Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Franz K*****, vertreten durch DDr. René Laurer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Rene K*****, vertreten durch Dr. Robert Leitner, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2002, GZ 42 R 351/02g-22, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Franz K*****, vertreten durch DDr. René Laurer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Rene K*****, vertreten durch Dr. Robert Leitner, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2002, GZ 42 R 351/02g-22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte macht als Nichtigkeit bzw Aktenwidrigkeit geltend, dass das Berufungsgericht davon ausgehe, er besuche im Sommersemester 2002 insgesamt sieben Wochenstunden, für die er keine Prüfungen ablegen werde. Das Erstgericht habe hingegen festgestellt, der Beklagte habe in diesem - zu Schluss der Verhandlung erster Instanz laufenden - Semester weitere sechs Stunden belegt. Das Berufungsgericht gibt bei seinen Ausführungen auf S 7 der Urteilsausfertigung tatsächlich die erstinstanzlichen Feststellungen S 10 f des Ersturteils nicht vollständig wieder. Dies ist jedoch irrelevant, weil nach der vom Berufungsgericht gebilligten Rechtsansicht der ersten Instanz der Unterhaltsanspruch des Beklagten bereits vorher mit Ablauf des Studienjahr 2000/2001 am 30. September 2001 erloschen ist.
Im Übrigen folgt das Berufungsgericht den Grundsätzen der von ihm zitierten stRsp zu den Erfordernissen des Weiterbestehens eines Unterhaltsanspruchs während eines Studiums (RIS-Justiz RS0110600, RS0083694, RS0047687).
Die in der ao Revision weiters relevierte Frage, ob im konkreten Einzelfall trotz Unterschreitens der gemäß § 2 Abs 1 lit b FamLAG geforderten Semesterwochenstunden der Unterhaltsanspruch weiterbestehen kann, wurde in der Rsp (zuletzt 1 Ob 268/02x = EvBl 2003/53) bereits dahin beantwortet, dass die weiterhin aufrecht erhaltene allgemeinere Formel, nach der der Unterhaltsanspruch eines nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes solange besteht, als dieses sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, durchaus Raum für abweichende Lösungen für die von den typischen Regelfällen abweichenden Fallkonstellationen lässt.Die in der ao Revision weiters relevierte Frage, ob im konkreten Einzelfall trotz Unterschreitens der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG geforderten Semesterwochenstunden der Unterhaltsanspruch weiterbestehen kann, wurde in der Rsp (zuletzt 1 Ob 268/02x = EvBl 2003/53) bereits dahin beantwortet, dass die weiterhin aufrecht erhaltene allgemeinere Formel, nach der der Unterhaltsanspruch eines nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes solange besteht, als dieses sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, durchaus Raum für abweichende Lösungen für die von den typischen Regelfällen abweichenden Fallkonstellationen lässt.
Ob ein derartiger Fall hier gegeben ist, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.
Soweit in der Zulassungsbeschwerde darüber hinaus auf die Ausführung der Revisionsgründe verwiesen wird, werden auch hier keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Soweit in der Zulassungsbeschwerde darüber hinaus auf die Ausführung der Revisionsgründe verwiesen wird, werden auch hier keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E70644European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00016.03D.0821.000Im RIS seit
20.09.2003Zuletzt aktualisiert am
13.09.2012