TE OGH 2003/8/14 2Nc23/03k

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Veröffentlicht am 14.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu 3 Cg 94/03h anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Josef R*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler, RechtsanwaltsgesmbH, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen EUR 65.400 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 7.267) über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß § 31 Abs 2 JN,denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu 3 Cg 94/03h anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Josef R*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler, RechtsanwaltsgesmbH, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen EUR 65.400 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 7.267) über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN,den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Linz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit der am 28. 2. 2003 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten und gegen die S***** mit Sitz in Klagenfurt sowie A***** mit Sitz in Wien eingebrachten Klage die Verurteilung beider beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 65.400 sA an Schadenersatz für erlittene Gesundheitsschädigung aus der Infektion mit dem Hepatitis-C Virus im Zusammenhang mit Plasmaspenden im Jahre 1973 in Linz sowie die Feststellung, dass ihm die beklagten Parteien für alle künftigen Schäden ebenfalls solidarisch haften.

Das Erstgericht wies zunächst die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.

Das von der klagenden Partei angerufene Rekursgericht bestätigte den Zurückweisungsbeschluss hinsichtlich der erstbeklagten Partei und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die zweitbeklagte Partei auf. Das Verfahren gegen die erstbeklagte Partei wurde über einen bereits im Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss gestellten Antrag nach § 230a ZPO gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Linz übertragen (ON 6). Mit einen am 30. 6. 2003 beim Landesgericht Linz eingelangten Schriftsatz (ON 7) beantragte die klagende Partei nunmehr die (Rück-)Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit der Begründung, diese sei deshalb zweckmäßig, weil beide in Anspruch genommenen beklagten Parteien solidarisch hafteten, bereits mehrere gleichgelagerte Verfahren gegen die selben beklagten Parteien beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig seien und durch die bereits vom Personalsenat des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien verfügte Konzentration aller "Plasmaspenderverfahren" bei der Gerichtsabteilung 6 des LGZ Wien ein weitaus geringerer Verfahrensaufwand erzielt werden könnte.Das von der klagenden Partei angerufene Rekursgericht bestätigte den Zurückweisungsbeschluss hinsichtlich der erstbeklagten Partei und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die zweitbeklagte Partei auf. Das Verfahren gegen die erstbeklagte Partei wurde über einen bereits im Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss gestellten Antrag nach Paragraph 230 a, ZPO gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Linz übertragen (ON 6). Mit einen am 30. 6. 2003 beim Landesgericht Linz eingelangten Schriftsatz (ON 7) beantragte die klagende Partei nunmehr die (Rück-)Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit der Begründung, diese sei deshalb zweckmäßig, weil beide in Anspruch genommenen beklagten Parteien solidarisch hafteten, bereits mehrere gleichgelagerte Verfahren gegen die selben beklagten Parteien beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig seien und durch die bereits vom Personalsenat des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien verfügte Konzentration aller "Plasmaspenderverfahren" bei der Gerichtsabteilung 6 des LGZ Wien ein weitaus geringerer Verfahrensaufwand erzielt werden könnte.

Die erstbeklagte Partei hat sich gegen die beantragte Delegierung ausgesprochen (ON 9).

Das Landesgericht Linz hat diese für zweckmäßig erachtet. Durch die gemeinsame Führung der Verfahren entstehe ein geringerer Kostenaufwand für einzuholende Sachverständigengutachten. Zwar hätten 10 Personen, wie der Kläger ihren Wohnsitz im Sprengel des Überweisungsgerichtes, doch 22 Zeugen ihren Wohnsitz außerhalb des Sprengels, davon 9 in Wien (ON 15).

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (4 Nc 6/03z; Ballon in Fasching I2 Rz 7 zu § 31 JN). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (4 Nc 6/03z; 1 Nd 501/99). Wenngleich eine Delegierung grundsätzlich nur einen Ausnahmefall darstellen soll, und speziell dann, wenn eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, diese zumeist abzulehnen ist (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 31), so liegen doch die Voraussetzungen hier vor:Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (4 Nc 6/03z; Ballon in Fasching I2 Rz 7 zu Paragraph 31, JN). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (4 Nc 6/03z; 1 Nd 501/99). Wenngleich eine Delegierung grundsätzlich nur einen Ausnahmefall darstellen soll, und speziell dann, wenn eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, diese zumeist abzulehnen ist (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 31,), so liegen doch die Voraussetzungen hier vor:

Das gegenständliche Verfahren ist gerichtsbekannt nur eines von zahlreichen gleichgelagerten vor dem Landesgericht für ZRS Wien geführten Verfahren, in denen die Kläger Schädigung anlässlich von Plasmaspenden behaupten. Es wäre eine nicht absehbare Vermehrung an Zeit- und Kostenaufwand, wenn alle diese Verfahren nunmehr zufolge der unterschiedlichen Zuständigkeitsorte für die aus dem grundsätzlich selben Haftungsgrund in Anspruch genommenen beklagten Parteien getrennt, mit teuren und zeitaufwändigen Beweisverfahren (insbesondere Sachverständigengutachten) bei unterschiedlichen Gerichtsständen fortgeführt werden müssten. Es ist daher zweckmäßig, die weitgehend gleichgelagerten Beweisaufnahmen bei einem Gerichtshof zu konzentrieren. Zwar haben immerhin zehn Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Linz, aber weitaus mehr außerhalb desselben, davon fast gleich viele im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien. Auch dieser Aspekt spricht nicht gegen die Delegierung unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie (vgl bereits 2 Nc 8/03).Das gegenständliche Verfahren ist gerichtsbekannt nur eines von zahlreichen gleichgelagerten vor dem Landesgericht für ZRS Wien geführten Verfahren, in denen die Kläger Schädigung anlässlich von Plasmaspenden behaupten. Es wäre eine nicht absehbare Vermehrung an Zeit- und Kostenaufwand, wenn alle diese Verfahren nunmehr zufolge der unterschiedlichen Zuständigkeitsorte für die aus dem grundsätzlich selben Haftungsgrund in Anspruch genommenen beklagten Parteien getrennt, mit teuren und zeitaufwändigen Beweisverfahren (insbesondere Sachverständigengutachten) bei unterschiedlichen Gerichtsständen fortgeführt werden müssten. Es ist daher zweckmäßig, die weitgehend gleichgelagerten Beweisaufnahmen bei einem Gerichtshof zu konzentrieren. Zwar haben immerhin zehn Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Linz, aber weitaus mehr außerhalb desselben, davon fast gleich viele im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien. Auch dieser Aspekt spricht nicht gegen die Delegierung unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie vergleiche bereits 2 Nc 8/03).

Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Anmerkung

E70467 2Nc23.03k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020NC00023.03K.0814.000

Dokumentnummer

JJT_20030814_OGH0002_0020NC00023_03K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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