TE OGH 2003/8/21 15Os95/03

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Veröffentlicht am 21.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alois Sch***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB, AZ 3 U 366/02t des Bezirksgerichtes Hall, über die Grundrechtsbeschwerde des Gerhard G***** gegen den Vorführbefehl vom 28. Jänner 2003 (ON 8), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alois Sch***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB, AZ 3 U 366/02t des Bezirksgerichtes Hall, über die Grundrechtsbeschwerde des Gerhard G***** gegen den Vorführbefehl vom 28. Jänner 2003 (ON 8), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Im bezeichneten Strafverfahren wurde am 28. Jänner 2003 über den zur Hauptverhandlung vom 22. Jänner 2003 unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen Gerhard G***** ein Vorführbefehl erlassen, der am 19. Februar 2003 durch Beamte des Gendarmerieposten Lans effektuiert wurde.

Dagegen richtet sich die von Gerhard G***** selbst verfasste, am 24. Februar 2003 zur Post gegebene, als Grundrechtsbeschwerde anzusehende Eingabe, die keine Unterschrift eines Verteidigers aufweist (ON 14). Dem Einschreiter wurde die Beschwerde vom Erstgericht mit eingehender Belehrung im Sinne des § 3 Abs 2 GRBG zurückgestellt (ON 20). Der Mangel wurde jedoch nicht behoben.Dagegen richtet sich die von Gerhard G***** selbst verfasste, am 24. Februar 2003 zur Post gegebene, als Grundrechtsbeschwerde anzusehende Eingabe, die keine Unterschrift eines Verteidigers aufweist (ON 14). Dem Einschreiter wurde die Beschwerde vom Erstgericht mit eingehender Belehrung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, GRBG zurückgestellt (ON 20). Der Mangel wurde jedoch nicht behoben.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 3 Abs 2 erster Satz GRBG muss eine nach dem Bundesgesetz über die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erhobene Beschwerde von einem Verteidiger unterschrieben sein. Da die im vorliegenden Fall fehlende Unterschrift trotz Einräumung der Gelegenheit zur Mangelbehebung nicht fristgerecht nachgetragen wurde, musste die Grundrechtsbeschwerde des Gerhard G***** zurückgewiesen werden (Hager/Holzweber GRBG § 3 E 14).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz GRBG muss eine nach dem Bundesgesetz über die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erhobene Beschwerde von einem Verteidiger unterschrieben sein. Da die im vorliegenden Fall fehlende Unterschrift trotz Einräumung der Gelegenheit zur Mangelbehebung nicht fristgerecht nachgetragen wurde, musste die Grundrechtsbeschwerde des Gerhard G***** zurückgewiesen werden (Hager/Holzweber GRBG Paragraph 3, E 14).

Anmerkung

E70561 15Os95.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00095.03.0821.000

Dokumentnummer

JJT_20030821_OGH0002_0150OS00095_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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