TE OGH 2003/8/19 4Ob120/03f

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Veröffentlicht am 19.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Ewald Stadler, Volksanwalt, *****, vertreten durch Gheneff-Rami, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung (Gesamtstreitwert 30.000 EUR), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. März 2003, GZ 5 R 30/03y-9, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. Oktober 2002, GZ 39 Cg 53/02s-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden insoweit als Teilurteil bestätigt, als das Zahlungsbegehren, das Urteilsveröffentlichungshauptbegehren, das Urteilsveröffentlichungseventualbegehren und das eventualiter erhobene Widerrufsveröffentlichungsbegehren abgewiesen werden.

Im Übrigen - im Umfang des Ausspruchs über das Unterlassungsbegehren - werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist Medieninhaberin und Eigentümerin der periodischen Druckschrift N*****. In der Ausgabe Nr 17 vom 26. 4. 2001 dieser Zeitschrift wurde ein Artikel veröffentlicht, der mit einem Bild des Klägers illustriert war und wie folgt lautete:

"Stadler: Petitionen gegen Riess-Passer

Der niederösterreichische FP-Landesrat und Ex-FP-Klubobmann Ewald Stadler ist ein 'wahrer' Parteifreund von FP-Chefin Susanne Riess-Passer. Seit dem Wiener FP-Wahldebakel organisiert er Petitionen gegen ihre Politik. Tenor: Riess müsse endlich zur 'Politik Jörg Haiders zurückkehren'. Riess-Vertraute erzählen, Stadler streue Riess-Ablöse-Gerüchte."

In der Ausgabe Nr 21 vom 23. 5. 2001 erschien ein Artikel, der mit „Stadler: Dobermann kommt an die Leine. Ewald Stadler soll blauer Volksanwalt werden. Ein genialer Schachzug Riess-Passers. Auch dieser Artikel war mit Bildern des Klägers illustriert und auch darin wurde dem Kläger die Äußerung zugeschrieben, das FPÖ-Regierungsteam müsse endlich zur Politik Haiders zurückkehren.

Der Kläger ist seit 1985 politisch tätig. Er war zuerst Abgeordneter zum Vorarlberger Landtag und Klubobmann des Landtagsklubs der FPÖ Vorarlberg, dann von 1994 bis 1999 Abgeordneter zum Nationalrat und von 1999 bis 2001 Mitglied der Niederösterreichischen Landesregierung. Seit 1998 ist er Landesparteiobmann-Stellvertreter der FPÖ Niederösterreich und seit 1. 7. 2001 Volksanwalt. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der beanstandeten Artikel durch seine politische Tätigkeit einer breiteren Öffentlichkeit bekannt. Er gilt im Allgemeinen als besonders loyaler und treuer Anhänger des früheren FPÖ-Bundesparteiobmanns Dr. Jörg Haider.

Der Kläger hat einer Veröffentlichung seines Bildnisses im Zusammenhang mit den oben wiedergegebenen Artikeln nicht zugestimmt.

Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, Abbildungen des Klägers ohne dessen Einwilligung zu veröffentlichen, wenn im Bildbegleittext die unwahre wörtliche und/oder sinngemäße Behauptung aufgestellt und/oder verbreitet wird, der Kläger organisiere „Petitionen gegen die Politik von Frau Dr. Susanne Riess-Passer unter dem Tenor, Frau Dr. Susanne Riess-Passer müsse endlich 'zur Politik Jörg Haiders' zurückkehren'" und/oder der Kläger hätte „Petitionen gegen Frau Dr. Susanne Riess-Passer unter dem Motto 'Rückkehr zu Haiders Politik' organisiert"; in eventu, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, die unwahre wörtliche und /oder sinngemäße Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Kläger organisiere „Petitionen gegen die Politik von Frau Dr. Susanne Riess-Passer unter dem Tenor, Frau Dr. Susanne Riess-Passer müsse endlich 'zur Politik Jörg Haiders zurückkehren'" und/oder der Kläger hätte „Petitionen gegen Frau Dr. Susanne Riess-Passer unter dem Motto 'Rückkehr zu Haiders Politik'" organisiert. Der Kläger begehrt weiters, ihm 3.000 EUR zuzusprechen und die Beklagte schuldig zu erkennen, das Urteil in ihrer Zeitschrift zu veröffentlichen; in eventu, ihn zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten zu ermächtigen. Eventualiter begehrt der Kläger schließlich, die Beklagte schuldig zu erkennen, die oben wiedergegebenen Behauptungen gegenüber den Lesern der Zeitschrift N***** zu widerrufen und den Widerruf in der Zeitschrift zu veröffentlichen. Die in der Zeitschrift der Beklagten erhobenen Vorwürfe seien unwahr und kreditschädigend. Der Kläger habe keinerlei Petitionen - welcher Art auch immer - gegen Dr. Susanne Riess-Passer organisiert. Der Kläger habe je ein Gegendarstellungsverfahren eingeleitet; er habe sowohl im befristeten als auch im fortgesetzten Verfahren zur Gänze obsiegt. Die Bildnisveröffentlichung verletze die berechtigten Interessen des Klägers, weil er mit Vorgängen in Verbindung gebracht werde, mit denen er nichts zu tun habe.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Die beanstandeten Äußerungen seien - ob wahr oder unwahr - nicht kreditschädigend. Sie hätten die berechtigten Interessen des Klägers nicht verletzt. Die im Artikel wiedergegebene Kritik zeichne ihn als einen demokratischen Politiker aus. Die ihm zugeschriebene Kritik habe allenfalls die wirtschaftlichen Verhältnisse der Vizekanzlerin, nicht aber die des Klägers schwächen können. Jedenfalls bestehe aber ein überwiegendes Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung des Bildes. Bei im öffentlichen Leben stehenden Personen komme dem Bild ein Nachrichtenwert zu, wenn das Bild mit der öffentlichen Tätigkeit des Abgebildeten im Zusammenhang steht. Die beanstandeten Behauptungen seien auch wahr. Selbst wenn sie unwahr sein sollten, beruhe die Unkenntnis der Beklagten nicht einmal auf Fahrlässigkeit. Die Beklagte habe die Informationen aus glaubwürdigen Quellen erhalten; die zuständige Journalistin habe die schriftliche Petition mit eigenen Augen gesehen und mehrmals versucht, eine Stellungnahme des Klägers einzuholen. Der Kläger habe aber nicht nur Petitionen gegen die Vizekanzlerin organisiert, er habe in den letzten Wochen (dh in den Wochen vor der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 18. 9. 2002) Ereignisse eingeleitet und angeführt, die letztlich zum Rücktritt der Vizekanzlerin geführt hätten. Diese Ereignisse seien selbst von Spitzenfunktionären der Freiheitlichen Partei als "Aufstand" oder "Putsch" gegen die Vizekanzlerin bezeichnet worden. Aufgrund dieser Vorkommnisse sei die Aufrechterhaltung des Klagebegehrens schikanös; dem Kläger fehle jegliches rechtliches Interesse und außerdem erwiesen sich die beanstandeten Äußerungen als wahr. Der Kläger sei der erste und einzige Volksanwalt, der eine Bewegung von Funktionären gegen die eigene Regierungsfraktion angeführt habe. Eine Prangerwirkung scheide aus, weil der Kläger durch die exzessive mediale Berichterstattung der letzten Wochen einer breiten Öffentlichkeit noch bekannter geworden sei als dies aufgrund seiner Tätigkeit als Volksanwalt und stellvertretender Landesparteiobmann der FPÖ - Niederösterreich der Fall sei. Das Zahlungsbegehren sei weit überhöht. Als Spitzenpolitiker müsse der Kläger ein höheres Toleranzniveau haben. Es entspreche den demokratischen Realitäten des Landes, dass sich Funktionäre ein und derselben Partei unter Umständen widersprächen. Die Zuschreibung eines solchen Verhaltens sei nicht als besonders empfindlich kränkend einzustufen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte es fest, der Kläger habe durch seine fast durchwegs provokanten und „griffigen" Äußerungen im Zusammenhang mit aktuellen politischen Ereignissen regelmäßig mediales Aufsehen erregt. Seine Äußerungen hätten sich durchaus auch gegen Funktionäre der eigenen Partei gerichtet. Wenn im Begleittext von „Petitionen gegen Riess-Passer" die Rede sei, so möge dies möglicherweise zu plakativ und in dieser Schärfe unzutreffend sein; selbst bei dieser Betrachtungsweise sei aber ein wahrer Tatsachenkern - der Kläger propagiere parteiintern eine Rückkehr bzw eine verstärkte Hinwendung zur politischen Linie Jörg Haiders - nicht von der Hand zu weisen. Meinungsverschiedenheiten und damit zusammenhängende Kritik an der grundlegenden Linie von Funktionären seien jedoch innerhalb demokratischer Parteien durchaus gang und gäbe. So hätten gerade die jüngsten Ereignisse, die schließlich den Rücktritt der Vizekanzlerin bewirkten, sehr eindrucksvoll vor Augen geführt, welche Dynamik eine parteiinterne Opposition auszulösen vermöge. Die Information der Öffentlichkeit über solche Vorgänge und Tendenzen sei jedenfalls dann über eine allfällige Beeinträchtigung der Interessen des Klägers zu stellen, wenn dieser dabei eine nicht untergeordnete Rolle spiele. Ein Anspruch nach § 78 UrhG sei mangels Verletzung berechtigter Interessen zu verneinen. Für das Schadenersatzbegehren fehlten überdies konkrete Behauptungen über eine empfindliche Kränkung des Klägers. Der Anspruch des Klägers bestehe auch nach § 1330 ABGB nicht zu Recht. Eine Ehrenbeleidigung liege nicht vor; eine Kreditschädigung sei wegen des jedenfalls wahren Tatsachenkerns der Äußerung nicht gegeben. Ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB scheide ebenfalls aus, da keine Sache zuweisungswidrig verwendet worden sei. Ein Verstoß gegen § 43 ABGB liege schon nach dem Vorbringen nicht vor.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte es fest, der Kläger habe durch seine fast durchwegs provokanten und „griffigen" Äußerungen im Zusammenhang mit aktuellen politischen Ereignissen regelmäßig mediales Aufsehen erregt. Seine Äußerungen hätten sich durchaus auch gegen Funktionäre der eigenen Partei gerichtet. Wenn im Begleittext von „Petitionen gegen Riess-Passer" die Rede sei, so möge dies möglicherweise zu plakativ und in dieser Schärfe unzutreffend sein; selbst bei dieser Betrachtungsweise sei aber ein wahrer Tatsachenkern - der Kläger propagiere parteiintern eine Rückkehr bzw eine verstärkte Hinwendung zur politischen Linie Jörg Haiders - nicht von der Hand zu weisen. Meinungsverschiedenheiten und damit zusammenhängende Kritik an der grundlegenden Linie von Funktionären seien jedoch innerhalb demokratischer Parteien durchaus gang und gäbe. So hätten gerade die jüngsten Ereignisse, die schließlich den Rücktritt der Vizekanzlerin bewirkten, sehr eindrucksvoll vor Augen geführt, welche Dynamik eine parteiinterne Opposition auszulösen vermöge. Die Information der Öffentlichkeit über solche Vorgänge und Tendenzen sei jedenfalls dann über eine allfällige Beeinträchtigung der Interessen des Klägers zu stellen, wenn dieser dabei eine nicht untergeordnete Rolle spiele. Ein Anspruch nach Paragraph 78, UrhG sei mangels Verletzung berechtigter Interessen zu verneinen. Für das Schadenersatzbegehren fehlten überdies konkrete Behauptungen über eine empfindliche Kränkung des Klägers. Der Anspruch des Klägers bestehe auch nach Paragraph 1330, ABGB nicht zu Recht. Eine Ehrenbeleidigung liege nicht vor; eine Kreditschädigung sei wegen des jedenfalls wahren Tatsachenkerns der Äußerung nicht gegeben. Ein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB scheide ebenfalls aus, da keine Sache zuweisungswidrig verwendet worden sei. Ein Verstoß gegen Paragraph 43, ABGB liege schon nach dem Vorbringen nicht vor.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es sei notorisch, dass sich der Kläger im Jahr 2002 öffentlich für die Parteilinie Dr. Jörg Haiders und nicht für die der Vizekanzlerin eingesetzt habe. Eine „Petition" sei eine Eingabe oder Bittschrift. Bei innerparteilichen Auseinandersetzungen über den von einer politischen Partei einzuschlagenden Kurs zu verschiedenen Sachfragen könne im Ausdruck „Petitionen gegen die Politik von Dr. Susanne Riess-Passer" oder „Organisation von Petitionen gegen Dr. Susanne Riess-Passer" nur gemeint sein, dass sich der Kläger allein oder mit Gleichgesinnten an die zuständigen innerparteilichen Gremien gewandt habe, um eine Änderung der Politik der damaligen Parteiobfrau zu erreichen. Eine solche Vorgangsweise sei in einer demokratischen Partei nicht nur zulässig, sondern aus politischer Überzeugung unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes subjektiver Lauterkeit sogar angezeigt oder notwendig. Nur in einer nichtdemokratischen Partei könne öffentliche Kritik an der Parteilinie als Verrat anzusehen sein. Da eine kritische Haltung gegenüber dem Parteivorsitzenden in allen demokratischen Parteien immer zulässig sei und daher ein derartiger Vorwurf nie die berechtigten Interessen des davon Betroffenen verletzen könne, komme es nicht darauf an, ob der Kläger bereits im April oder Mai 2001 oder erst im Sommer oder Herbst 2002 eine kritische Haltung zur damaligen Parteiobfrau eingenommen habe.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und auch teilweise berechtigt.

Die Beklagte hat in der beanstandeten Bildberichterstattung behauptet, der Kläger habe im Jahr 2001 "Petitionen" gegen die Politik der (damaligen) Vizekanzlerin organisiert, deren Tenor es gewesen sei, die Vizekanzlerin "müsse endlich zur 'Politik Jörg Haiders zurückkehren'". Der Kläger macht geltend, dass dieser Vorwurf tatsachenwidrig sei. Er beruft sich auf die beiden Gegendarstellungsverfahren, in denen er - was die Beklagte nicht bestreitet - sowohl im befristeten als auch im fortgesetzten Verfahren obsiegt hat.

Die Vorinstanzen haben zur Richtigkeit der Vorwürfe keine Feststellungen getroffen. Sie haben das dem Kläger zugeschriebene Verhalten weder als ehrenrührig noch als kreditschädigend beurteilt und schon aus diesem Grund eine Beeinträchtigung berechtigter Interessen im Sinne des § 78 UrhG verneint.Die Vorinstanzen haben zur Richtigkeit der Vorwürfe keine Feststellungen getroffen. Sie haben das dem Kläger zugeschriebene Verhalten weder als ehrenrührig noch als kreditschädigend beurteilt und schon aus diesem Grund eine Beeinträchtigung berechtigter Interessen im Sinne des Paragraph 78, UrhG verneint.

Ihre Beurteilung, dass die beanstandeten Äußerungen nicht kreditschädigend seien, überzeugt nicht. § 1330 ABGB, dessen Wertungen auch für die Beurteilung eines Bildbegleittexts maßgebend sind (6 Ob 249/01p = MR 2002, 888 - Schönheitschirurgie), schützt das wirtschaftliche Fortkommen einer Person (Reischauer in Rummel, ABGB² § 1330 Rz 7 mwN). Die berechtigten Interessen des Abgebildeten sind daher bereits dann verletzt, wenn der Begleittext geeignet ist, sein wirtschaftliches Fortkommen zu gefährden. Das ist hier zu bejahen:Ihre Beurteilung, dass die beanstandeten Äußerungen nicht kreditschädigend seien, überzeugt nicht. Paragraph 1330, ABGB, dessen Wertungen auch für die Beurteilung eines Bildbegleittexts maßgebend sind (6 Ob 249/01p = MR 2002, 888 - Schönheitschirurgie), schützt das wirtschaftliche Fortkommen einer Person (Reischauer in Rummel, ABGB² Paragraph 1330, Rz 7 mwN). Die berechtigten Interessen des Abgebildeten sind daher bereits dann verletzt, wenn der Begleittext geeignet ist, sein wirtschaftliches Fortkommen zu gefährden. Das ist hier zu bejahen:

Nach dem insoweit maßgebenden Gesamteindruck wird mit den Artikeln nicht (nur) die in einer demokratischen Partei übliche und auch wünschenswerte Meinungsvielfalt angesprochen, sondern nach deren Gesamttendenz (auch) der Vorwurf erhoben, der Kläger stelle sich gegen die gewählte Parteiobfrau. Der Kläger wird, wie vor allem auch seine Bezeichnung als "'wahrer' Parteifreund" zeigt, nicht etwa wegen seiner demokratischen Haltung gelobt, sondern bezichtigt, Anführer einer gegen die Parteiobfrau gerichteten Bewegung zu sein. Dieser Vorwurf mangelnder Parteidisziplin ist geeignet, das - regelmäßig von der Partei abhängige - wirtschaftliche Fortkommen eines Politikers und damit auch das des Klägers zu schädigen.

Ob dieser Vorwurf tatsachenwidrig ist, ist für die Entscheidung erheblich, weil nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ein Bildbericht über einen erweislich wahren Sachverhalt grundsätzlich auch dann zulässig ist, wenn er für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt. Eine ehrverletzende oder kreditschädigende, im Tatsachenkern richtige Äußerung darf daher auch durch die Veröffentlichung eines Lichtbildes des Verletzten illustriert werden (4 Ob 142/99g = SZ 72/97 - Thaiputzerln; 4 Ob 17/01f = MR 2001/165 ua). Für die Bildberichterstattung gilt damit nichts anderes als für die Textberichterstattung (6 Ob 249/01p = MR 2002, 88 - Schönheitschirurgie).

Im vorliegenden Fall ist, wie oben erwähnt, nicht festgestellt, dass der Kläger tatsächlich Petitionen gegen die Politik der damaligen Vizekanzlerin organisiert und geäußert hätte, sie müsse zur Politik Jörg Haiders zurückzukehren. Zu prüfen ist daher, wen die Beweislast für die Richtigkeit der Behauptungen trifft.

Ein auf § 78 UrhG gestützter Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass die Bildnisveröffentlichung die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt. Jene Umstände, aus denen die Verletzung berechtigter Interessen abgeleitet wird, sind als anspruchsbegründende Tatsachen schon nach allgemeinen Grundsätzen vom Kläger zu beweisen (Rechberger/Frauenberger, ZPO² vor § 266 Rz 11 mwN). Die Beweislast trifft nur dann den Beklagten, wenn der Begleittext als Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB zu qualifizieren ist. Auch in dieser Hinsicht gilt bei der Bildberichterstattung nichts anders als bei der Textberichterstattung (zur Beweislastverschiebung bei ehrenbeleidigenden Tatsachenbehauptungen s 7 Ob 607/90 = ÖBl 1991, 90 - Milchwirtschaftsuntersuchungsausschuss; 4 Ob 142/99g = SZ 72/97 = MR 1999, 215 - Miserabler Verleumder uva).Ein auf Paragraph 78, UrhG gestützter Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass die Bildnisveröffentlichung die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt. Jene Umstände, aus denen die Verletzung berechtigter Interessen abgeleitet wird, sind als anspruchsbegründende Tatsachen schon nach allgemeinen Grundsätzen vom Kläger zu beweisen (Rechberger/Frauenberger, ZPO² vor Paragraph 266, Rz 11 mwN). Die Beweislast trifft nur dann den Beklagten, wenn der Begleittext als Ehrenbeleidigung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB zu qualifizieren ist. Auch in dieser Hinsicht gilt bei der Bildberichterstattung nichts anders als bei der Textberichterstattung (zur Beweislastverschiebung bei ehrenbeleidigenden Tatsachenbehauptungen s 7 Ob 607/90 = ÖBl 1991, 90 - Milchwirtschaftsuntersuchungsausschuss; 4 Ob 142/99g = SZ 72/97 = MR 1999, 215 - Miserabler Verleumder uva).

Der gegen den Kläger erhobene Vorwurf, gegen die Vizekanzlerin Petitionen mit dem Tenor organisiert zu haben, sie solle zur Politik Jörg Haiders zurückkehren, ist - wie oben dargelegt - für einen Politiker kreditschädigend. Er ist aber nicht auch zugleich ehrenbeleidigend, weil mit dem Vorwurf der mangelnden Parteidisziplin nicht auch der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens erhoben wird. Die Beweislast für die Richtigkeit des Begleittexts trifft daher nicht die Beklagte, sondern der Kläger hat zu beweisen, dass der Begleittext, wie von ihm behauptet, unrichtig ist.

Der Kläger hat sich zum Beweis der Unrichtigkeit des Begleittexts auf seine Vernehmung und vor allem auch auf die Ergebnisse der Gegendarstellungsverfahren berufen. Er hat geltend gemacht, dass auf Grund der in diesen Verfahrenen ergangenen Entscheidungen die Unwahrheit des Begleittexts bindend feststehe.

Das in § 9 MedG normierte Recht auf Gegendarstellung eröffnet dem von einer in einem periodischen Medium veröffentlichten Tatsachenmitteilung Betroffenen die Möglichkeit, alsbald in diesem Medium in derselben Publizität vor demselben öffentlichen Forum mit einer eigenen berichtigenden oder ergänzenden Darstellung zu Wort zu kommen. Die Gegendarstellung soll in Verwirklichung des Grundsatzes beiderseitigen Gehörs als Gegenrede zur Veröffentlichung wirken und so das Medienpublikum darüber aufklären, inwieweit eine Tatsachenmitteilung unrichtig oder unvollständig war (Brandstetter/Schmid, Kommentar zum Mediengesetz² § 9 Rz 1; s auch Weis, Handbuch der Gegendarstellung 15). Bei der Gegendarstellung geht es damit "primär darum, dem durch die Verbreitung einer unrichtigen oder in irreführender Weise unvollständigen Tatsachenmitteilung in einem periodischen Medium nicht bloß allgemein Betroffenen aus Anlass dieser Betroffenheit angemessen Gelegenheit und Raum zu geben, seinen Standpunkt mit seinen eigenen Worten und in der ihm relevant erscheinenden Gewichtung dem Medienkonsumenten - ohne überkommene Formalismen - näherzubringen" (EB zur MedG-Nov 1992 zit nach Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht4, 68).Das in Paragraph 9, MedG normierte Recht auf Gegendarstellung eröffnet dem von einer in einem periodischen Medium veröffentlichten Tatsachenmitteilung Betroffenen die Möglichkeit, alsbald in diesem Medium in derselben Publizität vor demselben öffentlichen Forum mit einer eigenen berichtigenden oder ergänzenden Darstellung zu Wort zu kommen. Die Gegendarstellung soll in Verwirklichung des Grundsatzes beiderseitigen Gehörs als Gegenrede zur Veröffentlichung wirken und so das Medienpublikum darüber aufklären, inwieweit eine Tatsachenmitteilung unrichtig oder unvollständig war (Brandstetter/Schmid, Kommentar zum Mediengesetz² Paragraph 9, Rz 1; s auch Weis, Handbuch der Gegendarstellung 15). Bei der Gegendarstellung geht es damit "primär darum, dem durch die Verbreitung einer unrichtigen oder in irreführender Weise unvollständigen Tatsachenmitteilung in einem periodischen Medium nicht bloß allgemein Betroffenen aus Anlass dieser Betroffenheit angemessen Gelegenheit und Raum zu geben, seinen Standpunkt mit seinen eigenen Worten und in der ihm relevant erscheinenden Gewichtung dem Medienkonsumenten - ohne überkommene Formalismen - näherzubringen" (EB zur MedG-Nov 1992 zit nach Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht4, 68).

Das gerichtliche Verfahren über den Antrag auf Gegendarstellung gliedert sich in das Aufforderungsverfahren (§ 14 Abs 4, § 15 Abs 1 und 2 MedG), das befristete Verfahren (§ 15 Abs 3 bis 5, § 17 MedG) und das fortgesetzte Verfahren (§ 16 MedG). Im Aufforderungsverfahren hat das Gericht dem Antragsgegner den Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung mit der Aufforderung zuzustellen, binnen fünf Werktagen Einwendungen und Beweismittel schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls dem Antrag Folge gegeben wird. Erhebt der Antragsgegner Einwendungen, so ist darüber binnen 14 Tagen durch Urteil zu entscheiden (Hager/Zöchbauer aaO 83ff). Der Antragsgegner kann einwenden, dass die Gegendarstellung ganz oder teilweise unwahr sei (§ 11 Abs 1 Z 4 MedG); ihn trifft dafür auch die Beweislast (§ 15 Abs 4 Satz 1 MedG). Können die angebotenen Beweise nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von 14 Tagen (§ 15 Abs 3 Satz 1 MedG) aufgenommen werden oder reichen sie nicht aus, um die Unwahrheit der Gegendarstellung als erwiesen anzunehmen (§ 15 Abs 4 Satz 2 MedG), so ist der Richter verpflichtet, die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der Gegendarstellung anzuordnen. Der Antrag ist daher nur abzuweisen, wenn es dem Medieninhaber rasch gelingt, die Unwahrheit zu beweisen. Andernfalls wird zugunsten der Schnelligkeit auf eine genaue Klärung dieser Frage verzichtet (Hanusch, Kommentar zum Mediengesetz § 15 Rz 6). Das gilt auch für das Berufungsverfahren; im Berufungsverfahren des befristeten Hauptverfahrens ist die Frage der Unwahrheit der Gegendarstellung ausgeklammert (§ 15 Abs 5 Satz 1 MedG). Das Berufungsgericht darf sich mit dieser Frage nicht auseinandersetzen, weil hiefür die "nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens" nach § 16 MedG vorgesehen ist. Die binnen sechs Wochen nach Rechtskraft des Urteils im befristeten Hauptverfahren zu beantragende Fortsetzung des Verfahrens dient ausschließlich der Klärung der Frage, ob die Einwendung, die Gegendarstellung sei unwahr, zu Recht erhoben worden ist (Hanusch aaO § 16 Rz 2; Hager/Zöchbauer aaO 89f).Das gerichtliche Verfahren über den Antrag auf Gegendarstellung gliedert sich in das Aufforderungsverfahren (Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz eins und 2 MedG), das befristete Verfahren (Paragraph 15, Absatz 3 bis 5, Paragraph 17, MedG) und das fortgesetzte Verfahren (Paragraph 16, MedG). Im Aufforderungsverfahren hat das Gericht dem Antragsgegner den Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung mit der Aufforderung zuzustellen, binnen fünf Werktagen Einwendungen und Beweismittel schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls dem Antrag Folge gegeben wird. Erhebt der Antragsgegner Einwendungen, so ist darüber binnen 14 Tagen durch Urteil zu entscheiden (Hager/Zöchbauer aaO 83ff). Der Antragsgegner kann einwenden, dass die Gegendarstellung ganz oder teilweise unwahr sei (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, MedG); ihn trifft dafür auch die Beweislast (Paragraph 15, Absatz 4, Satz 1 MedG). Können die angebotenen Beweise nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von 14 Tagen (Paragraph 15, Absatz 3, Satz 1 MedG) aufgenommen werden oder reichen sie nicht aus, um die Unwahrheit der Gegendarstellung als erwiesen anzunehmen (Paragraph 15, Absatz 4, Satz 2 MedG), so ist der Richter verpflichtet, die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der Gegendarstellung anzuordnen. Der Antrag ist daher nur abzuweisen, wenn es dem Medieninhaber rasch gelingt, die Unwahrheit zu beweisen. Andernfalls wird zugunsten der Schnelligkeit auf eine genaue Klärung dieser Frage verzichtet (Hanusch, Kommentar zum Mediengesetz Paragraph 15, Rz 6). Das gilt auch für das Berufungsverfahren; im Berufungsverfahren des befristeten Hauptverfahrens ist die Frage der Unwahrheit der Gegendarstellung ausgeklammert (Paragraph 15, Absatz 5, Satz 1 MedG). Das Berufungsgericht darf sich mit dieser Frage nicht auseinandersetzen, weil hiefür die "nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens" nach Paragraph 16, MedG vorgesehen ist. Die binnen sechs Wochen nach Rechtskraft des Urteils im befristeten Hauptverfahren zu beantragende Fortsetzung des Verfahrens dient ausschließlich der Klärung der Frage, ob die Einwendung, die Gegendarstellung sei unwahr, zu Recht erhoben worden ist (Hanusch aaO Paragraph 16, Rz 2; Hager/Zöchbauer aaO 89f).

Im fortgesetzten Gegendarstellungsverfahren wird damit unter Einbeziehung des Antragsgegners geprüft, ob die Gegendarstellung unwahr ist, ohne dass, anders als im befristeten Verfahren, die Beweisaufnahme beschränkt oder befristet wäre. Aus dem die Veröffentlichung der Gegendarstellung bestätigenden Erkenntnis im fortgesetzten Verfahren folgt aber nur, dass es dem Medieninhaber nicht gelungen ist, die Unwahrheit der Gegendarstellung zu beweisen. Damit könnte die Frage der Wahrheit oder Unwahrheit des Begleittexts durch die Entscheidungen im Gegendarstellungsverfahren nur dann abschließend für das Zivilverfahren geklärt sein, wenn der Medieninhaber auch im Zivilverfahren die Beweislast trägt. Das trifft - wie oben dargelegt - im vorliegenden Fall nicht zu; es kann daher offen bleiben, ob im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 612/95 (= SZ 68/195; zur Bindung an strafgerichtliche Verurteilungen wegen Medieninhaltsdelikten s 6 Ob 105/97b = ecolex 1998, 395 [Oberhammer]; 6 Ob 14/01d = EvBl 2001/163) oder, wenn das Gegendarstellungsverfahren einem zivilgerichtlichen Verfahren gleichgehalten wird, allenfalls auch im Sinne der Rechtsprechung zur Rechtskraftwirkung zivilgerichtlicher Entscheidungen (s verstSenat 1 Ob 2123/96d = SZ 70/60; 1 Ob 200/97m = NZ 1998, 242 ua) die Bindung des Zivilgerichts an die Entscheidungen im Gegendarstellungsverfahren zu bejahen ist.

Das Erstgericht wird die zur Frage der Unwahrheit des Begleittexts angebotenen Beweise aufzunehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Dabei ist, auch wenn für das Unterlassungsbegehren die Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz maßgebend ist, auf die Ereignisse des Jahres 2001 abzustellen, weil die Beklagte für 2002 nur behauptet hat, der Kläger habe Ereignisse eingeleitet und angeführt, die letztlich zum Rücktritt der Vizekanzlerin geführt hätten und selbst von Spitzenfunktionären der Freiheitlichen Partei als "Aufstand" oder "Putsch" gegen die Vizekanzlerin bezeichnet worden seien. Die Beklagte hat hingegen nicht vorgebracht, der Kläger hätte 2002 „Petitionen" (= schriftliche Aufforderungen) an die Vizekanzlerin organisiert.

Soweit die Beklagte den Gegenbeweis anbietet, dass die beanstandeten Behauptungen im Kern wahr seien, wird zu berücksichtigen sein, dass dieser Beweis nur erbracht ist, wenn das bewiesene Verhalten lediglich in unwesentlichen Details vom behaupteten Verhalten abweicht (6 Ob 93/98i = SZ 71/96 = MR 1998, 269 [Korn] - Schweine-KZ mwN). Das trifft für das von der Beklagten behauptete Verhalten des Klägers, er habe parteiintern eine Rückkehr bzw verstärkte Hinwendung der Vizekanzlerin zur politischen Linie Jörg Haiders propagiert, nicht zu. Es unterscheidet sich nicht nur in unwesentlichen Einzelheiten vom im Begleittext behaupteten Verhalten, sondern schließt die für die kreditschädigende Wirkung der Berichterstattung wesentliche Behauptung nicht mit ein, der Kläger sei in der Form aktiv geworden, dass er schriftliche Aufforderungen an die Vizekanzlerin organisiert habe.

Gelingt dem Kläger der Beweis, dass der Begleittext unrichtig ist, so ist eine Verletzung seiner berechtigten Interessen zu bejahen:

Nach ständiger Rechtsprechung zu § 78 UrhG werden selbst die berechtigten Interessen eines Politikers oder einer sonst allgemein bekannten Person beeinträchtigt, wenn der Abgebildete durch die Bildnisveröffentlichung mit Vorgängen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat. Das trifft insbesondere dann zu, wenn dem Abgebildeten durch die Bildnisveröffentlichung eine politische Auffassung unterstellt wird, die er in Wahrheit nicht teilt oder sogar ablehnt oder bekämpft (4 Ob 100/94 = ÖBl 1995, 233 - Handbuch des österreichischen Rechtsextremismus; 4 Ob 1156/94 = MR 1996, 30).Nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 78, UrhG werden selbst die berechtigten Interessen eines Politikers oder einer sonst allgemein bekannten Person beeinträchtigt, wenn der Abgebildete durch die Bildnisveröffentlichung mit Vorgängen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat. Das trifft insbesondere dann zu, wenn dem Abgebildeten durch die Bildnisveröffentlichung eine politische Auffassung unterstellt wird, die er in Wahrheit nicht teilt oder sogar ablehnt oder bekämpft (4 Ob 100/94 = ÖBl 1995, 233 - Handbuch des österreichischen Rechtsextremismus; 4 Ob 1156/94 = MR 1996, 30).

In einem solchen Fall ist die durch die Bildnisveröffentlichung hergestellte - wahrheitswidrige - Verbindung für den Abgebildeten regelmäßig nachteilig (4 Ob 100/94: Verbindung zum Rechtsextremismus; 4 Ob 1156/94: Unterstützung gewerkschaftspolitischer Ziele durch den Vorstandsvorsitzenden eines Luftfahrtunternehmens). Das trifft - wie oben dargelegt - auch im vorliegenden Fall zu.

Während über das Unterlassungsbegehren noch nicht entschieden werden kann, weil erst geklärt werden muss, ob der Begleittext unrichtig ist, ist das Verfahren über das Urteilsveröffentlichungsbegehren hingegen bereits spruchreif. Der Kläger bringt nicht vor, worin sein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung bestehen soll (§ 85 Abs 1 UrhG). Ein solches Vorbringen wäre aber notwendig, weil der Kläger mit seinen Anträgen auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgreich war und ihm daher bereits die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Öffentlichkeit in seinem Sinn aufzuklären. Das Veröffentlichungsbegehren ist daher auch dann unberechtigt, wenn dem Unterlassungsbegehren stattzugeben sein sollte.Während über das Unterlassungsbegehren noch nicht entschieden werden kann, weil erst geklärt werden muss, ob der Begleittext unrichtig ist, ist das Verfahren über das Urteilsveröffentlichungsbegehren hingegen bereits spruchreif. Der Kläger bringt nicht vor, worin sein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung bestehen soll (Paragraph 85, Absatz eins, UrhG). Ein solches Vorbringen wäre aber notwendig, weil der Kläger mit seinen Anträgen auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgreich war und ihm daher bereits die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Öffentlichkeit in seinem Sinn aufzuklären. Das Veröffentlichungsbegehren ist daher auch dann unberechtigt, wenn dem Unterlassungsbegehren stattzugeben sein sollte.

Spruchreif ist auch das Verfahren über das Zahlungsbegehren:

Ein immaterieller Schaden ist zwar auch bei einer Verletzung des Bildnisschutzes nach § 78 UrhG zu ersetzen; es muss sich aber - wie beim Ersatz des immateriellen Schadens nach § 87 Abs 2 UrhG ganz allgemein - um eine empfindliche Kränkung handeln, die den mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundenen Ärger übersteigt (4 Ob 52/94 = SZ 67/71 - Lebensberater mwN). Wer wegen einer Urheberrechtsverletzung die Abgeltung immateriellen Schadens verlangt, muss daher darlegen, welche Nachteile persönlicher Art entstanden sind und warum er das Verhalten des Schädigers als besondere Kränkung empfindet (stRsp ua 4 Ob 63/98p = SZ 71/92 - Rauchfänge mwN), sofern nicht schon aus der Behauptung der im konkreten Fall beeinträchtigten Interessen eine empfindliche Kränkung folgt (4 Ob 44/01a = MR 2002, 21 - Das 700-Millionen-Ding mwN).Ein immaterieller Schaden ist zwar auch bei einer Verletzung des Bildnisschutzes nach Paragraph 78, UrhG zu ersetzen; es muss sich aber - wie beim Ersatz des immateriellen Schadens nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG ganz allgemein - um eine empfindliche Kränkung handeln, die den mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundenen Ärger übersteigt (4 Ob 52/94 = SZ 67/71 - Lebensberater mwN). Wer wegen einer Urheberrechtsverletzung die Abgeltung immateriellen Schadens verlangt, muss daher darlegen, welche Nachteile persönlicher Art entstanden sind und warum er das Verhalten des Schädigers als besondere Kränkung empfindet (stRsp ua 4 Ob 63/98p = SZ 71/92 - Rauchfänge mwN), sofern nicht schon aus der Behauptung der im konkreten Fall beeinträchtigten Interessen eine empfindliche Kränkung folgt (4 Ob 44/01a = MR 2002, 21 - Das 700-Millionen-Ding mwN).

Der Kläger hat zu seinem Schadenersatzbegehren nur vorgebracht, er sei nach Erscheinen der beanstandeten Artikel von mehreren Personen darauf angesprochen worden. Es liege auf der Hand, dass die unwahre Behauptung, der Kläger hätte Petitionen gegen seine eigene Parteivorsitzende organisiert, eine besonders empfindliche Kränkung bewirke.

Dem kann nicht gefolgt werden. Wenn einem Politiker vorgeworfen wird, er hätte Petitionen gegen die Vorsitzende der eigenen Partei organisiert, so wird damit ein Vorwurf erhoben, der in der politischen Auseinandersetzung immer wieder auftaucht. Die Behauptung, es werde gegen den jeweiligen Parteivorsitzenden intrigiert oder sonst mehr oder weniger offen vorgegangen, ist "politisches Kleingeld"; sie wird aus den verschiedensten Beweggründen erhoben. Es liegt daher bei der gebotenen objektiven, subjektive Empfindlichkeiten nicht berücksichtigenden Beurteilung keineswegs auf der Hand, dass den Kläger die oben wiedergegebene Behauptung besonders empfindlich gekränkt habe. Sonstige Umstände, aus denen sich eine empfindliche Kränkung ergäbe, hat der Kläger nicht vorgebracht. Sein Schadenersatzanspruch ist daher unabhängig davon nicht berechtigt, ob der Begleittext unwahr und eine Verletzung berechtigter Interesse im Sinne des § 78 UrhG zu bejahen ist.Dem kann nicht gefolgt werden. Wenn einem Politiker vorgeworfen wird, er hätte Petitionen gegen die Vorsitzende der eigenen Partei organisiert, so wird damit ein Vorwurf erhoben, der in der politischen Auseinandersetzung immer wieder auftaucht. Die Behauptung, es werde gegen den jeweiligen Parteivorsitzenden intrigiert oder sonst mehr oder weniger offen vorgegangen, ist "politisches Kleingeld"; sie wird aus den verschiedensten Beweggründen erhoben. Es liegt daher bei der gebotenen objektiven, subjektive Empfindlichkeiten nicht berücksichtigenden Beurteilung keineswegs auf der Hand, dass den Kläger die oben wiedergegebene Behauptung besonders empfindlich gekränkt habe. Sonstige Umstände, aus denen sich eine empfindliche Kränkung ergäbe, hat der Kläger nicht vorgebracht. Sein Schadenersatzanspruch ist daher unabhängig davon nicht berechtigt, ob der Begleittext unwahr und eine Verletzung berechtigter Interesse im Sinne des Paragraph 78, UrhG zu bejahen ist.

Der Revision war teilweise Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E70534

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00120.03F.0819.000

Im RIS seit

18.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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