TE OGH 2003/8/7 8Ob83/03v

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Veröffentlicht am 07.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Kuras und Dr. Neumayr sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Goran B*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dusica B*****, vertreten durch Mag. Michael Warzecha, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. März 2003, GZ 43 R 116/03g-45, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Beklagte geltend macht, dass das vorliegende Verfahren antragsgemäß zu unterbrechen gewesen wäre, ist darauf zu verweisen, dass sie diese Frage bereits als Nichtigkeitsgrund in der Berufung geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeitsberufung aber verworfen. Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch Nichtigkeiten ebenso wie Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, deren Vorliegen vom Berufungsgericht vermeint wurde, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (vgl allgemein Kodek in Rechberger ZPO § 503 Rz 2; ferner RIS-Justiz RS0042963 und RIS-Justiz RS0042925 sowie viele andere; dazu, dass die Ablehnung einer Verfahrensunterbrechung nach Mangelhaftigkeit nur dann angefochten werden kann, wenn die Unterbrechung im Gesetz zwingend vorgeschrieben ist, RIS-Justiz RS0036983; zur Bindungswirkung bereits ergangener Entscheidungen RIS-Justiz RS0009496).Soweit die Beklagte geltend macht, dass das vorliegende Verfahren antragsgemäß zu unterbrechen gewesen wäre, ist darauf zu verweisen, dass sie diese Frage bereits als Nichtigkeitsgrund in der Berufung geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeitsberufung aber verworfen. Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch Nichtigkeiten ebenso wie Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, deren Vorliegen vom Berufungsgericht vermeint wurde, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden vergleiche allgemein Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 503, Rz 2; ferner RIS-Justiz RS0042963 und RIS-Justiz RS0042925 sowie viele andere; dazu, dass die Ablehnung einer Verfahrensunterbrechung nach Mangelhaftigkeit nur dann angefochten werden kann, wenn die Unterbrechung im Gesetz zwingend vorgeschrieben ist, RIS-Justiz RS0036983; zur Bindungswirkung bereits ergangener Entscheidungen RIS-Justiz RS0009496).

Soweit die Beklagte weiters geltend macht, dass die Vorinstanzen zu Unrecht überschießende Feststellungen des Erstgerichtes berücksichtigt hätten, da diese durch das Vorbringen der Beklagten zum Verfahrensgegenstand geworden seien, so ist es zwar zutreffend, dass allgemein im Rahmen einer Beweisaufnahme hervorkommende Umstände nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie im Parteivorbringen Deckung finden (vgl RIS-Justiz RS0040318 mwN; zuletzt etwa 2 Ob 17/03v) und dass Umstände, die nicht zumindest schlüssig als Scheidungsgrund geltend gemacht wurden auch nicht dem Scheidungsurteil zugrundegelegt werden können (vgl RIS-Justiz RS0057640 mwN; zuletzt 3 Ob 149/01k). Dies kann jedoch nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann und stellt damit regelmäßig keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl Kodek in Rechberger, ZPO2 § 502 Rz 3). Das Berufungsgericht hat nach seinen Ausführungen diese Verhaltensweisen im Rahmen der vorzunehmenden Verschuldensabwägung berücksichtigt, weil sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den von der Beklagten geltend gemachten Eheverfehlungen des Klägers stehen. Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Soweit die Beklagte weiters geltend macht, dass die Vorinstanzen zu Unrecht überschießende Feststellungen des Erstgerichtes berücksichtigt hätten, da diese durch das Vorbringen der Beklagten zum Verfahrensgegenstand geworden seien, so ist es zwar zutreffend, dass allgemein im Rahmen einer Beweisaufnahme hervorkommende Umstände nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie im Parteivorbringen Deckung finden vergleiche RIS-Justiz RS0040318 mwN; zuletzt etwa 2 Ob 17/03v) und dass Umstände, die nicht zumindest schlüssig als Scheidungsgrund geltend gemacht wurden auch nicht dem Scheidungsurteil zugrundegelegt werden können vergleiche RIS-Justiz RS0057640 mwN; zuletzt 3 Ob 149/01k). Dies kann jedoch nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann und stellt damit regelmäßig keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 502, Rz 3). Das Berufungsgericht hat nach seinen Ausführungen diese Verhaltensweisen im Rahmen der vorzunehmenden Verschuldensabwägung berücksichtigt, weil sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den von der Beklagten geltend gemachten Eheverfehlungen des Klägers stehen. Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Anmerkung

E70415 8Ob83.03v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00083.03V.0807.000

Dokumentnummer

JJT_20030807_OGH0002_0080OB00083_03V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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