TE OGH 2003/8/21 3Ob198/03v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Armin P*****, vertreten durch Mag. Dieter Schnetzinger, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei O*****, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen 1.036,83 EUR sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Mai 2003, GZ 14 R 61/03v-16, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 24. Jänner 2003, GZ 16 C 1004/02y-10, als verspätet zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben und dem Berufungsgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die Berufung der klagenden Partei unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Rekurskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung des Klägers als verspätet zurück, weil das Urteil des Erstgerichts dem Klagevertreter am 12. Feber 2003 zugestellt, die Berufung aber erst am 13. März 2003, und damit einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist, zur Post gegeben worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung erhobene Rekurs des Klägers ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne die Beschränkung des § 502 Abs 1 ZPO zulässig (1 Ob 332/99a ua); er ist auch berechtigt.Der gegen die Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung erhobene Rekurs des Klägers ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne die Beschränkung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig (1 Ob 332/99a ua); er ist auch berechtigt.

Wie der Kläger durch Vorlage des Postaufgabescheins und einer eidesstättigen Erklärung des Leiters des betreffenden Postamts 4015 Linz, Donau bescheinigte, wurde die Berufung tatsächlich am 12. März 2003 zur Post gegeben. Auf dem Briefumschlag wurde jedoch ein Postaufgabestempel mit dem Datum 13. März 2003 angebracht. Da die Berufung demnach fristgerecht erhoben wurde, ist dem Rekurs Folge zu geben und der berufungsgerichtliche Zurückweisungsbeschluss aufzuheben. Das Berufungsgericht wird das weitere Verfahren über das von ihm - wie nunmehr bescheinigt - zu Unrecht zurückgewiesene Rechtsmittel durchzuführen haben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E70374 3Ob198.03v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00198.03V.0821.000

Dokumentnummer

JJT_20030821_OGH0002_0030OB00198_03V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten