TE OGH 2003/8/21 3Ob185/03g

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Veröffentlicht am 21.08.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Anneliese A*****, vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in Altenmarkt, wider den Gegner der gefährdeten Partei Helmut A*****, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 23. Juni 2003, GZ 3 R 5/03x-23, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Anneliese A*****, vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in Altenmarkt, wider den Gegner der gefährdeten Partei Helmut A*****, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 23. Juni 2003, GZ 3 R 5/03x-23, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichts, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot betreffend eine nach dem Vorbringen der Antragstellerin im Alleineigentum des Antragsgegners stehende Liegenschaft abgewiesen wurde, bestätigt, weil der Antragsgegner bereits zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz nicht mehr Liegenschaftseigentümer und der betreffende Kaufvertrag bereits vor Anmerkung des vorliegenden Antrags im Grundbuch geschlossen worden war.Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichts, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot betreffend eine nach dem Vorbringen der Antragstellerin im Alleineigentum des Antragsgegners stehende Liegenschaft abgewiesen wurde, bestätigt, weil der Antragsgegner bereits zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz nicht mehr Liegenschaftseigentümer und der betreffende Kaufvertrag bereits vor Anmerkung des vorliegenden Antrags im Grundbuch geschlossen worden war.

Die Antragstellerin macht im außerordentlichen Revisionsrekurs als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Rekursgericht hätte diesen Umstand nicht von Amts wegen aufgreifen dürfen.

Rechtliche Beurteilung

Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Der Antragsgegner hat bereits in erster Instanz vorgebracht (ON 3), er habe die Liegenschaft bereits veräußert, worauf auch die Antragstellerin Vorbringen erstattete (ON 5). Nach stRsp (RIS-Justiz RS0005091; 6 Ob 668, 669/89 = EFSlg 61.045, 61.125) kann das Sicherungsmittel des Veräußerungs- und Belastungsverbots im Rahmen einer nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO zu erlassenden einstweiligen Verfügung nicht mehr erlassen werden, wenn der Antragsgegner nicht mehr als bücherlich Berechtigter im Grundbuch aufscheint. Im vorliegenden Fall ist im Übrigen nach Zurückweisung des von der Antragstellerin im Grundbuchsverfahren erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 2. Juni 2003, 5 Ob 113/03h, die Einverleibung des Liegenschaftskäufers als Alleineigentümer in Rechtskraft erwachsen.Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Der Antragsgegner hat bereits in erster Instanz vorgebracht (ON 3), er habe die Liegenschaft bereits veräußert, worauf auch die Antragstellerin Vorbringen erstattete (ON 5). Nach stRsp (RIS-Justiz RS0005091; 6 Ob 668, 669/89 = EFSlg 61.045, 61.125) kann das Sicherungsmittel des Veräußerungs- und Belastungsverbots im Rahmen einer nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO zu erlassenden einstweiligen Verfügung nicht mehr erlassen werden, wenn der Antragsgegner nicht mehr als bücherlich Berechtigter im Grundbuch aufscheint. Im vorliegenden Fall ist im Übrigen nach Zurückweisung des von der Antragstellerin im Grundbuchsverfahren erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 2. Juni 2003, 5 Ob 113/03h, die Einverleibung des Liegenschaftskäufers als Alleineigentümer in Rechtskraft erwachsen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E70647

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00185.03G.0821.000

Im RIS seit

20.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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