TE OGH 2003/8/19 3Nc20/03a

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Veröffentlicht am 19.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** L***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Fritz, Kollmann & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei T***** GmbH, ***** Bundesrepublik Deutschland, wegen 2.365 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache, soweit sie die den Rechnungen vom 20. Februar 2003 über 615 EUR und vom 6. März 2003 über 800 EUR zugrunde liegenden Transporte betrifft, das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache, soweit sie die den Rechnungen vom 20. Februar 2003 über 615 EUR und vom 6. März 2003 über 800 EUR zugrunde liegenden Transporte betrifft, das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

2. In Ansehung des der Rechnung vom 27. März 2003 über 950 EUR zugrunde liegenden Transports wird der Ordinationsantrag abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die klagende Partei, gegen die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige beklagte Partei eine Forderung von 2.365 EUR sA aus internationalen Transportleistungen geltend zu machen. Den im Punkt 1. des Spruchs dargestellten Rechnungen liegen Transporte von Großbritannien nach Österreich (Ablieferungsorte Guntramsdorf bzw Kaltenbach im Zillertal), jener zu Punkt 2. ein Transport von Großbritannien nach Deutschland (Meckenbeuren) zugrunde.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann der Kläger wegen Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staats anrufen, auf dessen Gebiet der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt; andere Gerichte können nicht angerufen werden.Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR kann der Kläger wegen Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staats anrufen, auf dessen Gebiet der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt; andere Gerichte können nicht angerufen werden.

Bei den im Punkt 1. dargelegten Transporten lag der Ablieferungsort in Österreich, sodass insoweit die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts gegeben ist. Da es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht mangelt, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache sachlich zuständiges (Bezirksgericht) als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Nähe zum Sitz der klagenden Partei führt zur Ordination des Bezirksgerichts für ZRS Graz.Bei den im Punkt 1. dargelegten Transporten lag der Ablieferungsort in Österreich, sodass insoweit die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts gegeben ist. Da es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht mangelt, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache sachlich zuständiges (Bezirksgericht) als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Nähe zum Sitz der klagenden Partei führt zur Ordination des Bezirksgerichts für ZRS Graz.

In Ansehung des zu Punkt 2. beschriebenen Transports von Großbritannien nach Deutschland fehlt es nach diesen Darlegungen an der österreichischen internationalen Gerichtsbarkeit, weshalb insoferne mit Antragsabweisung vorzugehen ist.

Anmerkung

E70366 3Nc20.03a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030NC00020.03A.0819.000

Dokumentnummer

JJT_20030819_OGH0002_0030NC00020_03A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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