TE OGH 2003/8/19 4Ob139/03z

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Veröffentlicht am 19.08.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Dr. Peter Fürnschuß, Rechtsanwalt in Stainz, wider die beklagte Partei Peter M*****, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch und Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wegen Duldung (Streitwert 7.000 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2003, GZ 5 R 276/02y-11, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Voitsberg vom 6. November 2002, GZ 5 C 828/02t-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr zu lauten hat:

"Der Beklagte ist schuldig, gegenüber dem Kläger als Beauftragtem von Kraftfahrzeugversicherungen das Betreten seines Betriebsgeländes in R*****, zum Zwecke der Schätzung von Kfz-Kaskoschäden und Kfz-Haftpflichtschäden während der Geschäftszeiten zu dulden und ihm die mit 1.940,24 EUR (darin 284,54 EUR USt und 233 EUR Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 2.181,50 EUR (darin 204,58 EUR USt und 954 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist seit vielen Jahren als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Kraftfahrzeugsachverständiger tätig und wird von verschiedenen Versicherungen mit der Besichtigung und Begutachtung von Kasko- und Haftpflichtschäden hauptsächlich im Raum V*****, K***** und D***** beauftragt. Er hat im Zuge dieser Tätigkeit mit allen Kraftfahrzeugwerkstätten im Bezirk V***** zu tun, seit rund zehn Jahren auch mit dem Beklagten, der in R***** eine Kraftfahrzeugwerkstätte betreibt. Der Beklagte übernimmt auch Reparaturaufträge von Kunden, die diese über Haftpflicht- oder Kaskoversicherungen abrechnen, wobei die Schäden im Auftrag der Versicherungen von Sachverständigen begutachtet werden.

Zwischen den Streitteilen kam es im Laufe ihrer mehrjährigen Zusammmenarbeit wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten. So hält es der Kläger - im Unterschied zu anderen Sachverständigen - für zweckmäßiger, beschädigte Fahrzeuge zunächst in unzerlegtem Zustand zu besichtigen und nach einer Zerlegung neuerlich zu begutachten, weil auf diese Weise eher Rückschlüsse auf den Unfallshergang gezogen werden könnten; der Beklagte empfindet diese oft mehrmals pro Schadensfall stattfindenden Besichtigungen als störend, weil dadurch seiner Ansicht nach der Fortgang der Reparaturarbeiten behindert werde. Zu Auffassungsunterschieden zwischen den Streitteilen führte auch immer wieder, dass der Kläger nach Ansicht des Beklagten zu niedrige Ersatzteilpreise oder zu geringe Arbeitszeiten und Stundensätze in seine Gutachten aufnahm. Tatsächlich hält sich der Kläger grundsätzlich an die in den Werkstätten ausgehängten Stundensätze; Differenzen gab es nur dann, wenn er die Stundensätze in seinen Aufzeichnungen nicht regelmäßig an den aktuellen Wert angepasst hat. Es ist branchenüblich, dass es Preisänderungen von Lieferfirmen gibt, von denen zwar die Werkstätte, nicht hingegen der Sachverständige informiert ist. Dass der Kläger in seinen Gutachten jemals einen nicht angemessenen Preis angesetzt hätte, sofern ihm dieser etwa durch Lieferschein oder Ersatzteilnummern nachgewiesen wurde, steht nicht fest.

Am 17. 5. 2002 erhielt der Kläger von der Wüstenrot-Versicherung den Auftrag, den Pkw Seat Ibiza der Karin E***** in der Werkstatt des Beklagten zu besichtigen. Es handelte sich um die Begutachtung dreier Kaskoschäden: ein Wildschaden vorne, ein Sprung in der Windschutzscheibe und ein Seitenschaden links. Auf Wunsch des Klägers war der Pkw nur teilzerlegt. Hinsichtlich des Seitenschadens links war der Kläger zunächst der Meinung, die Tür könne repariert werden und sei nicht auszutauschen; nach Rücksprache mit dem Werkstättenleiter des Beklagten änderte der Kläger seine Ansicht und stimmte dem Einbau einer neuen Tür zu, zumal der Preisunterschied zur Reparatur nicht sehr groß ist. Am 18. 5. 2002 erstellte der Kläger ein vorläufiges Gutachten, in dem unter anderem eine neue Tür sowie die Instandsetzung der linken Seitenwand enthalten waren. In seiner Reparaturrechnung vom 21. 5. 2002 verrechnete der Beklagte auch tatsächlich eine neue Tür. Diese Rechnung erhielt der Kläger am Morgen des 22. 5. 2002 per Fax. Kurze Zeit später bemängelte der Werkstättenleiter des Beklagten telefonisch gegenüber dem Kläger, dass die Tür teurer sei als vom Kläger veranschlagt und dass der Kläger die Arbeitszeit für die Seitenwand nicht berücksichtigt habe. Noch am selben Tag musste der Kläger im Auftrag einer anderen Versicherung zum Beklagten und stellte bei dieser Gelegenheit fest, dass am Pkw von Karin E***** keine neue Tür eingebaut, sondern die beschädigte Tür im eingebauten Zustand repariert worden war. Auf die Frage des Beklagten, was er jetzt tun solle, antwortete der Kläger, er solle die Rechnung auf Reparatur umschreiben, was der Beklagte ablehnte. Der Kläger meinte, wenn das so sei, werde er eben sein Gutachten auf Reparatur ändern. Der Beklagte versprach, eine neue Tür zu bestellen, der Kläger solle in den nächsten Tagen wieder vorbeikommen. Der Kläger lehnte dies ab und entfernte sich mit der Bemerkung, er werde sein Gutachten so korrigieren, wie tatsächlich repariert worden sei. Noch am selben Tag teilte der Beklagte dem Kläger mit Fax mit, er werde die linke Tür erneuern, der Kläger solle am 23. oder 24. 5. zur Nachbesichtigung erscheinen; sollte die Tür von der Rechnung in Abzug gebracht werden, würden rechtliche Schritte gegen den Kläger unternommen. Am 24. 5. 2002 erhielt der Kläger ein Schreiben des Beklagten vom 22. 5. 2002 mit auszugsweise folgendem Inhalt: "Da es in letzter Zeit immer häufigere und krassere Unterschiede bei Ihren Besichtigungen (sogenannten Gutachten) gibt, zB Ersatzteilpreise zu nieder, obwohl wir den Original Listenpreis angaben, Richtzeiten werden von Ihnen zu nieder oder überhaupt nicht gegeben, ist es immer wieder erforderlich, zahlreiche Telefonate und Nachbesichtigungen anzufordern, um auf unsere gerecht geforderten Kosten zu kommen. Deswegen teilen wir Ihnen mit, dass Ihre Schadensbegutachtungen von keiner Versicherung mehr auf unserem Betriebsareal erwünscht sind." Schreiben ähnlichen Inhaltes ergingen an sämtliche in Betracht kommenden Versicherungen. Auf Grund dieser Platzsperre kann der Kläger die Begutachtungstour im Bezirk V***** im Auftrag von Versicherungen dann nicht übernehmen, wenn eine Besichtigung beim Beklagten dabei ist; diese Tour wird dann von vornherein von einem anderen Sachverständigen übernommen. Die W***** Versicherungs-AG sprach sich zunächst gegen das Platzverbot aus und folgte der Argumentation des Klägers, der in seiner Stellungnahme an die Versicherung und in einem Schreiben an den Beklagten vom 26. 5. 2002 von einem versuchten Betrug an der Versicherung sprach, zahlte aber letztlich den Schaden am Fahrzeug von Karin E***** wie vom Beklagten verrechnet.

Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm gegenüber als Beauftragten von Kraftfahrzeugversicherungen das Betreten seines Betriebsgeländes zum Zwecke der Schätzung von Kfz-Kaskoschäden und Kfz-Haftpflichtschäden während der Geschäftszeiten zu dulden. Zwischen den Streitteilen sei es im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Kaskoschadens zu Differenzen gekommen, weil der Beklagte in einem Kaskoschadensfall den Einbau einer neuen Fahrzeugtür verrechnet habe, der Kläger aber bei Besichtigung des Fahrzeuges festgestellt habe, dass die beschädigte Türe lediglich repariert worden war. Den diesbezüglichen Vorhalt durch den Kläger habe der Beklagte mit Verhängung eines Platzverbots beantwortet und diesen Umstand allen Versicherungen mitgeteilt, mit denen der Kläger zusammenarbeite. Die Verhängung des Platzverbots sei rechtswidrig, rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen die guten Sitten. Der Beklagte nehme Reparaturaufträge mit dem Wissen an, dass es sich um die Abwicklung von Kasko- oder Haftpflichtschäden handle und der Versicherungsnehmer bei der Schadensabwicklung gemäß Art 7 Abs 3 Z 1 AKKB vor Beginn der Wiederinstandsetzung oder vor Verfügung über das Fahrzeug die Zustimmung des Versicherers einholen müsse. Der Versicherer sei berechtigt, das Fahrzeug durch einen Sachverständigen seiner Wahl besichtigen zu lassen. Wenn der Beklagte Reparaturaufträge von Kaskoschäden annehme, dann müsse er auch damit einverstanden sein, dass das beschädigte Fahrzeug von einem Sachverständigen der Kaskoversicherung besichtigt werde. Der Beklagte habe kein Wahlrecht bezüglich des Sachverständigen und könne daher auch keinen ihm unliebsamen Sachverständigen durch Verhängung eines Platzverbots von der Besichtigung ausschließen. Auch bei der Abwicklung von Haftpflichtschäden treffe den Geschädigten und damit auch den Beklagten, sofern dieser die Reparatur übernehme, eine Mitwirkungspflicht zur Feststellung der Höhe des Schadens. Das Platzverbot sei ausschließlich in Schädigungsabsicht ausgesprochen worden; es diene nur dem Zweck, den Kläger für dessen gerechtfertigte Vorgangsweise in dem angeführten Kaskoschadensfall zu bestrafen. Der Kläger erleide dadurch auch einen erheblichen finanziellen Nachteil, weil er nicht nur beim Beklagten keine entgeltlichen Schätzungen mehr vornehmen dürfe, sondern von den Versicherungen für eine gesamte Tour im Raum V***** nicht mehr beauftragt werden könne.Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm gegenüber als Beauftragten von Kraftfahrzeugversicherungen das Betreten seines Betriebsgeländes zum Zwecke der Schätzung von Kfz-Kaskoschäden und Kfz-Haftpflichtschäden während der Geschäftszeiten zu dulden. Zwischen den Streitteilen sei es im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Kaskoschadens zu Differenzen gekommen, weil der Beklagte in einem Kaskoschadensfall den Einbau einer neuen Fahrzeugtür verrechnet habe, der Kläger aber bei Besichtigung des Fahrzeuges festgestellt habe, dass die beschädigte Türe lediglich repariert worden war. Den diesbezüglichen Vorhalt durch den Kläger habe der Beklagte mit Verhängung eines Platzverbots beantwortet und diesen Umstand allen Versicherungen mitgeteilt, mit denen der Kläger zusammenarbeite. Die Verhängung des Platzverbots sei rechtswidrig, rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen die guten Sitten. Der Beklagte nehme Reparaturaufträge mit dem Wissen an, dass es sich um die Abwicklung von Kasko- oder Haftpflichtschäden handle und der Versicherungsnehmer bei der Schadensabwicklung gemäß Artikel 7, Absatz 3, Ziffer eins, AKKB vor Beginn der Wiederinstandsetzung oder vor Verfügung über das Fahrzeug die Zustimmung des Versicherers einholen müsse. Der Versicherer sei berechtigt, das Fahrzeug durch einen Sachverständigen seiner Wahl besichtigen zu lassen. Wenn der Beklagte Reparaturaufträge von Kaskoschäden annehme, dann müsse er auch damit einverstanden sein, dass das beschädigte Fahrzeug von einem Sachverständigen der Kaskoversicherung besichtigt werde. Der Beklagte habe kein Wahlrecht bezüglich des Sachverständigen und könne daher auch keinen ihm unliebsamen Sachverständigen durch Verhängung eines Platzverbots von der Besichtigung ausschließen. Auch bei der Abwicklung von Haftpflichtschäden treffe den Geschädigten und damit auch den Beklagten, sofern dieser die Reparatur übernehme, eine Mitwirkungspflicht zur Feststellung der Höhe des Schadens. Das Platzverbot sei ausschließlich in Schädigungsabsicht ausgesprochen worden; es diene nur dem Zweck, den Kläger für dessen gerechtfertigte Vorgangsweise in dem angeführten Kaskoschadensfall zu bestrafen. Der Kläger erleide dadurch auch einen erheblichen finanziellen Nachteil, weil er nicht nur beim Beklagten keine entgeltlichen Schätzungen mehr vornehmen dürfe, sondern von den Versicherungen für eine gesamte Tour im Raum V***** nicht mehr beauftragt werden könne.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Eine fremde Person dürfe gegen den Willen des Grundeigentümers dessen Liegenschaften oder Räumlichkeiten nicht betreten. Eine Kfz-Werkstätte sei weder ein öffentliches Amt noch ein öffentlicher Supermarkt, sondern eine abgeschlossene Betriebsstätte. Die Gründe für das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Verbot auf Betreten des Grundstücks des Beklagten seien im Schreiben an die Versicherung dargelegt worden. Es habe zudem in letzterer Zeit immer häufigere und krassere Unterschiede bei den Gutachten des Klägers gegeben. Ersatzteilpreise und Richtzeiten seien zu niedrig oder überhaupt nicht angegeben worden, obwohl der Beklagte den Angaben der Originalpreislisten folge. Immer wieder sei es es erforderlich gewesen, in zahlreichen Telefonaten Nachbesichtigungen anzufordern. "Spitze des Eisbergs" sei der Vorwurf des Klägers gewesen, der Beklagte hätte sich eines versuchten Betrugs an einer Versicherung schuldig gemacht.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Hausrecht sei grundsätzlich unverletzlich und uneingeschränkt; ein Hausverbot gelte gegen jeden. Einer der von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmefälle in wettbewerbsrechtlichen Situationen und monopolartigen Konstellationen liege nicht vor. Der Kläger stehe zum Beklagten in keiner direkten vertraglichen Beziehung; Gleiches gelte für das Verhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Autoreparaturwerkstätten. Im Rahmen der Abwicklung von Schadensfällen in der Kfz-Haftpflicht- und Kfz-Kaskoversicherung müssten Versicherungsnehmer eine Besichtigung durch einen Sachverständigen dulden. Daraus ließe sich aber - so lange eine Besichtigung nicht überhaupt vereitelt würde, was nicht der Fall sei - nicht einmal ein Anspruch der Versicherung gegenüber dem Beklagten ableiten, einen bestimmten Sachverständigen auf seinem Betriebsgelände zu dulden; umso weniger bestehe ein solcher direkter Anspruch des Sachverständigen gegenüber dem Werkstätteninhaber. Der Beklagte handle nicht rechtswidrig, erleide doch der Versicherungsnehmer keinen Nachteil, wenn in der Werkstätte des Beklagten ein bestimmter Sachverständiger nicht mehr begutachten dürfe. Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch oder reine Schädigungsabsicht des Beklagten seien nicht zu erkennen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der über den hier vorliegenden Einzelfall hinausgehenden erheblichen Rechtsfrage fehle, ob einem Kraftfahrzeugsachverständigen das Betreten des Betriebsgeländes einer Kfz-Reparaturwerkstätte in Ausübung des Hausrechts verboten werden könne. Das Klagebegehren sei nicht schon deshalb berechtigt, weil der Beklagte auf seinem Betriebsgelände jeden von der Kaskoversicherung in Ausübung ihres aus Art 7 Abs 3 Z 3 AKKB ableitbaren Rechts entsandten Sachverständigen zur Feststellung des Schadens zu dulden habe, käme doch eine solche (absolute) Duldungsverpflichtung einer hoheitlichen Regelung gleich, was wohl für die Begutachtung von Kraftfahrzeugen im Rahmen privatrechtlicher Vertragsverhältnisse nicht in Betracht komme. Für den Bereich der Kfz-Kaskoversicherung seien dem zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bestehenden Versicherungsvertragsverhältnis die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB) zugrundezulegen. Artikel 7 Abs 3 Z 3 AKKB nenne als Obliegenheit des Versicherungsnehmers, vor Beginn der Wiederinstandsetzung oder vor Verfügung über das beschädigte Fahrzeug die Zustimmung des Versicherers einzuholen, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden könne. Die Verletzung dieser Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer bewirke Leistungsfreiheit des Versicherers. Die aufgezeigte Obliegenheit bedinge das Recht des Versicherers, das Kraftfahrzeug und die Schäden daran in Augenschein zu nehmen, also das Fahrzeug zu besichtigen; er entsende hiezu in der Regel einen von ihm beauftragten kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen. Der Versicherungsnehmer müsse diese Besichtigung dulden, wolle er nicht von vornherein die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirken. Übernehme nun der Inhaber einer Kfz-Reparaturwerkstätte die Abwicklung des Kaskoschadens für den Versicherungsnehmer derart, dass er zusagt, die Besichtigung des Fahrzeugs durch den Sachverständigen des Kaskoversicherers zu veranlassen, so trete der Inhaber der Kfz-Reparaturwerkstätte in die Verpflichtung des Versicherungsnehmers ein. Er müsse deshalb die Besichtigung durch den Sachverständigen des Versicherers dulden. Daraus könne zwar das Recht des Kaskoversicherers auf Besichtigung des Kraftfahrzeuges durch einen von ihm entsandten Sachverständigen abgeleitet werden, dieses Recht sei aber nicht absolut und daher nicht zwangsweise durchsetzbar; seine Verletzung habe lediglich die Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers zur Folge. Gleiches gelte im Haftpflichtfall; auch hier bestehe für den Beklagten eine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Schadens, sofern der den Beklagten mit der Reparatur eines Haftpflichtschadens beauftragende Geschädigte eine Besichtigung und Schadensaufnahme durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht ausschließe und untersage (etwa weil er keine Ansprüche an die gegnerische Haftpflichtversicherung stellen wolle). Schon nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regeln habe der Geschädigte zu beweisen, dass überhaupt und in welchem Umfang ein Schaden eingetreten sei. Dies erfolge im Haftpflichtfall im allgemeinen durch die Besichtigung des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen des Haftpflichtversicherers des Schädigers. Wünsche der Geschädigte eine derartige Feststellung des Schadens an seinem Kraftfahrzeug und beauftrage er mit der Reparatur seines Fahrzeugs den Inhaber einer Kfz-Reparaturwerkstätte (wobei ausdrücklich oder zumindest schlüssig in diesem Reparaturauftrag auch die Veranlassung der Besichtigung des Fahrzeuges durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer enthalten sei), so sei damit für letzteren auch die Verpflichtung verbunden, die Besichtigung durch einen Sachverständigen des Haftpflichtversicherers des Schädigers zu veranlassen. Verweigere dieser dem von der Versicherung entsandten Sachverständigen das Betreten seines Betriebsgeländes, so gerate der geschädigte Versicherungsnehmer in Beweisnotstand, sofern er nicht auf andere Weise den Beweis, in welchem Umfang sein Fahrzeug beschädigt worden sei, antreten könne. Daraus folge aber, dass auch im Haftpflichtfall die Besichtigung des Kraftfahrzeugs durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht zwangsweise durchgesetzt werden könne. Könnten aber weder der Kaskoversicherer noch der Haftpflichtversicherer die Besichtigung des beschädigten Kraftfahrzeuges zum Zwecke der Schätzung der Schäden durchsetzen, wenn der vom Versicherungsnehmer beauftragte Inhaber einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte das Betreten des Werkstättenbetriebsgeländes durch den vom Versicherer entsandten Sachverständigen in Ausübung des Hausrechtes verweigere, brauche auf eine Prüfung dahin, ob allenfalls diese Weigerung auf sachlich gerechtfertigte Umstände gestützt werden könne, nicht mehr eingegangen zu werden. Da das Hausrecht, von dem der Beklagte durch Ausspruch des Platzverbots Gebrauch gemacht habe, grundsätzlich uneingeschränkt gelte und im Streitfall kein Kontrahierungszwang bestehe, sei das Klagebegehren nicht berechtigt.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der über den hier vorliegenden Einzelfall hinausgehenden erheblichen Rechtsfrage fehle, ob einem Kraftfahrzeugsachverständigen das Betreten des Betriebsgeländes einer Kfz-Reparaturwerkstätte in Ausübung des Hausrechts verboten werden könne. Das Klagebegehren sei nicht schon deshalb berechtigt, weil der Beklagte auf seinem Betriebsgelände jeden von der Kaskoversicherung in Ausübung ihres aus Artikel 7, Absatz 3, Ziffer 3, AKKB ableitbaren Rechts entsandten Sachverständigen zur Feststellung des Schadens zu dulden habe, käme doch eine solche (absolute) Duldungsverpflichtung einer hoheitlichen Regelung gleich, was wohl für die Begutachtung von Kraftfahrzeugen im Rahmen privatrechtlicher Vertragsverhältnisse nicht in Betracht komme. Für den Bereich der Kfz-Kaskoversicherung seien dem zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bestehenden Versicherungsvertragsverhältnis die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB) zugrundezulegen. Artikel 7 Absatz 3, Ziffer 3, AKKB nenne als Obliegenheit des Versicherungsnehmers, vor Beginn der Wiederinstandsetzung oder vor Verfügung über das beschädigte Fahrzeug die Zustimmung des Versicherers einzuholen, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden könne. Die Verletzung dieser Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer bewirke Leistungsfreiheit des Versicherers. Die aufgezeigte Obliegenheit bedinge das Recht des Versicherers, das Kraftfahrzeug und die Schäden daran in Augenschein zu nehmen, also das Fahrzeug zu besichtigen; er entsende hiezu in der Regel einen von ihm beauftragten kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen. Der Versicherungsnehmer müsse diese Besichtigung dulden, wolle er nicht von vornherein die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirken. Übernehme nun der Inhaber einer Kfz-Reparaturwerkstätte die Abwicklung des Kaskoschadens für den Versicherungsnehmer derart, dass er zusagt, die Besichtigung des Fahrzeugs durch den Sachverständigen des Kaskoversicherers zu veranlassen, so trete der Inhaber der Kfz-Reparaturwerkstätte in die Verpflichtung des Versicherungsnehmers ein. Er müsse deshalb die Besichtigung durch den Sachverständigen des Versicherers dulden. Daraus könne zwar das Recht des Kaskoversicherers auf Besichtigung des Kraftfahrzeuges durch einen von ihm entsandten Sachverständigen abgeleitet werden, dieses Recht sei aber nicht absolut und daher nicht zwangsweise durchsetzbar; seine Verletzung habe lediglich die Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers zur Folge. Gleiches gelte im Haftpflichtfall; auch hier bestehe für den Beklagten eine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Schadens, sofern der den Beklagten mit der Reparatur eines Haftpflichtschadens beauftragende Geschädigte eine Besichtigung und Schadensaufnahme durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht ausschließe und untersage (etwa weil er keine Ansprüche an die gegnerische Haftpflichtversicherung stellen wolle). Schon nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regeln habe der Geschädigte zu beweisen, dass überhaupt und in welchem Umfang ein Schaden eingetreten sei. Dies erfolge im Haftpflichtfall im allgemeinen durch die Besichtigung des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen des Haftpflichtversicherers des Schädigers. Wünsche der Geschädigte eine derartige Feststellung des Schadens an seinem Kraftfahrzeug und beauftrage er mit der Reparatur seines Fahrzeugs den Inhaber einer Kfz-Reparaturwerkstätte (wobei ausdrücklich oder zumindest schlüssig in diesem Reparaturauftrag auch die Veranlassung der Besichtigung des Fahrzeuges durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer enthalten sei), so sei damit für letzteren auch die Verpflichtung verbunden, die Besichtigung durch einen Sachverständigen des Haftpflichtversicherers des Schädigers zu veranlassen. Verweigere dieser dem von der Versicherung entsandten Sachverständigen das Betreten seines Betriebsgeländes, so gerate der geschädigte Versicherungsnehmer in Beweisnotstand, sofern er nicht auf andere Weise den Beweis, in welchem Umfang sein Fahrzeug beschädigt worden sei, antreten könne. Daraus folge aber, dass auch im Haftpflichtfall die Besichtigung des Kraftfahrzeugs durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht zwangsweise durchgesetzt werden könne. Könnten aber weder der Kaskoversicherer noch der Haftpflichtversicherer die Besichtigung des beschädigten Kraftfahrzeuges zum Zwecke der Schätzung der Schäden durchsetzen, wenn der vom Versicherungsnehmer beauftragte Inhaber einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte das Betreten des Werkstättenbetriebsgeländes durch den vom Versicherer entsandten Sachverständigen in Ausübung des Hausrechtes verweigere, brauche auf eine Prüfung dahin, ob allenfalls diese Weigerung auf sachlich gerechtfertigte Umstände gestützt werden könne, nicht mehr eingegangen zu werden. Da das Hausrecht, von dem der Beklagte durch Ausspruch des Platzverbots Gebrauch gemacht habe, grundsätzlich uneingeschränkt gelte und im Streitfall kein Kontrahierungszwang bestehe, sei das Klagebegehren nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

Nach Auffassung des Klägers habe der Beklagte auf seinem Betriebsgelände jeden Sachverständigen zu dulden, den der (Haftpflicht- oder Kasko-)Versicherer in Ausübung seines Rechts auf Schadensfeststellung dorthin entsende; das ausgesprochene Platzverbot greife nämlich unzulässig in das Forderungsrecht des Versicherers auf Besichtigung ein. Auch handle der Beklagte rechtsmissbräuchlich, weil die getroffene Maßnahme nur mit Schädigungsabsicht zu erklären sei; diesem Motiv gegenüber träten andere Beweggründe völlig in den Hintergrund. Dazu ist zu erwägen:

Eigentum im subjektiven Sinn umfasst gem § 354 ABGB als "negative Seite" die Befugnis des Eigentümers, jeden anderen von der Substanz und den Nutzungen seiner Sache nach Willkür auszuschließen (Koziol/Welser I12 251f). Beschränkungen ergeben sich daraus, dass das Eigentumsrecht nur so ausgeübt werden darf, dass dadurch weder in die Rechte eines Dritten eingegriffen wird, noch die im allgemeinen Interesse vorgeschriebenen Beschränkungen übertreten werden (§ 364 Abs 1 ABGB). Aus dem Herrschaftsrecht des Eigentümers folgt, dass es Dritten grundsätzlich untersagt ist, auf die fremde Sache - auch ohne Substanzverletzung - einzuwirken. Der Eigentümer einer Liegenschaft kann demnach auch das Betreten seines Grundes verbieten (SZ 61/220 mwN), weil er allein darüber verfügt, wem er den Zutritt gestattet oder verwehrt (MR 1995, 231 = ÖBl 1995, 139 - Internationales Freistilringerturnier).Eigentum im subjektiven Sinn umfasst gem Paragraph 354, ABGB als "negative Seite" die Befugnis des Eigentümers, jeden anderen von der Substanz und den Nutzungen seiner Sache nach Willkür auszuschließen (Koziol/Welser I12 251f). Beschränkungen ergeben sich daraus, dass das Eigentumsrecht nur so ausgeübt werden darf, dass dadurch weder in die Rechte eines Dritten eingegriffen wird, noch die im allgemeinen Interesse vorgeschriebenen Beschränkungen übertreten werden (Paragraph 364, Absatz eins, ABGB). Aus dem Herrschaftsrecht des Eigentümers folgt, dass es Dritten grundsätzlich untersagt ist, auf die fremde Sache - auch ohne Substanzverletzung - einzuwirken. Der Eigentümer einer Liegenschaft kann demnach auch das Betreten seines Grundes verbieten (SZ 61/220 mwN), weil er allein darüber verfügt, wem er den Zutritt gestattet oder verwehrt (MR 1995, 231 = ÖBl 1995, 139 - Internationales Freistilringerturnier).

Dieses objektbezogene Selbstbestimmungsrecht wird in Lehre und Rechtsprechung auch als "Hausrecht" bezeichnet. Es folgt dogmatisch aus der Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria), der Klage des besitzenden Eigentümers auf Abwehr von Störungen (M. Walter, Der Schutz von sportlichen Leistungen und Sportveranstaltungen nach österreichischem Recht, MR 1995, 206 ff, 210; Steiner/Fleisch, Zur Frage des Hausrechts in Krankenanstalten, RdM 1997, 141; Faber, Private Wachdienste in Österreich - Gewerbe, Tätigkeitsfelder und Befugnisse, ZfV 2000, 850 ff, 863). Störer ist dabei auch, wer auf Veranlassung eines Dritten handelt oder sich auf ein von Dritten eingeräumtes Recht beruft (Spielbüchler in Rummel, ABGB³ § 354 Rz 7 mN aus der Rsp). So wurde etwa schon ausgesprochen, dass ein Dritter kein selbständiges Recht besitzt, einen Hotelgast gegen den Willen des Hotelbesitzers im Hotelzimmer zu besuchen; es ist allein Sache des Gastes, ob er ein Recht auf den Empfang des Besuchs im Hotelzimmer gegenüber dem Hotelier als Vertragspartner behaupten und allenfalls gerichtlich geltend machen will (EvBl 1965/161).Dieses objektbezogene Selbstbestimmungsrecht wird in Lehre und Rechtsprechung auch als "Hausrecht" bezeichnet. Es folgt dogmatisch aus der Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria), der Klage des besitzenden Eigentümers auf Abwehr von Störungen (M. Walter, Der Schutz von sportlichen Leistungen und Sportveranstaltungen nach österreichischem Recht, MR 1995, 206 ff, 210; Steiner/Fleisch, Zur Frage des Hausrechts in Krankenanstalten, RdM 1997, 141; Faber, Private Wachdienste in Österreich - Gewerbe, Tätigkeitsfelder und Befugnisse, ZfV 2000, 850 ff, 863). Störer ist dabei auch, wer auf Veranlassung eines Dritten handelt oder sich auf ein von Dritten eingeräumtes Recht beruft (Spielbüchler in Rummel, ABGB³ Paragraph 354, Rz 7 mN aus der Rsp). So wurde etwa schon ausgesprochen, dass ein Dritter kein selbständiges Recht besitzt, einen Hotelgast gegen den Willen des Hotelbesitzers im Hotelzimmer zu besuchen; es ist allein Sache des Gastes, ob er ein Recht auf den Empfang des Besuchs im Hotelzimmer gegenüber dem Hotelier als Vertragspartner behaupten und allenfalls gerichtlich geltend machen will (EvBl 1965/161).

Diesen Grundsätzen ist im Streitfall nicht uneingeschränkt zu folgen. Die Besonderheit des Sachverhalts liegt nämlich darin, dass der Beklagte - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - mit Entgegennahme eines Reparaturauftrags, dessen Abrechnung (wie der Beklagte vom Kunden weiß) über eine Versicherung im Rahmen einer Haftpflicht- oder Kaskoversicherung erfolgen soll, der Besichtigung des Fahrzeugs auf seinem Betriebsgelände durch einen von der jeweiligen Versicherung entsandten Sachverständigen schlüssig zustimmt. Insoweit ist es ihm daher grundsätzlich verwehrt, sich auf sein Hausrecht zu berufen, einem bestimmten Sachverständigen den Zutritt zu seiner Werkstätte zu untersagen und diesen damit in seiner Berufsausübung zu behindern, es sei denn, es lägen ausnahmsweise sachlich gerechtfertigte Gründe für eine derartige Maßnahme vor.

Der Beklagte hat im Verfahren erster Instanz das von ihm gegenüber dem Kläger ausgesprochene Platzverbot zunächst damit begründet, der Kläger gehe in seinen Gutachten von unrichtigen Ersatzteilpreisen und Richtzeiten für Reparaturarbeiten aus. Dieser Vorwurf ist nach den Feststellungen unbegründet, weil sich der Kläger grundsätzlich an die in den Werkstätten ausgehängten Stundensätze hält; dass er in seinen Gutachten jemals einen nicht angemessenen Preis angesetzt hätte, sofern ihm dieser etwa durch Lieferschein oder Ersatzteilnummern nachgewiesen wurde, ist nicht erwiesen. Nach dem festgestellten Sachverhalt war aber auch der Eindruck des Klägers, der Beklagte habe im Schadensfall E***** gegenüber der Versicherung betrügerisch zu handeln versucht (welche Äußerungen der Beklagte als weitere Begründung des Platzverbots herangezogen hat), subjektiv durchaus nahe liegend und nachvollziehbar; von einem willkürlichen, jeglicher Grundlage entbehrenden und rufschädigenden Verhalten des Klägers kann auch insoweit keine Rede sein.

Der Kläger hat zur Begründung seines Anspruchs vorgebracht, das Platzverbot sei ausschließlich in Schädigungsabsicht ausgesprochen worden und diene nur dem Zweck, den Kläger für dessen gerechtfertigte Vorgangsweise im angeführten Schadensfall zu bestrafen.

Rechtsmissbrauch (§ 1295 Abs 2 ABGB) liegt vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (SZ 63/49, SZ 68/47; 4 Ob 233/02x uva; Reischauer in Rummel, ABGB² § 1295 Rz 59 mwN). Behauptungs- und beweispflichtig für das rechtsmissbräuchliche Vorgehen ist stets derjenige, der den Rechtsmissbrauch behauptet (SSV-NF 7/81; SZ 69/289; EFSlg 87.210 mwN; 5 Ob 28/02g), wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt (Reischauer aaO; 4 Ob 233/02x; 9 Ob 50/03y).Rechtsmissbrauch (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB) liegt vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (SZ 63/49, SZ 68/47; 4 Ob 233/02x uva; Reischauer in Rummel, ABGB² Paragraph 1295, Rz 59 mwN). Behauptungs- und beweispflichtig für das rechtsmissbräuchliche Vorgehen ist stets derjenige, der den Rechtsmissbrauch behauptet (SSV-NF 7/81; SZ 69/289; EFSlg 87.210 mwN; 5 Ob 28/02g), wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt (Reischauer aaO; 4 Ob 233/02x; 9 Ob 50/03y).

Zwar haben die Tatsacheninstanzen keine Schädigungsabsicht - als notwendiges Tatbestandselement schikanöser Rechtsausübung (Reischauer aaO Rz 58 mwN) - festgestellt. Im Hinblick auf das beiderseitige Vorbringen und die getroffenen Feststellungen über das Schreiben des Beklagten an die Versicherungen, das in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der - wie zuvor dargestellt jedenfalls subjektiv gerechtfertigen - Vorgangsweise des Klägers steht, begründet jedoch der zeitliche Ablauf des Geschehens die Vermutung, der Beklagte habe den Kläger für sein Verhalten im Schadensfall E***** bestrafen, also schädigen, wollen. Es wäre bei dieser Sachlage Aufgabe des Beklagten gewesen, einen gerechtfertigten Beweggrund für die Verhängung des Platzverbots über den Kläger zu behaupten und zu beweisen; dies ist - wie schon ausgeführt - nicht geschehen. Damit schlagen aber die fehlenden Behauptungen und Feststellungen über den Beweggrund des Beklagten für das ausgesprochene Hausverbot zu dessen Nachteil aus. Seine Rechtsausübung ist daher als missbräuchlich iSd § 1295 Abs 2 ABGB zu beurteilen.Zwar haben die Tatsacheninstanzen keine Schädigungsabsicht - als notwendiges Tatbestandselement schikanöser Rechtsausübung (Reischauer aaO Rz 58 mwN) - festgestellt. Im Hinblick auf das beiderseitige Vorbringen und die getroffenen Feststellungen über das Schreiben des Beklagten an die Versicherungen, das in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der - wie zuvor dargestellt jedenfalls subjektiv gerechtfertigen - Vorgangsweise des Klägers steht, begründet jedoch der zeitliche Ablauf des Geschehens die Vermutung, der Beklagte habe den Kläger für sein Verhalten im Schadensfall E***** bestrafen, also schädigen, wollen. Es wäre bei dieser Sachlage Aufgabe des Beklagten gewesen, einen gerechtfertigten Beweggrund für die Verhängung des Platzverbots über den Kläger zu behaupten und zu beweisen; dies ist - wie schon ausgeführt - nicht geschehen. Damit schlagen aber die fehlenden Behauptungen und Feststellungen über den Beweggrund des Beklagten für das ausgesprochene Hausverbot zu dessen Nachteil aus. Seine Rechtsausübung ist daher als missbräuchlich iSd Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB zu beurteilen.

Die Revision erweist sich damit als berechtigt; die Urteile der Vorinstanzen sind daher in eine Klagestattgebung abzuändern.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E70480

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00139.03Z.0819.000

Im RIS seit

18.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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