Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B Aktiengesellschaft, vertreten durch K S W Rechtsanwälte KEG, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Jänner 2007, Zl. Wa-305403/7-2007-Mül/Ka, betreffend Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 2007 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin als Betreiberin einer Anlage im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 angeordnet, zur Ermittlung des Ausmaßes und der Ausbreitung einer Kontamination, die durch den Ende 2000 erfolgten Austritt von ca. 5000 l Heizöl extra leicht aus einer bei Bauarbeiten im Geschäftslokal der Beschwerdeführerin beschädigten Ölleitung entstand, im Einzelnen bezeichnete Erkundungsmaßnahmen (insbesondere die Durchführung von zehn näher beschriebenen, unter bestimmten Bedingungen auszuführenden Rotationskernbohrungen in Verbindung mit der Entnahme von Boden- und Wasserproben) binnen drei Monaten vorzunehmen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde verband die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie bestritt zunächst das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass "bis heute" kein "wie immer gearteter Verdacht" einer konkreten Verunreinigung des Grundwassers entstanden sei. Im Übrigen begründete die Beschwerdeführerin den Antrag ausführlich unter detaillierter Darstellung des ihr bei Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen drohenden wirtschaftlichen Nachteiles. Die deshalb erforderliche Geschäftsschließung für etwa vier Wochen bewirke einen beträchtlichen Gewinnentgang (von etwa EUR 6.000,--) und führe zu einem teilweisen Verlust des Kundenstockes. Im Falle eines Beschwerdeerfolges wären überdies die hohen Kosten (von etwa EUR 100.000) für die aufgetragenen Maßnahmen und der damit im Zusammenhang stehende weitere Aufwand (von etwa EUR 35.000,--) frustriert.
Die belangte Behörde führte in ihrer (vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten) Stellungnahme vom 11. April 2007 zwar zunächst aus, der Amtssachverständige für Hydrologie habe es nicht für ausgeschlossen gehalten, dass von der gegenständlichen Mineralölkontamination ausgehend unkontrollierte Abflüsse an den (bestehenden) Grundwasserbeobachtungssonden vorbei stattfänden. "Andererseits" könne im Hinblick auf den langen Zeitraum seit Bekanntwerden des Ölaustrittes zu Jahresbeginn 2001 nicht von einer "akuten Dringlichkeit" der Ausführung der angeordneten Erkundungsmaßnahmen ausgegangen werden.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Angesichts des wiedergegebenen Inhaltes der Äußerung der belangten Behörde, in der weder ein zwingendes öffentliches Interesse geltend gemacht noch dem Antrag sonst ausdrücklich entgegen getreten wird, war dem - hinsichtlich eines unverhältnismäßigen Nachteiles auch ausreichend begründeten - Antrag Folge zu geben. Eine weitere Begründung der Antragsstattgebung kann in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG unterbleiben.
Wien, am 26. April 2007
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070015.A00Im RIS seit
16.07.2007