TE OGH 2003/8/21 15Os104/03

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Veröffentlicht am 21.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Horst G***** wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Beischlafs mit Unmündigen nach §§ 206 Abs 1 aF, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 15. April 2003, GZ 20 Hv 33/03x-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Horst G***** wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraphen 206, Absatz eins, aF, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 15. April 2003, GZ 20 Hv 33/03x-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Horst G***** wurde der Verbrechen (1) "des teils vollendeten, teils versuchten Beischlafs mit Unmündigen" nach §§ 206 Abs 1 aF und 15 StGB (vgl aber §§ 1, 61 StGB), (2) der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 2 erster Fall aF StGB sowie (3) der Vergehen "der teils vollendeten, teils versuchten" Blutschande nach §§ 211 Abs 3, 15 StGB schuldig erkannt.Horst G***** wurde der Verbrechen (1) "des teils vollendeten, teils versuchten Beischlafs mit Unmündigen" nach Paragraphen 206, Absatz eins, aF und 15 StGB vergleiche aber Paragraphen eins,, 61 StGB), (2) der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall aF StGB sowie (3) der Vergehen "der teils vollendeten, teils versuchten" Blutschande nach Paragraphen 211, Absatz 3,, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Zeit von 1982 bis Ende Dezember 1988 in einer unbestimmten Zahl von Angriffen in Ybbsitz

1) mit der am 13. Dezember 1976 geborenen Marlene A*****, sohin mit einer unmündigen Person,

a) durch Einführen des Gliedes in die Scheide und Reiben bis zum Samenerguss den außerehelichen Beischlaf unternommen,

b) Ende Dezember 1988 dadurch, dass er sich in das Zimmer der Marlene A***** begab und seinen Penis entblößte und sie zur Durchführung des Beischlafs aufforderte, den außerehelichen Beischlaf zu unternehmen versucht;

2) eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er Marlene A***** aufforderte, seinen Penis in den Mund zu nehmen und sie am Geschlechtsteil betastete sowie seinen Penis in ihren After einführte;

3) durch die unter Punkt 1) dargestellten Tathandlungen mit seiner Schwester den Beischlaf vollzogen bzw zu vollziehen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin in Frage zu stellen, indem sie eigenständige, zum Teil aktenfremde Erwägungen über die Hintergründe des Verstreichens eines mehrjährigen Zeitraums nach den Taten bis zur Anzeigenerstattung anstellt, auf einen kurz davor stattgefundenen Streit zwischen Angeklagten und Opfer und den "krassen Widerspruch zur üblichen Lebenserfahrung" über das Anzeigeverhalten der sexuell Missbrauchten verweist.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin in Frage zu stellen, indem sie eigenständige, zum Teil aktenfremde Erwägungen über die Hintergründe des Verstreichens eines mehrjährigen Zeitraums nach den Taten bis zur Anzeigenerstattung anstellt, auf einen kurz davor stattgefundenen Streit zwischen Angeklagten und Opfer und den "krassen Widerspruch zur üblichen Lebenserfahrung" über das Anzeigeverhalten der sexuell Missbrauchten verweist.

Abgesehen davon, dass dem Beschwerdevorbringen zuwider zusätzlich die Aussage der Stieftochter Sandra G***** zur Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten und damit in die Beweiswürdigung Aufnahme gefunden hat (vgl US 6), verkennt die Beschwerde, dass keine erheblichen Bedenken iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dargestellt werden, indem aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache, sondern isoliert gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Beweisperson ins Treffen geführt werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 492).Abgesehen davon, dass dem Beschwerdevorbringen zuwider zusätzlich die Aussage der Stieftochter Sandra G***** zur Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten und damit in die Beweiswürdigung Aufnahme gefunden hat vergleiche US 6), verkennt die Beschwerde, dass keine erheblichen Bedenken iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dargestellt werden, indem aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache, sondern isoliert gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Beweisperson ins Treffen geführt werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 492).

Insgesamt versucht die Beschwerde, das den Tatrichtern nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenen Tatsachen zu wecken.Insgesamt versucht die Beschwerde, das den Tatrichtern nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenen Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung - in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung - in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E70547 15Os104.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00104.03.0821.000

Dokumentnummer

JJT_20030821_OGH0002_0150OS00104_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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