Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert K*****, vertreten durch Dr. Helmut Steiner ua, Rechtsanwälte in Baden, wider die beklagte Partei Manuela K*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 65.510,77 s. A., über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 12. Mai 2003, GZ 12 R 83/03v-11, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ist geklärt, dass auch eine konventionskonforme Auslegung des § 521a ZPO keine Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens über einen Unterbrechungsbeschluss nach § 190f ZPO verlangt (4 Ob 133/02s).Durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ist geklärt, dass auch eine konventionskonforme Auslegung des Paragraph 521 a, ZPO keine Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens über einen Unterbrechungsbeschluss nach Paragraph 190 f, ZPO verlangt (4 Ob 133/02s).
Im Übrigen entspricht es ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Ablehnung einer von der ersten Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht nicht angefochten werden kann (RIS-Justiz RS0037074), außer im Fall difformer Entscheidungen, wenn überdies die Unterbrechung zwingend vorgeschrieben ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Insofern erweist sich das Rechtsmittel der Beklagten gemäß § 192 Abs 2 ZPO als jedenfalls unzulässig und ist daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0037058, zuletzt 1 Ob 89/03z).Im Übrigen entspricht es ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Ablehnung einer von der ersten Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht nicht angefochten werden kann (RIS-Justiz RS0037074), außer im Fall difformer Entscheidungen, wenn überdies die Unterbrechung zwingend vorgeschrieben ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Insofern erweist sich das Rechtsmittel der Beklagten gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO als jedenfalls unzulässig und ist daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0037058, zuletzt 1 Ob 89/03z).
Anmerkung
E70742 5Ob173.03gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00173.03G.0826.000Dokumentnummer
JJT_20030826_OGH0002_0050OB00173_03G0000_000