TE OGH 2003/8/21 3Ob313/02d

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Veröffentlicht am 21.08.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Ingrid T*****, vertreten durch Dr. Christian Nurschinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 149.780,99 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 28. Oktober 2002, GZ 13 R 234/02p-51, womit der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichts Güssing vom 28. August 2002, GZ 4 E 2892/00t-47, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der Beschluss des Rekursgerichts wird in dem den erstgerichtlichen Meistbotsverteilungsbeschluss bestätigenden Teil bestätigt und in dem den erstgerichtlichen Meistbotsverteilungsbeschluss aufhebenden Teil dahin abgeändert, dass der erstgerichtliche Meistbotsverteilungsbeschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, in den Zuweisungen I. B 1), 2) und 4) wie folgt abgeändert wird:Der Beschluss des Rekursgerichts wird in dem den erstgerichtlichen Meistbotsverteilungsbeschluss bestätigenden Teil bestätigt und in dem den erstgerichtlichen Meistbotsverteilungsbeschluss aufhebenden Teil dahin abgeändert, dass der erstgerichtliche Meistbotsverteilungsbeschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, in den Zuweisungen römisch eins. B 1), 2) und 4) wie folgt abgeändert wird:

Zugewiesen werden unter 1) dem Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds 24.203,78 EUR, und unter 2) dem Land Burgenland 13.179,12 EUR, jeweils zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung sowie unter 3) der Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG 7.636,91 EUR zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung, womit die Zinsen bis auf einen Betrag von 1.778,04 EUR zur Gänze berichtigt sind, während Kapital und Kosten nach wie vor zur Gänze unberichtigt aushaften.

Die Erlassung der Auszahlungsanordnung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Die betreibende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Gegenstand ist die Verteilung des Meistbots von 145.345,67 EUR aus der Zwangsversteigerung einer der betreibenden Partei als Ersteherin zugeschlagenen Liegenschaft.

Das Erstgericht wies in der bücherlichen Rangordnung dem "Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 6, Wohnbauförderung", 1) die in C-LNR 1 aufgrund des Schuldscheins vom 12. Juli 1994 einverleibte Forderung von 24.375,60 EUR, sowie 2) die in C-LNR 3 aufgrund des Schuldscheins vom 22. Juli 1994 einverleibte Forderung von 13.270,10 EUR, 3) der betreibenden Partei die in C-LNR 6 einverleibte Forderung von 100.325,86 EUR, und zwar jeweils zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung, zu, sowie 4. der betreibenden Partei auf Abschlag der in C-LNR 7 einverleibten Forderung von 75.116,05 EUR den Betrag von 7.374,11 EUR zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung, womit die Zinsen bis auf einen Betrag von 2.040,84 EUR zur Gänze berichtigt sind, während Kapital und Kosten (im erstinstanzlichen Beschluss offenbar unrichtig "Zinsen") nach wie vor zur Gänze unberichtigt aushaften.

Zu C-LNR 1 ist aufgrund des Schuldscheins vom 12. Juli 1994 ein Pfandrecht über 350.000 S samt 3 % Zinsen, 10 % Verzugs- und Zinseszinsen und eine Nebengebührensicherstellung über 70.000 S für den Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds einverleibt, zu C-LNR 3 aufgrund des Schuldscheins vom 22. Juli 1994 ein Pfandrecht über 200.000 S samt 3 % Zinsen, 10 % Verzugs- und Zinseszinsen und eine Nebengebührensicherstellung über 40.000 S für das Land Burgenland.

Zu C-LNR 1 wurde eine Forderung von 24.375,60 EUR angemeldet, die sich aus einem Darlehensrest von 24.203,78 EUR, Rückstand von 168,60 EUR und Verzugszinsen von 3,22 EUR zusammensetzt, zwecks Berichtigung durch Barzahlung angemeldet (ON 32); der betreffende Schuldschein wurde in Fotokopie vorgelegt.

Zu C-LNR 3 wurde eine Forderung von 13.270,10 EUR angemeldet, die sich aus einem Darlehensrest von 13.179,12 EUR, Rückstand von 89,75 EUR und Verzugszinsen von 1,23 EUR zusammensetzt, zwecks Berichtigung durch Barzahlung angemeldet (ON 33); der betreffende Schuldschein wurde in Fotokopie vorgelegt.

Bei der für 1. August 2002 anberaumten Verteilungstagsatzung erschien niemand.

Das Rekursgericht hob diesen Meistbotsverteilungsbeschluss infolge Rekurses der betreibenden Partei in Ansehung der Zuweisung von 168,60 EUR (Rückstand) und 3,22 EUR (Verzugszinsen) sowie 89,75 EUR (Rückstand) und 1,23 EUR (Verzugszinsen) an das Amt der Burgenländischen Landesregierung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; im Übrigen bestätigte es den in der Zuweisung von 24.375,60 EUR und 13.270,10 EUR an das Amt der Burgenländischen Landesregierung angefochtene Meistbotsverteilungsbeschluss; das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Frage des konkreten Inhalts der Forderungsanmeldung bzw zur Möglichkeit der Verbesserung mangelhafter Forderungsanmeldungen im Meistbotsverteilungsverfahren und der Wahrnehmung der Unterlassung entsprechender Verbesserungsaufträge durch das Erstgericht im Rechtsmittelverfahren keine eindeutige Rsp des Obersten Gerichtshofs vorliege.

In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, bei einer Festbetragshypothek sei jedenfalls der dem Grundbuch zu entnehmende Kapitalsbetrag zuzuweisen; dies gelte auch bei einer mangelhaften Anmeldung, weil in einem solchen Fall der Buchberechtigte nicht schlechter zu stellen sei, als hätte er überhaupt nicht angemeldet. Die Anmeldung von rückständigen Verzugszinsen sei jedoch mangelhaft, weil sich nicht ergebe, ob es sich bei den Rückständen um fälliges Kapital oder auch um Zinsen handle; auch die begehrten Verzugszinsen seien nicht nachvollziehbar. Insoweit werde das Erstgericht den Pfandgläubiger zu einer Präzisierung bzw Ergänzung seiner Forderungsanmeldung aufzufordern haben, die sodann - sofern eine solche erfolge - zum Gegenstand einer (ergänzenden) Tagsatzung zu machen sein werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und, soweit er sich gegen den den erstinstanzlichen Meistbotsverteilungsbeschluss bestätigenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichts richtet, nicht berechtigt, wohl aber, soweit er sich gegen den aufhebenden Teil dieses Beschlusses richtet.

Anzuwenden sind hier die Bestimmungen der EO idF der EO-Nov 2000, weil der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2000 eingebracht wurde.Anzuwenden sind hier die Bestimmungen der EO in der Fassung der EO-Nov 2000, weil der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2000 eingebracht wurde.

Was die bekämpften Zuweisungen der von der Hypothekargläubigerin zu C-LNR 1 und C-LNR 3 angemeldeten Kapitalforderungen anlangt, ist die Rechtsansicht des Rekursgerichts zu billigen, dass in einem solchen Fall, in dem der angemeldete Kapitalsbetrag im Grundbuch Deckung findet, dh die Höhe der einverleibten Festbetragshypothek nicht übersteigt, der angemeldete Kapitalsbetrag zuzuweisen ist. Der erkennende Senat hat zuletzt in der E 3 Ob 256/02x die stRsp aufrecht erhalten, dass der Pfandgläubiger für die zum Teil mangelhafte Anmeldung seiner durch eine Festbetragshypothek gedeckten restlichen Kapitalforderung nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn er überhaupt keine Forderungsanmeldung erstattet hätte (Angst in Angst, EO, § 210 Rz 21 mwN). Daran hat sich durch die Neuregelung der Zwangsversteigerung in der EO-Nov 2000 keine Änderung ergeben, da auch nun gemäß § 210 Abs 1 EO Ansprüche (hier des durch eine Festbetragshypothek gesicherten Gläubigers) auf das Meistbot bei der Verteilung insoweit berücksichtigt werden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben.Was die bekämpften Zuweisungen der von der Hypothekargläubigerin zu C-LNR 1 und C-LNR 3 angemeldeten Kapitalforderungen anlangt, ist die Rechtsansicht des Rekursgerichts zu billigen, dass in einem solchen Fall, in dem der angemeldete Kapitalsbetrag im Grundbuch Deckung findet, dh die Höhe der einverleibten Festbetragshypothek nicht übersteigt, der angemeldete Kapitalsbetrag zuzuweisen ist. Der erkennende Senat hat zuletzt in der E 3 Ob 256/02x die stRsp aufrecht erhalten, dass der Pfandgläubiger für die zum Teil mangelhafte Anmeldung seiner durch eine Festbetragshypothek gedeckten restlichen Kapitalforderung nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn er überhaupt keine Forderungsanmeldung erstattet hätte (Angst in Angst, EO, Paragraph 210, Rz 21 mwN). Daran hat sich durch die Neuregelung der Zwangsversteigerung in der EO-Nov 2000 keine Änderung ergeben, da auch nun gemäß Paragraph 210, Absatz eins, EO Ansprüche (hier des durch eine Festbetragshypothek gesicherten Gläubigers) auf das Meistbot bei der Verteilung insoweit berücksichtigt werden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben.

In diesem Umfang waren die Zuweisungen im erstinstanzlichen Meistbotsverteilungsbeschluss mit der Maßgabe wiederherzustellen, dass dem Grundbuchsstand entsprechend die Zuweisungen zu 1) an den Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds, der gemäß § 47 Abs 1 Bgld WohnbauförderungsG 1991, LGBl 1991/53, zuletzt geändert durch LGBl 2002/38, Rechtspersönlichkeit besitzt, und zu 2) an das Land Burgenland erfolgen.In diesem Umfang waren die Zuweisungen im erstinstanzlichen Meistbotsverteilungsbeschluss mit der Maßgabe wiederherzustellen, dass dem Grundbuchsstand entsprechend die Zuweisungen zu 1) an den Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds, der gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Bgld WohnbauförderungsG 1991, LGBl 1991/53, zuletzt geändert durch LGBl 2002/38, Rechtspersönlichkeit besitzt, und zu 2) an das Land Burgenland erfolgen.

Die Ansicht des Rekursgerichts, das Erstgericht habe ein ergänzendes Verfahren zur Verbesserung der mangelhaften Anmeldung der Forderungen an Rückstand und Zinsen, die nicht näher aufgeschlüsselt und nachgewiesen wurden, durchzuführen, ist hingegen nicht zu billigen.

Der erkennende Senat hat in der (nach dem hier angefochtenen Beschluss des Rekursgerichts ergangenen) E 3 Ob 113/02t (RIS-Justiz RS0117431) zur Rechtslage nach der EO-Nov 2000 erkannt, dass das Exekutionsgericht nur einem in der Verteilungstagsatzung erschienenen Gläubiger zufolge § 78 EO iVm § 182 Abs 1 ZPO in Ansehung einer mangelhaft angemeldeten oder mangelhaft nachgewiesenen Forderung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen hat, der allenfalls auch zu einer Erstreckung der Verteilungstagsatzung führen kann. Da eine gesetzliche Verpflichtung, auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen, für den Exekutionsrichter wie bisher erst in der Verteilungstagsatzung besteht, gibt es für ihn keine Pflicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch vor der Verteilungstagsatzung bzw gegenüber einem der Verteilungstagsatzung fern gebliebenen Gläubiger, wenngleich das Exekutionsgericht an sich nicht gehindert ist, Verbesserungsaufträge schon vor der Verteilungstagsatzung zu erteilen; die Pflicht dazu erwächst zufolge § 182 ZPO aber erst in der genannten Tagsatzung. Im vorliegenden Fall scheitert daran die von der zweiten Instanz aufgetragene Verbesserung der Anmeldung.Der erkennende Senat hat in der (nach dem hier angefochtenen Beschluss des Rekursgerichts ergangenen) E 3 Ob 113/02t (RIS-Justiz RS0117431) zur Rechtslage nach der EO-Nov 2000 erkannt, dass das Exekutionsgericht nur einem in der Verteilungstagsatzung erschienenen Gläubiger zufolge Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 182, Absatz eins, ZPO in Ansehung einer mangelhaft angemeldeten oder mangelhaft nachgewiesenen Forderung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen hat, der allenfalls auch zu einer Erstreckung der Verteilungstagsatzung führen kann. Da eine gesetzliche Verpflichtung, auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen, für den Exekutionsrichter wie bisher erst in der Verteilungstagsatzung besteht, gibt es für ihn keine Pflicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch vor der Verteilungstagsatzung bzw gegenüber einem der Verteilungstagsatzung fern gebliebenen Gläubiger, wenngleich das Exekutionsgericht an sich nicht gehindert ist, Verbesserungsaufträge schon vor der Verteilungstagsatzung zu erteilen; die Pflicht dazu erwächst zufolge Paragraph 182, ZPO aber erst in der genannten Tagsatzung. Im vorliegenden Fall scheitert daran die von der zweiten Instanz aufgetragene Verbesserung der Anmeldung.

Insofern ist in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses der betreibenden Partei der erstinstanzliche Meistbotsverteilungsbeschluss dahin abzuändern, dass die auf Rückstand und Zinsen entfallenden Beträge nicht der Pfandgläubigerin zu C-LNR 1 und 3, sondern der Revisionsrekurswerberin zugewiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 43 Abs 2, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, Absatz 2,, 50 ZPO.

Textnummer

E70376

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00313.02D.0821.000

Im RIS seit

20.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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