Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** regGenmbH, ***** vertreten durch Dr. Erich Greger ua Rechtsanwälte in Oberndorf, wider die beklagte Partei H***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Liebscher, Hübel & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen restlich Zustimmung zur Ausfolgung eines Gerichtserlags von EUR 141.275,99 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8. April 2003, GZ 4 R 25/03d-19, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. November 2002, GZ 6 Cg 153/02g-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.038,14 (darin enthalten USt von EUR 339,69, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die beklagte Partei verkaufte Helmut K***** mit Vertrag vom 2. 11. 1999/25. 5. 2000 eine Liegenschaft. Die klagende Partei erklärte sich bereit, einen Teilbetrag von EUR 145.345,67 für den Ankauf der Liegenschaft gegen grundbücherliche Sicherstellung zu finanzieren. Im März 2001 unterfertigten die klagende Partei, der Käufer Helmut K***** und der Treuhänder Notar Dr. Wolfgang Z***** eine Treuhandvereinbarung folgenden Inhalts:
"Wir haben uns bereit erklärt, Herrn K***** einen Teilbetrag von ATS 2 Mio für den Ankauf des Hotels Seerose gegen grundbücherliche Sicherstellung zu finanzieren. In diesem Zusammenhang kann ein Betrag in Höhe von ATS 1,944.000 im Sinne des Kaufvertrages auf das von Ihnen noch bekanntzugebende Treuhandkonto überwiesen werden, wenn Sie, sehr geehrter Herr Dr. Z*****, uns gegenüber die Treuhandhaftung dafür übernehmen, dass
1. die Gesamtfinanzierung gesichert ist, da wir nur die Liegenschaft finanzieren und nicht das Inventar,
Rechtliche Beurteilung
Dass sich die Lösung des Falles nicht unmittelbar aus der Judikatur des Obersten Gerichtshofes ergibt, bewirkt nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Die Frage, wie das Klagebegehren auf Zustimmung zur Ausfolgung zu formulieren ist (und die damit zusammenhängende Frage eines scheinbaren Widerspruches zur Entscheidung ÖJZ 1970/3) wird in der Revision der beklagten Partei nicht releviert, sie wurde durch Abweisung des Hauptbegehrens ohnehin in deren Sinne gelöst.Dass sich die Lösung des Falles nicht unmittelbar aus der Judikatur des Obersten Gerichtshofes ergibt, bewirkt nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Die Frage, wie das Klagebegehren auf Zustimmung zur Ausfolgung zu formulieren ist (und die damit zusammenhängende Frage eines scheinbaren Widerspruches zur Entscheidung ÖJZ 1970/3) wird in der Revision der beklagten Partei nicht releviert, sie wurde durch Abweisung des Hauptbegehrens ohnehin in deren Sinne gelöst.
Die vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfragen sind daher nicht zu beurteilen.
Aber auch sonst werden im Rechtsmittel der beklagten Partei keine erheblichen Rechtsfragen dargetan.
Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, es wäre im gegenständlichen Verfahren als Vorfrage zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen für eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB tatsächlich vorlagen oder aber ob die Hinterlegung nach § 307 EO erfolgen hätte müssen. Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen beider Bestimmungen gegeben seien, hätte § 307 EO zwingend zur Anwendung kommen und der Erlag beim Exekutionsgericht getätigt werden müssen. In weiterer Folge hätte das Exekutionsgericht über die Verteilung des erlegten Betrages zu entscheiden gehabt. Unrichtig sei auch, dass K***** keinen Anspruch auf den Kaufpreisanteil, der gepfändet hätte werden können, gehabt habe. Das Entstehen der Forderung des Helmut K***** gegen die klagende Partei sei nicht vom Eintritt der Treuhandbedingungen abhängig gewesen, sondern lediglich vom rechtswirksamen Zustandekommen des Kreditvertrages. Mit dessen Unterfertigung habe sich die klagende Partei verpflichtet, den streitgegenständlichen Betrag an K***** auszuzahlen, sodass dessen Forderung zum Zeitpunkt der Pfändung jedenfalls bestanden habe. Die klagende Partei habe die Kreditvaluta mit Überweisung auf das Anderkonto dem Helmut K***** zugezählt. Eine Verschiebung des Treuhandbetrages durch die Überweisung auf das Anderkonto innerhalb der Sphäre der klagenden Partei sei nicht vorgelegen, weshalb der Anspruch des Helmut K***** zum Zeitpunkt der Pfändung jedenfalls gegeben gewesen sei. Dem durch den Rücktritt vom Kreditvertrag entstandenen obligatorischen Rückforderungsanspruch der klagenden Partei gehe das gerichtlich begründete Pfandrecht der beklagten Partei vor.Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, es wäre im gegenständlichen Verfahren als Vorfrage zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen für eine Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB tatsächlich vorlagen oder aber ob die Hinterlegung nach Paragraph 307, EO erfolgen hätte müssen. Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen beider Bestimmungen gegeben seien, hätte Paragraph 307, EO zwingend zur Anwendung kommen und der Erlag beim Exekutionsgericht getätigt werden müssen. In weiterer Folge hätte das Exekutionsgericht über die Verteilung des erlegten Betrages zu entscheiden gehabt. Unrichtig sei auch, dass K***** keinen Anspruch auf den Kaufpreisanteil, der gepfändet hätte werden können, gehabt habe. Das Entstehen der Forderung des Helmut K***** gegen die klagende Partei sei nicht vom Eintritt der Treuhandbedingungen abhängig gewesen, sondern lediglich vom rechtswirksamen Zustandekommen des Kreditvertrages. Mit dessen Unterfertigung habe sich die klagende Partei verpflichtet, den streitgegenständlichen Betrag an K***** auszuzahlen, sodass dessen Forderung zum Zeitpunkt der Pfändung jedenfalls bestanden habe. Die klagende Partei habe die Kreditvaluta mit Überweisung auf das Anderkonto dem Helmut K***** zugezählt. Eine Verschiebung des Treuhandbetrages durch die Überweisung auf das Anderkonto innerhalb der Sphäre der klagenden Partei sei nicht vorgelegen, weshalb der Anspruch des Helmut K***** zum Zeitpunkt der Pfändung jedenfalls gegeben gewesen sei. Dem durch den Rücktritt vom Kreditvertrag entstandenen obligatorischen Rückforderungsanspruch der klagenden Partei gehe das gerichtlich begründete Pfandrecht der beklagten Partei vor.
Das Berufungsgericht habe auch übersehen, dass die Forderungsexekution sich nicht gegen den Treuhänder persönlich richte, sondern auf Grund der längst fälligen Kaufpreiszahlungsverpflichtung des Kaufpreisschuldners gegen diesen erfolgt sei. Allfällige Fragen der Risikoübertragung im Innenverhältnis könnten unbeachtet bleiben, denn zum Außenverhältnis habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass das zu treuen Handen gewährte Recht rechtlich aus dem Vermögen des Treugebers ausscheide.
Hiezu wurde erwogen:
Auszugehen ist von einem Erlag nach § 1425 ABGB; er wurde als solcher beantragt und auch bewilligt. Eine Überweisung nach § 44 JN an das für einen Erlag nach § 307 EO zuständige Exekutionsgericht ist weder erfolgt, noch wäre sie zulässig (JBl 2000, 449). Die Argumente der beklagten Partei, der Erlag hätte gemäß § 307 EO beim Exekutionsgericht getätigt werden müssen und hätte dieses über die Verteilung des erlegten Betrages zu entscheiden gehabt, lassen unberücksichtigt, dass eben, wie schon ausgeführt, der Erlag nach § 1425 ABGB beantragt und bewilligt wurde. Insoweit liegt daher eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor.Auszugehen ist von einem Erlag nach Paragraph 1425, ABGB; er wurde als solcher beantragt und auch bewilligt. Eine Überweisung nach Paragraph 44, JN an das für einen Erlag nach Paragraph 307, EO zuständige Exekutionsgericht ist weder erfolgt, noch wäre sie zulässig (JBl 2000, 449). Die Argumente der beklagten Partei, der Erlag hätte gemäß Paragraph 307, EO beim Exekutionsgericht getätigt werden müssen und hätte dieses über die Verteilung des erlegten Betrages zu entscheiden gehabt, lassen unberücksichtigt, dass eben, wie schon ausgeführt, der Erlag nach Paragraph 1425, ABGB beantragt und bewilligt wurde. Insoweit liegt daher eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor.
Aber auch die Ausführungen im Rechtsmittel der beklagten Partei, wonach K***** gegenüber der klagenden Partei einen Anspruch auf Zuzählung der Darlehensvaluta gehabt habe, lassen den festgestellten Sachverhalt unberücksichtigt. Es geht hier nicht um eine Forderung K***** gegenüber der klagenden Partei, sondern um die Frage, ob K***** eine Forderung gegenüber dem Treuhänder hatte. Es wurde nicht eine allfällige Forderung K***** gegenüber der klagenden Partei auf Zuzählung der Darlehensvaluta gepfändet, sondern die Pfändung und Überweisung der "dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner Dr. Wolfgang Z***** angeblich zustehenden Forderung bewilligt". Unbestrittenermaßen sind aber die Bedingungen für die Ausfolgung, die zwischen K*****, der klagenden Partei und dem Treuhänder vereinbart wurden, nicht eingetreten. Bei Nichteintritt der Auszahlungsbedingungen ist aber die Kreditvaluta regelmäßig nicht dem Käufer (= Kreditnehmer) auszufolgen, sondern an die Bank zurückzuerstatten (SZ 73/137).
Auch insoweit entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichtes der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, weshalb das Rechtsmittel der beklagten Partei zurückzuweisen ist.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E70469 2Ob164.03mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00164.03M.0807.000Dokumentnummer
JJT_20030807_OGH0002_0020OB00164_03M0000_000