Untermieter erbrachten Leistungen gegenüberzustellen (MietSlg 42.324 mwN; RdW 1989, 99, 4 Ob 1511/96; 4 Ob 2302/96z; RIS-Justiz RS0070593). Diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht gefolgt. Das Vorbringen des Revisionswerbers vermag die im angefochtenen Urteil gewählte Berechnungsmethode nicht zu widerlegen, kann doch bei Überprüfung der Angemessenheit des für die Überlassung von Teilen des Bestandobjektes begehrten Entgelts nicht von diesem als Bezugsgröße ausgegangen werden. Bei dem gegebenen Sachverhalt ist die Vorgangsweise des Berufungsgerichts, die Investitionen und sonstigen Leistungen des Untervermieters bezogen auf den Umfang des Unterbestandsrechtes zu veranschlagen, jedenfalls nicht grob unrichtig. Das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend darauf verwiesen, dass in der Aufstellung der jährlichen Betriebskosten die Investitionen mit dem Posten "kalkulatorische AfA" bereits berücksichtigt sind. Ebenso hat es dargestellt, dass selbst bei Annahme wesentlich höherer Betriebskosten von ATS 200.000,- noch immer eine nicht tolerierbare Überschreitung von etwa 400 % vorläge. Es ist daher völlig unerheblich, dass das Berufungsgericht die jährlichen Betriebskosten mit dem Nettobetrag von ATS 134.000,- statt mit dem vom Revisionswerber gewünschten Bruttobetrag von ATS 156.800,- veranschlagt hat.

Ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung im Sinn des § 30 Abs 2 Z 4 Fall 2 MRG vorliegt, ist stets aufgrund der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen (4 Ob 2302/96z; 10 Ob 327/97d; 3 Ob 115/01k). Die Revision zeigt keine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall auf.Ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, Fall 2 MRG vorliegt, ist stets aufgrund der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen (4 Ob 2302/96z; 10 Ob 327/97d; 3 Ob 115/01k). Die Revision zeigt keine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall auf.

Textnummer

E70408

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00028.03F.0807.000

Im RIS seit

06.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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