Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Zemanek als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Schrott-Mader und Univ.Doz.Dr.Kodek in der Rechtssache der klagenden Partei O*****, vertreten durch D***** und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei G*****, wegen € 27.329,76 (Rekursinteresse: € 605,28), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Zahlungsbefehl des Landesgerichtes Korneuburg vom 12.2.2003, 16 Cg 14/03t-2, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte € 27.329,76 und brachte dazu vor, sie habe zur Mietvertragnummer 239901-001 einen Leasingmietvertrag hinsichtlich eines Steyr Zweiachschassis abgeschlossen. Über ihren Vertragspartner sei das Konkursverfahren eröffnet und die Forderung aus dem Leasingvertrag mit e 27.329,76 festgestellt worden. Der Beklagte hafte aufgrund einer abstrakten Garantieerklärung für diese Forderung.
Am 12.2.2003 erließ das Erstgericht einen bedingten Zahlungsbefehl über die Klagsforderung. Darin bestimmte es die Kosten der Klägerin - abweichend von den verzeichneten € 1.780,76 - mit € 1.175,48. Die Mehrkosten in der Höhe von € 605,28 seien nicht zuzusprechen, weil diese nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen. Es stünde nur eine Honorierung nach TP 2 RAT zu.
Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 19.2.2003 zugestellt; ein Einspruch wurde nicht erhoben. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Klagevertreter erfolgte im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 8.4.2003.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die im Zahlungsbefehl enthaltene Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den Kostenausspruch dahingehend abzuändern, dass insgesamt - wie verzeichnet - € 1.780,76 zugesprochen werden.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Rekurs jedenfalls rechtzeitig ist:
Wenngleich das Datum der Postaufgabe des Rekurses unleserlich ist, langte dieser am 14.4.2003 und somit jedenfalls innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht ein.
Der Rekurs ist jedoch inhaltlich nicht berechtigt:
Nach ständiger Rechtsprechung des Rekursgerichtes sind Klagen auf Zahlung des Leasingentgeltes mit einer kurzen Darstellung des Sachverhalts nach TP 2 RAT zu entlohnen (vgl ausführlich OLG Wien WR 908 mwN). Dabei spielt die Unterscheidung zwischen Operating-Leasing und Finanzierungsleasing (vgl Würth in Rummel, ABGB³ Rz 26 zu § 1090 ABGB) keine Rolle, weil die Klage kostenrechtlich entweder als Bestandzinsklage oder als Kreditrückzahlungsklage einzuordnen ist und somit jedenfalls unter TP 2 RAT fällt (vgl abermals OLG Wien WR 908 mwN; Feil/Wennig Anwaltsrecht² Rz 2 zu TP 2 RATG).Nach ständiger Rechtsprechung des Rekursgerichtes sind Klagen auf Zahlung des Leasingentgeltes mit einer kurzen Darstellung des Sachverhalts nach TP 2 RAT zu entlohnen vergleiche ausführlich OLG Wien WR 908 mwN). Dabei spielt die Unterscheidung zwischen Operating-Leasing und Finanzierungsleasing vergleiche Würth in Rummel, ABGB³ Rz 26 zu Paragraph 1090, ABGB) keine Rolle, weil die Klage kostenrechtlich entweder als Bestandzinsklage oder als Kreditrückzahlungsklage einzuordnen ist und somit jedenfalls unter TP 2 RAT fällt vergleiche abermals OLG Wien WR 908 mwN; Feil/Wennig Anwaltsrecht² Rz 2 zu TP 2 RATG).
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Klägerin nicht nur einzelne Leasingraten, sondern offenbar den nach Abrechnung des Gesamtrückstandes sich ergebenden gesamten ausständigen Betrag geltend macht. Die vorliegende Klage strebt damit nämlich nur den Ersatz vertraglich für den Fall des Zahlungsverzugs bedungener Beträge an. Die Pflicht zur Zahlung dieser Beträge ist eines der typischen Merkmale des Leasingvertrages (OLG Wien 17 R 111/01w = WR 908). Selbst wenn man Teile des Anspruchs als (vertraglichen) Schadenersatz zu qualifizieren hat, wird daraus noch keine "Schadenersatzklage" im Sinne des anwaltlichen Tarifrechts, soweit es sich - wie hier - um typische Nichterfüllungsansprüche aus einem in TP 2 RAT vertypten Vertrag handelt.
Auch der Umstand, dass die Klägerin den Beklagten aufgrund einer Garantieerklärung in Anspruch nimmt, vermag an der Honorierung nach TP 2 RAT nichts zu ändern. Die Rechtsprechung hat vielmehr - von Ausnahmen abgesehen - in aller Regel nicht nur die in TP 2 aufgezählte Darlehensklage nach TP 2 honoriert, sondern auch die gegen den Bürgen gerichtete Klage, ebenso eine Hypothekarklage mit einem Antrag auf Anmerkung der Klage oder eine Klage mit Darstellung der Voraussetzungen des Terminsverlustes nach § 13 KSchG (vgl WR 59, WR 403, WR 569, WR 603). Gleiches muss aber auch für die Inanspruchnahme aufgrund einer Garantieerklärung gelten. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.Auch der Umstand, dass die Klägerin den Beklagten aufgrund einer Garantieerklärung in Anspruch nimmt, vermag an der Honorierung nach TP 2 RAT nichts zu ändern. Die Rechtsprechung hat vielmehr - von Ausnahmen abgesehen - in aller Regel nicht nur die in TP 2 aufgezählte Darlehensklage nach TP 2 honoriert, sondern auch die gegen den Bürgen gerichtete Klage, ebenso eine Hypothekarklage mit einem Antrag auf Anmerkung der Klage oder eine Klage mit Darstellung der Voraussetzungen des Terminsverlustes nach Paragraph 13, KSchG vergleiche WR 59, WR 403, WR 569, WR 603). Gleiches muss aber auch für die Inanspruchnahme aufgrund einer Garantieerklärung gelten. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet
sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.sich auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00446 16R142.03zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2003:01600R00142.03Z.0811.000Dokumentnummer
JJT_20030811_OLG0009_01600R00142_03Z0000_000