TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/25 2005/08/0062

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Veröffentlicht am 25.04.2007
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ABGB §1266;
ABGB §471 Abs1;
ABGB §471;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §2 Abs2;
BSVG §3 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Lugeck 7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 25. Februar 2005, Zl. 222.199/2-3/02, betreffend Versicherungspflicht nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: B in G, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Domgasse 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die belangte Behörde (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) hat der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2001 hat die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt festgestellt, dass die Mitbeteiligte vom 14. März 1994 bis laufend nicht in der Kranken- und Unfallversicherung und vom 1. März 1994 bis laufend nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Begründend führte sie unter Hinweis auf das den früheren Ehemann der Mitbeteiligten betreffende hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2001, Zl. 98/08/0100, aus, dass die Mitbeteiligte ab dem Zeitpunkt ihrer Scheidung am 14. März 1994 nicht mehr als Betriebsführerin des bis dahin gemeinsam mit ihrem Ehemann geführten landwirtschaftlichen Betriebes anzusehen und aus diesem Titel auch nicht pflichtversichert sei.

Dem gegen diesen Bescheid von der Mitbeteiligten erhobenen Einspruch gab der Landeshauptmann von Niederösterreich Folge und stellte fest, dass die Mitbeteiligte auch nach dem 14. März 1994 bis laufend in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei; in der Kranken- und Unfallversicherung bis zum Tag der grundbücherlichen Durchführung der Beendigung des Miteigentums am gemeinsam mit ihrem früheren Ehemann geführten landwirtschaftlichen Betrieb und in der Pensionsversicherung bis zum Monatsersten des Monats, in welchen der Tag der grundbücherlichen Durchführung der Beendigung des Miteigentums am gemeinsam mit ihrem ehemaligen Ehemann geführten landwirtschaftlichen Betrieb fällt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt keine Folge gegeben und den Bescheid des Landeshauptmannes bestätigt.

Nach der Darstellung des Ganges des Verwaltungsverfahrens stellte die belangte Behörde fest, dass die Mitbeteiligte und ihr nunmehr geschiedener Ehemann mit Notariatsakt vom 9. Februar 1974 eine Gütergemeinschaft unter Lebenden und auf den Todesfall vereinbart hätten. Der frühere Ehemann der Mitbeteiligten habe einen landwirtschaftlichen Betrieb in die Gütergemeinschaft, die Mitbeteiligte im Wesentlichen Bargeld eingebracht. Am 14. März 1994 sei die Ehe aus gleichteiligem Verschulden rechtskräftig geschieden worden.

In rechtlicher Hinsicht gab die belangte Behörde zunächst die wesentlichen Teile des schon zitierten Erkenntnisses vom 4. Oktober 2001, Zl. 98/08/0100, wieder, um nach Überlegungen zur Rechtswirkung einer Scheidung, zum Zurückbehaltungsrecht wegen getätigter Aufwendungen und zur Frage der Betriebsführung zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die ehemaligen Eheleute den in Rede stehenden landwirtschaftlichen Betrieb auch nach der Scheidung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt hätten. Es seien zwar nach der Scheidung keine Vereinbarungen hinsichtlich der Betriebsführung getroffen worden, eine Alleinbewirtschaftung durch den Ehemann der Mitbeteiligten sei aber nicht nachgewiesen worden. Wörtlich heißt es zur Begründung der Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr:

"Dass (die Mitbeteiligte) im Außenverhältnis sowohl persönlich verpflichtet ist als auch mit dem Gemeinschaftsgut haftet, ergibt sich unter anderem aus dem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 18.3.1998 ..., wonach (die Mitbeteiligte) für schuldig erkannt wurde, der Raiffeisenkasse ... den Betrag von S 810.479,--... zu bezahlen. Sie ist nach außen berechtigt, auch wenn ihr geschiedener Ehegatte sowohl die Erträgnisse aus der Bewirtschaftung als auch die Förderungen für sich allein in Anspruch nimmt und lediglich einen Teil davon als Unterhalt an (die Mitbeteiligte) weitergibt. (Die Mitbeteiligte) ist somit als Miteigentümerin zu werten, und auch als Betriebsführerin des landwirtschaftlichen Betriebes ist."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und den Antrag gestellt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im schon mehrfach genannten Erkenntnis vom 4. Oktober 2001 hatte der Verwaltungsgerichtshof die Frage zu beantworten, ob dem damaligen Ehemann der hier Mitbeteiligten Beiträge für diese auch nach der Scheidung auf Grund angenommener gemeinsamer Betriebsführung zu Recht vorgeschrieben wurden. Der Verwaltungsgerichtshof kam zu dem Ergebnis, die Mitbeteiligte war "in dem in Frage stehenden Zeitraum (ab 14. März 1994) nicht mehr Betriebsführerin des ehemals gemeinsamen Betriebes und somit aus diesem Titel auch nicht pflichtversichert, weshalb keine Beitragspflicht und keine Haftung des Beschwerdeführers bestanden hat." Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall in Abweichung von der im zitierten Erkenntnis geäußerten Rechtsansicht zusammenfassend ausgeführt, "dass für (die Mitbeteiligte) Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Z. 1 BSVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern besteht, da sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auch nach der Rechtskraft der Scheidung am 14.3.1994 und auch weiterhin bis zur Beendigung des Miteigentums am gemeinsam von ihr und ihrem Exgatten ... bewirtschafteten Betrieb führte."

Zur Begründung ihrer Rechtsmeinung führte die belangte Behörde das Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB ins Treffen, ohne allerdings näher darzustellen, inwieweit sich dieses dem Herausgabepflichtigen zustehende Recht auf den konkreten Fall auswirkt.

Gemäß § 471 Abs. 1 ABGB kann, wer zur Herausgabe einer Sache verpflichtet ist, diese zur Sicherung seiner fälligen Forderungen wegen des für die Sache gemachten Aufwandes oder des durch die Sache ihm verursachten Schadens mit der Wirkung zurückbehalten, dass er zur Herausgabe nur gegen die Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung verurteilt werden kann.

Nach der Rechtsprechung hat bei einer Ehescheidung aus dem gleichen Verschulden der Eheleute jeder der Eheleute einen Anspruch auf Rückstellung dessen, was er in die Ehe eingebracht hat. Wenn der andere Ehegatte auf eine eingebrachte Liegenschaft Aufwendungen gemacht hat, so steht ihm ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen zu, wobei dieser Anspruch durch ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der herauszugebenden Liegenschaft gesichert werden kann (vgl. OGH vom 5. Februar 1975, 1 Ob 10/75).

Das Zurückbehaltungsrecht dient nicht zur Befriedigung, sondern steht dem Zurückbehaltungsberechtigten ausschließlich zur Sicherung seiner fälligen Forderung zu (vgl. Petrasch in Rummel2, Rz 7 zu § 471 ABGB).

Schon wegen dieses eingeschränkten Umfanges vermag das Zurückbehaltungsrecht an der im Erkenntnis vom 4. Oktober 2001 dargelegten Rechtsansicht nichts zu ändern: Das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechtes an einer herauszugebenden Liegenschaft im Scheidungsfall führt nämlich nicht dazu, dass der ab Rechtskraft der Scheidung unredliche Besitzer der gemeinsamen Liegenschaft redlich würde; es vermittelt angesichts seines eingeschränkten Umfanges auch keinen mit Rechtskraft der Scheidung verloren gegangenen Nutzungsanspruch am ehemals gemeinsamen landwirtschaftlichen Betrieb.

Geht die belangte Behörde ferner davon aus, dass die Mitbeteiligte auch noch nach der Scheidung an der Führung des landwirtschaftlichen Betriebes beteiligt gewesen sei, weil der von ihrem früheren Ehemann zu zahlende Unterhalt aus den Erträgen des Betriebes erwirtschaftet würde, ist die belangte Behörde darauf zu verweisen, dass der Umstand, dass ihr früherer Ehemann, die ihm obliegenden Unterhaltsleistungen aus den Erträgen eines landwirtschaftlichen Betriebes bestreitet, der Mitbeteiligten nicht die Rechtsstellung einer Person verschafft, die aus der Betriebsführung unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird.

Ebenso wenig vermittelt die nach der Scheidung durch Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 18. März 1998 festgestellte Haftung der Mitbeteiligten für einen - nach den Feststellungen dieses im Akt eingelegten Urteils - am 14. Jänner 1991 von ihrem früheren Ehemann aufgenommenen Kredit, für den die Mitbeteiligte die Haftung als Bürge und Zahler übernommen hat, eine Verpflichtung aus der aktuellen Betriebsführung, weil es sich dabei um eine Verbindlichkeit aus der Zeit der gemeinsamen Betriebsführung handelt und daraus nicht schon deshalb auch für die Zeit nach der Scheidung eine Verpflichtung aus den im Betrieb getätigten Geschäften entsteht.

Insgesamt vermögen die Argumente der belangten Behörde nicht zu einem anderen Ergebnis, als im Erkenntnis vom 4. Oktober 2001 zum Ausdruck gebracht wurde, zu führen, weil der vorliegende Sachverhalt sich von jenem Sachverhalt, der dem genannten Erkenntnis zu Grunde lag, rechtlich nicht wesentlich unterscheidet. Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dieser war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. April 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080062.X00

Im RIS seit

24.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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