TE OGH 2003/8/19 4Ob162/03g

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Veröffentlicht am 19.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ä*****, vertreten durch Korn & Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Feststellung und Schadenersatz (Streitwert im Provisorialverfahren 35.000 EUR) über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 15. Mai 2003, GZ 2 R 56/03z-8, womit der Beschluss des Handelsgerichtes vom 27. Jänner 2003, GZ 24 Cg 197/02g-3, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig, die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Beklagten ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts - nicht zulässig:

Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung und damit auch ihre Eignung, die damit angesprochenen Erzeugnisse eines Konkurrenten pauschal als minderwertig darzustellen, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten

Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten (SZ 68/177 = MR

1996, 74 = ÖBl 1996/134 - Leserverblödung; MR 2001, 314 - Bunte

Pleite uva). Entscheidend ist der Gesamteindruck, den der Durchschnittsinteressent bei flüchtiger Betrachtung erhält (stRsp ÖBl 1994, 25 - IMAS-Report mwN). Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Missverständnissen führen können, sind dabei immer zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bedient (MR 1997, 170 - Schwarzhörer willkommen mwN). Bei Mehrdeutigkeit von Tatsachenbehauptungen muss der Ankündigende stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (stRsp MR 1994, 111 - Nazijournalismus; MR 2001, 314 - Bunte Pleite mwN). Dass auch die bildliche Darstellung einer Werbeaussage geeignet sein kann, das Erzeugnis eines Konkurrenten pauschal als minderwertig hinzustellen und dadurch pauschal abzuwerten, hat der Senat bereits entschieden (MR 1999, 186 - Negativ Smile).

Das Rekursgericht hat die von der Beklagten gewählte Schlagzeile "alles für den Müll?" angesichts des zugleich abgebildeten Mülleimers, in den gerade mehrere Ausgaben von Printmedien, darunter deutlich erkennbar auch die Titelseite des Magazins der Klägerin, versenkt werden, als pauschale Abwertung des Magazins der Klägerin beurteilt. Seine Auffassung, die Abbildung zeige - für die angesprochenen Verkehrskreise ausreichend deutlich erkennbar - die Titelseite des Magazins der Klägerin, stelle damit einen Bezug zu ihrem Produkt her und werte es unnötig pauschal ab, ist angesichts der von der Beklagten gewählten Gestaltung und Formulierung nicht zu beanstanden. Dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der vom Medium der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise (Ärzte und darin werbende Pharmaunternehmen) das Magazin der Beklagten auch kennen, ist nicht zweifelhaft. Die Auffassung des Rekursgerichts, wonach die durch Abbildung und Überschrift formulierte Aussage der Beklagten die Grenze zur pauschalen Herabsetzung eines Mitbewerbers iSd § 1 UWG überschritten hat, ist nicht zu beanstanden, konnten doch die vom Medium der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise der Aussage unschwer entnehmen, dass das (ihnen bekannte) Magazin der Klägerin nur zur Entsorgung im Müll geeignet, im Übrigen aber völlig nutzlos sei. Eine sachliche Rechtfertigung dieser Aussage macht auch die Beklagte nicht geltend. Das von ihr angesprochene und dem Recht auf freie Meinungsäußerung entspringende Bedürfnis, darzustellen, dass es in Fachmedien aber auch in der Tagespresse üblich geworden sei, redaktionelle Berichterstattung mit Produktwerbung zu vermischen, mag durchaus legitim sein, rechtfertigt es aber im vorliegenden Fall nicht, das Produkt der Klägerin in der vorliegenden Weise als nutz- und wertlos und daher nur zum Wegwerfen geeignet darzustellen. Die Beklagte meint nämlich selbst, der beanstandete Artikel enthalte nicht die Aussage, das Magazin der Klägerin sei deshalb "für den Müll", weil es keine objektiven Informationen liefere. Damit verneint sie aber jeglichen Zusammenhang zwischen der dem Artikel im Bezug auf das Produkt der Klägerin zu entnehmenden abwertenden Aussage und der darin formulierten Kritik an der fehlenden Trennung zwischen Redaktion und Werbung. Eine allfällige Rechtfertigung durch das Recht auf freie Meinungsäußerung scheidet daher im vorliegenden Fall von vornherein aus.Das Rekursgericht hat die von der Beklagten gewählte Schlagzeile "alles für den Müll?" angesichts des zugleich abgebildeten Mülleimers, in den gerade mehrere Ausgaben von Printmedien, darunter deutlich erkennbar auch die Titelseite des Magazins der Klägerin, versenkt werden, als pauschale Abwertung des Magazins der Klägerin beurteilt. Seine Auffassung, die Abbildung zeige - für die angesprochenen Verkehrskreise ausreichend deutlich erkennbar - die Titelseite des Magazins der Klägerin, stelle damit einen Bezug zu ihrem Produkt her und werte es unnötig pauschal ab, ist angesichts der von der Beklagten gewählten Gestaltung und Formulierung nicht zu beanstanden. Dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der vom Medium der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise (Ärzte und darin werbende Pharmaunternehmen) das Magazin der Beklagten auch kennen, ist nicht zweifelhaft. Die Auffassung des Rekursgerichts, wonach die durch Abbildung und Überschrift formulierte Aussage der Beklagten die Grenze zur pauschalen Herabsetzung eines Mitbewerbers iSd Paragraph eins, UWG überschritten hat, ist nicht zu beanstanden, konnten doch die vom Medium der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise der Aussage unschwer entnehmen, dass das (ihnen bekannte) Magazin der Klägerin nur zur Entsorgung im Müll geeignet, im Übrigen aber völlig nutzlos sei. Eine sachliche Rechtfertigung dieser Aussage macht auch die Beklagte nicht geltend. Das von ihr angesprochene und dem Recht auf freie Meinungsäußerung entspringende Bedürfnis, darzustellen, dass es in Fachmedien aber auch in der Tagespresse üblich geworden sei, redaktionelle Berichterstattung mit Produktwerbung zu vermischen, mag durchaus legitim sein, rechtfertigt es aber im vorliegenden Fall nicht, das Produkt der Klägerin in der vorliegenden Weise als nutz- und wertlos und daher nur zum Wegwerfen geeignet darzustellen. Die Beklagte meint nämlich selbst, der beanstandete Artikel enthalte nicht die Aussage, das Magazin der Klägerin sei deshalb "für den Müll", weil es keine objektiven Informationen liefere. Damit verneint sie aber jeglichen Zusammenhang zwischen der dem Artikel im Bezug auf das Produkt der Klägerin zu entnehmenden abwertenden Aussage und der darin formulierten Kritik an der fehlenden Trennung zwischen Redaktion und Werbung. Eine allfällige Rechtfertigung durch das Recht auf freie Meinungsäußerung scheidet daher im vorliegenden Fall von vornherein aus.

Der Revisionsrekurs der Beklagten wird daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 41 und 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittel hingewiesen, sodass ihre Beantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 41 und 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittel hingewiesen, sodass ihre Beantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.

Anmerkung

E70378 4Ob162.03g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00162.03G.0819.000

Dokumentnummer

JJT_20030819_OGH0002_0040OB00162_03G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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