TE OGH 2003/8/26 5Ob51/03s

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Veröffentlicht am 26.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Josef Hofinger, Rechtsanwalt in Grieskirchen, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Erwin S***** (7 S 2/01y des Bezirksgerichtes Eferding), wider die beklagten Parteien 1. Rita S*****, 2. Josef F*****, 3. Rosa F*****, alle vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, wegen Feststellung ua (Streitwert insgesamt EUR 138.078,38 sA), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 6. November 2002, GZ 22 R 405/02v-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Eferding vom 22. Juli 2002, GZ 6 C 812/01g-11, abgeändert wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentlichen Revision der beklagten Parteien wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Erwin S*****, der Gatte der Erstbeklagten, brachte am 4. 9. 1997 das von ihm geführte Einzelunternehmen C*****-Shop in die gleichzeitig gegründete C***** GmbH ein, er war ein alleiniger Gesellschafter dieser GesmbH. Anschließend wurde das Unternehmen an Herrn Johann H***** um einen Kaufpreis von S 11,000.000 verkauft. Vom erzielten Kaufpreis schenkte Erwin S***** S 5,000.000 durch Übergabe eines Sparbuchs seiner Gattin, der Erstbeklagten (am 23. 10. 1997). Die Erstbeklagte kaufte dafür Wertpapiere an und zahlte in eine Lebensversicherung ein.

Im Februar 1999 kaufte Erwin S***** das Unternehmen zurück, und zwar um einen Bargeldbetrag von S 1,000.000 unter gleichzeitiger Übernahme der Haftung für einen Abstattungskredit, der damals mit S 13,322.106,44 offen aushaftete. Den Kaufpreis von S 1,000.000 nahm Erwin S***** als Darlehen von der Erstbeklagten.

In der Folge tätigte Erwin S***** Aktienkäufe, wovon er auch die Erstbeklagte informierte. Die Mittel dazu brachte Erwin S***** durch Privatentnahmen aus der GmbH auf. In der Folge verlor er den Überblick über die wirtschaftliche Situation der GmbH. Anfang 2000 wollte er neuerlich in Aktienkäufe investieren und wandte sich an die Erstbeklagte, um von ihr einen Betrag von S 1,700.000 zu erhalten. Unter der Bedingung, dass ihr der Hälfteanteil ihres Gatten an der gemeinsamen Wohnliegenschaft überschrieben wurde, erklärte sich die Erstbeklagte dazu bereit und übergab Erwin S***** am 2. 3. und 6. 3. 2000 S 1,000.000 bzw S 700.000. Weiters gab sie ihrem Gatten weitere S 400.000 in der Annahme, dass dieser Betrag zur Begleichung einer Forderung des Finanzamtes diene.

Davor, nämlich am 18. 2. 2000 übertrug Erwin S***** mit tituliertem Notariatsakt seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** an die Erstbeklagte.

Mit Vereinbarung vom 17. 5. 2000 räumte die Erstbeklagte ihren Eltern, den zweit- und drittbeklagten Parteien, ein unentgeltliches Wohnrecht und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** ein.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 5. 9. 2000, 20 S 434/00z, wurde über das Vermögen der Firma C***** GmbH der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Eferding vom 15. 2. 2001 wurde zu 7 S 2/01y über das Vermögen des Erwin S***** das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.

Mit der vorliegenden Anfechtungsklage begehrt der Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Erwin S***** 1. die Feststellung der Unwirksamkeit des zwischen Erwin S***** und der Erstbeklagten am 18. 2. 2000 über die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** abgeschlossenen Schenkungsvertrages und 2. die Feststellung, dass die Vereinbarung zwischen der Erst- und den Zweit- und Drittbeklagten vom 17. 5. 2000 über die Einräumung eines Wohnrechts an der bezeichneten Liegenschaft sowie die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots unwirksam sei. Beides gegenüber den Konkursgläubigern im Konkursverfahren 7 S 2/01y des Bezirksgerichtes Eferding.

Weiters begehrt der Kläger, die Erstbeklagte zur Rückübertragung des Hälfteanteils an der bezeichneten Liegenschaft zu verpflichten sowie die zweit- und drittbeklagten Parteien zu verpflichten, ungeachtet des zu ihren Gunsten eingetragenen Wohnungsrechts sowie ungeachtet des eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbots die konkursmäßige Verwertung des ideellen Hälfteanteils der bezeichneten Liegenschaft zu dulden.

Das Anfechtungsbegehren hinsichtlich der Erstbeklagten wird auf § 29 Z 1 KO und § 28 Z 3 KO gestützt. Die Übertragung der Liegenschaftshälfte an die Erstbeklagte sei anfechtbar, weil es sich um eine unentgeltliche Verfügung gehandelt habe. Darüber hinaus habe die Erstbeklagte im Zeitpunkt der Liegenschaftsübertragung Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners gehabt bzw haben müssen. Die Anfechtung sei auch befriedigungstauglich, weil der Liegenschaftsanteil zweifellos verwertbar sei.Das Anfechtungsbegehren hinsichtlich der Erstbeklagten wird auf Paragraph 29, Ziffer eins, KO und Paragraph 28, Ziffer 3, KO gestützt. Die Übertragung der Liegenschaftshälfte an die Erstbeklagte sei anfechtbar, weil es sich um eine unentgeltliche Verfügung gehandelt habe. Darüber hinaus habe die Erstbeklagte im Zeitpunkt der Liegenschaftsübertragung Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners gehabt bzw haben müssen. Die Anfechtung sei auch befriedigungstauglich, weil der Liegenschaftsanteil zweifellos verwertbar sei.

Unter Heranziehung des § 38 Abs 2 KO sei auch die unentgeltliche Einräumung eines Wohnrechts sowie eines Belastungs- und Veräußerungsverbots durch die Erstbeklagte an ihre Eltern anfechtbar. Auch die zweit- und drittbeklagten Parteien hätten über die wirtschaftliche Krise ihres Schwiegersohnes und die Benachteiligungsabsicht Kenntnis gehabt. Auch ihnen sei klar gewesen, dass Zweck der Einräumung der Rechte gewesen sei, die Liegenschaftshälfte als Vermögenswert den Gläubigern zu entziehen.Unter Heranziehung des Paragraph 38, Absatz 2, KO sei auch die unentgeltliche Einräumung eines Wohnrechts sowie eines Belastungs- und Veräußerungsverbots durch die Erstbeklagte an ihre Eltern anfechtbar. Auch die zweit- und drittbeklagten Parteien hätten über die wirtschaftliche Krise ihres Schwiegersohnes und die Benachteiligungsabsicht Kenntnis gehabt. Auch ihnen sei klar gewesen, dass Zweck der Einräumung der Rechte gewesen sei, die Liegenschaftshälfte als Vermögenswert den Gläubigern zu entziehen.

Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren und beantragten dessen Abweisung. Die Erstbeklagte hielt dem entgegen, dass es sich bei der Übertragung des Hälfteanteils der Liegenschaft an sie nicht um eine Schenkung gehandelt habe, weil sie dafür eine Gegenleistung von S 1,700.000 erbracht habe. Bis zum Sommer 2000 habe sie auch keine Kenntnis von der wirtschaftlichen Situation ihres Gatten bzw der Gesellschaft gehabt. Weder habe sie Kenntnis von Verlusten ihres Gatten durch Wertpapierspekulationen noch von Privatentnahmen aus der Firma gewusst. Bestritten wurde auch die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung. Aufgrund der Rechte der zweit- und drittbeklagten Parteien sei eine Zivilteilung ausgeschlossen.

Zweit- und drittbeklagte Parteien bestritten, über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gemeinschuldners und seiner Firma informiert gewesen zu sein. Die Übertragung der Rechte sei auch nicht unentgeltlich erfolgt. Zweit- und Drittbeklagte hätten der Erstbeklagten bei Wiedererwerb der E. S***** GmbH S 500.000 geliehen. Zur Sicherstellung der Rückzahlungsverpflichtung habe die Erstbeklagte ihren Eltern die klagsgegenständlichen Rechte eingeräumt.

Aufgrund folgender weiterer Feststellungen gelangte das Erstgericht zur Klageabweisung in sämtlichen Punkten:

Die Erstbeklagte war in der Firma ihres Gatten halbtags beschäftigt, schrieb Rechnungen und verrichtete manuelle Arbeiten. Sie hatte jedoch keinerlei Informationen über Zahlungseingänge, Geschäftsgang und wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Sie war der Meinung, es sei nur ein Betrag von S 5,000.000 in Aktien angelegt. Vom negativen Ergebnis der Aktienspekulationen ihres Mannes wusste sie nichts.

Grund für die Insolvenz der Firma C***** GmbH war im Wesentlichen der Verlust eines Großkunden, der sich gegen Ende des Geschäftsjahres Mai 1999/April 2000 bemerkbar machte. Im letzten Geschäftsjahr war noch ein positiver Bilanzgewinn von S 2,9 Mio erzielt worden. Der spätere Gemeinschuldner bemühte sich nach dem Ausfall dieses Großkunden, Ersatzaufträge zu bekommen. Die Geschäftsentwicklung im neuen Geschäftsjahr war jedoch stark negativ. In den letzten Monaten konnten nur Umsätze von durchschnittlich knapp 300.000 S erzielt werden, während die Kostenstruktur des Unternehmens auf Monatsumsätze von ca S 1,000.000 ausgerichtet war. Da die Fixkosten nicht reduzierbar waren, kam es zu Liquiditätsproblemen. Daneben war der Gesellschaft durch Privatentnahmen des späteren Gemeinschuldners in Höhe von S 6,000.000 Kapital entzogen worden, wodurch die Gesellschaft vermehrt auf Fremdkapital angewiesen war. Dieser zusätzliche Kapitalbedarf wurde von der Hausbank nicht mehr finanziert.

Die Privatinsolvenz des Erwin S***** hat ihre Ursache einerseits im wirtschaftlichen Niedergang der C***** GmbH, andererseits in den großen Verlusten bei Wertpapierspekulationen.

Der Erstbeklagten war im April 2000 aufgefallen, dass die Aufträge des Großkunden zurückgingen. Von ihrem Gatten erhielt sie jedoch nur die Information, die Firma des Großkunden habe eben momentan eine Flaute, die Aufträge würden schon wieder kommen. Bis Mai 2000 hat die Erstbeklagte mit den Banken des Unternehmens keine Gespräche geführt, erstmals im Oktober 2000. Damals erhielt sie ein Schreiben mit der Mitteilung, dass die Schenkung der Liegenschaftshälfte angefochten werden würde. Gleichzeitig erfuhr sie von der Bürgschaftserklärung ihres Gatten.

Die Form eines Schenkungsvertrages wurde für die Übertragung der Liegenschaftshälfte deshalb gewählt, weil die Ehegatten S***** der Meinung waren, hiedurch steuerlich begünstigt zu sein.

Das Erstgericht gründete die Abweisung des Klagebegehrens darauf, dass hinsichtlich der Schenkung der Liegenschaftshälfte an die Erstbeklagte keine unentgeltliche Verfügung des späteren Gemeinschuldners vorliege. Auch eine Anfechtung nach § 28 KO scheide aus, weil der Erstbeklagten der Beweis ihrer Redlichkeit gelungen sei. Nach den ihr erteilten Informationen habe sie auf eine ordentliche wirtschaftliche Gebarung ihres Gatten vertrauen können. Eine allfällige Benachteiligungsabsicht ihres Gatten sei ihr also am 18. 2. 2000 weder bekannt gewesen noch hätte ihr nach den Umständen eine solche bekannt sein müssen. In weiterer rechtlicher Konsequenz führe dies auch zur Abweisung des Klagebegehrens gegen die zweit- und drittbeklagten Parteien.Das Erstgericht gründete die Abweisung des Klagebegehrens darauf, dass hinsichtlich der Schenkung der Liegenschaftshälfte an die Erstbeklagte keine unentgeltliche Verfügung des späteren Gemeinschuldners vorliege. Auch eine Anfechtung nach Paragraph 28, KO scheide aus, weil der Erstbeklagten der Beweis ihrer Redlichkeit gelungen sei. Nach den ihr erteilten Informationen habe sie auf eine ordentliche wirtschaftliche Gebarung ihres Gatten vertrauen können. Eine allfällige Benachteiligungsabsicht ihres Gatten sei ihr also am 18. 2. 2000 weder bekannt gewesen noch hätte ihr nach den Umständen eine solche bekannt sein müssen. In weiterer rechtlicher Konsequenz führe dies auch zur Abweisung des Klagebegehrens gegen die zweit- und drittbeklagten Parteien.

Einer dagegen von der klagenden Partei erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil im Sinne einer vollständigen Klagsstattgebung ab.

Das Berufungsgericht hielt die Erledigung der Beweisrüge über die Feststellungen, dass der Erstbeklagten eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners nicht bekannt gewesen sei, für entbehrlich, da die Anfechtung schon berechtigt sei, wenn die Erstbeklagte nicht nachweisen könne, dass ihr eine Benachteiligungsabsicht auch bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt nicht bekannt sein musste. Während die Frage der Kenntnis der Benachteiligungsabsicht durch den Anfechtungsbeklagten dem Tatsachenbereich angehöre, stelle die Frage, ob dem Anfechtungsbeklagten eine Benachteiligungsabsicht hätte bekannt sein müssen, eine Rechtsfrage dar. Diese Rechtsfrage bejahte das Berufungsgericht. Es genüge bereits leichte Fahrlässigkeit der Erstbeklagten. Dabei hielt das Berufungsgericht für maßgeblich, dass die Beklagte zumindest gewusst habe, dass ein gutes Jahr nach dem Verkauf der Firma, nämlich im Februar 1999 sich der spätere Gemeinschuldner von ihr bereits S 1,000.000 borgen musste, damit er die Firma zurückkaufen konnte. Nach ihren eigenen Angaben hätte ihr dabei der spätere Gemeinschuldner zugesagt, diesen Betrag innerhalb eines Jahres mit Zinsen zurückzuzahlen. Wissend, dass die Firma zunächst um S 11,000.000 verkauft worden war und beim Rückkauf nur ein Bargeldbetrag von S 1,000.000 geflossen ist, musste der Erstbeklagten bei gehöriger Aufmerksamkeit völlig klar sein, dass ihr Gatte wohl anderweitig Verpflichtungen als Gegenleistung für die Firmenanteile eingegangen sein musste. Aus der Aussage der Erstbeklagten ergebe sich, sie habe gewusst, dass ihr Gatte aufgrund der Firmenübernahme monatlich S 300.000 an Schulden zurückzuzahlen hatte. Der Erstbeklagten hätte daher bewusst sein müssen, dass sich ihr Gatte anlässlich des Rückkaufs der Firma sowohl bei ihr (mit S 1,000.000) als auch gegenüber der Bank (monatliche Rückzahlungsraten von S 300.000) massiv verschuldet hatte. Wenn dann ein Jahr später, ohne dass eine Rückzahlung des geliehenen Betrages von S 1,000.000 trotz entsprechender Zusagen erfolgt sei, ihr Gatte neuerlich an sie herangetreten sei und von ihr S 1,7 Mio erbeten habe, mit der Erklärung, er wolle noch einmal in Aktiengeschäfte investieren, so hätte ihr spätestens zu diesem Zeitpunkt klar sein müssen, dass die Aktiengeschäfte des späteren Gemeinschuldners mit massiven Verlusten verbunden sein mussten. Spätestens bei Übertragung der Liegenschaftshälfte an sie hätte der Erstbeklagten also klar sein müssen, dass ihr Gatte über keine finanziellen Mittel mehr verfügte, bzw hätte sie zumindest Aufklärung darüber verlangen müssen, warum er, trotz Unterlassung der versprochenen Rückzahlung des Betrages von S 1,000.000 ein Jahr später schon wieder S 1,7 Mio benötigte. Ihr hätten also massive Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit ihres Mannes kommen müssen, woraus sie ableiten hätte können, dass die Liegenschaftsübertragung an sie, auch wenn sie dafür S 1,7 Mio zahlte, die Gläubiger benachteiligen würde. Dies insbesondere, wo ihr klar sein musste, dass der spätere Gemeinschuldner die S 1,7 Mio wieder in Aktien investieren würde.

Das Erstgericht habe sich mit der Anfechtung hinsichtlich der Zweit- und Drittbeklagten nicht auseinandergesetzt. Im Fall des § 28 Z 3 KO sei jedoch nur das Angehörigenverhältnis des Vormannes zum Gemeinschuldner und die Kenntnis dieses Umstandes durch den Nachmann zu beweisen. Dann sei es Sache des Nachmanns, den Entlastungsbeweis zu führen, dass den nahen Angehörigen des Gemeinschuldners die Benachteiligungsabsicht weder bekannt war noch bekannt sein musste. Es wäre also Sache der zweit- und drittbeklagten Parteien gewesen, den Entlastungsbeweis zu führen, dass die Erstbeklagte die Benachteiligungsabsicht weder gekannt habe noch kennen musste. Diesen Beweis hätten die Zweit- und Drittbeklagten nicht angetreten. Soweit die Anfechtung gegenüber den Zweit- und Drittbeklagten auch auf § 38 Abs 2 Z 2 KO gestützt werde, hätten die Zweit- und Drittbeklagten die Entgeltlichkeit dieses Rechtsgeschäftes nicht unter Beweis stellen können. Schon der zeitliche Ablauf lasse keinen Zusammenhang zwischen dem angeblichen Darlehen zur Gesellschaftsgründung mit der den Zweit- und Drittbeklagten eingeräumten Rechten erkennen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Einräumung der Rechte an die Zweit- und Drittbeklagten durch die Erstbeklagte unentgeltlich gewesen sei, weshalb die Anfechtung auch nach § 38 Abs 3 Z 2 KO erfolgreich sei.Das Erstgericht habe sich mit der Anfechtung hinsichtlich der Zweit- und Drittbeklagten nicht auseinandergesetzt. Im Fall des Paragraph 28, Ziffer 3, KO sei jedoch nur das Angehörigenverhältnis des Vormannes zum Gemeinschuldner und die Kenntnis dieses Umstandes durch den Nachmann zu beweisen. Dann sei es Sache des Nachmanns, den Entlastungsbeweis zu führen, dass den nahen Angehörigen des Gemeinschuldners die Benachteiligungsabsicht weder bekannt war noch bekannt sein musste. Es wäre also Sache der zweit- und drittbeklagten Parteien gewesen, den Entlastungsbeweis zu führen, dass die Erstbeklagte die Benachteiligungsabsicht weder gekannt habe noch kennen musste. Diesen Beweis hätten die Zweit- und Drittbeklagten nicht angetreten. Soweit die Anfechtung gegenüber den Zweit- und Drittbeklagten auch auf Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, KO gestützt werde, hätten die Zweit- und Drittbeklagten die Entgeltlichkeit dieses Rechtsgeschäftes nicht unter Beweis stellen können. Schon der zeitliche Ablauf lasse keinen Zusammenhang zwischen dem angeblichen Darlehen zur Gesellschaftsgründung mit der den Zweit- und Drittbeklagten eingeräumten Rechten erkennen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Einräumung der Rechte an die Zweit- und Drittbeklagten durch die Erstbeklagte unentgeltlich gewesen sei, weshalb die Anfechtung auch nach Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, KO erfolgreich sei.

Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig, weil in der Frage des Wissenmüssens von der Benachteiligungsabsicht abgesehen von der Einzelfallbezogenheit keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gelegen sei.Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig, weil in der Frage des Wissenmüssens von der Benachteiligungsabsicht abgesehen von der Einzelfallbezogenheit keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gelegen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision beantragt, in eventu wird begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist im Sinne des Aufhebungsbegehrens berechtigt.

Es trifft zu, dass die Frage, ob einem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte auffallen müssen, im Allgemeinen von Umständen des Einzelfalls abhängt und daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist (vgl RIS-Justiz RS0101976; 0064178; 0064282; 0064277 ua). Vor allem auch die Frage, wie weit die Nachforschungspflicht des Anfechtungsgegners reicht und wann daher eine Fahrlässigkeit zu bejahen ist, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage (6 Ob 153/99i ua).Es trifft zu, dass die Frage, ob einem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte auffallen müssen, im Allgemeinen von Umständen des Einzelfalls abhängt und daher nicht erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist vergleiche RIS-Justiz RS0101976; 0064178; 0064282; 0064277 ua). Vor allem auch die Frage, wie weit die Nachforschungspflicht des Anfechtungsgegners reicht und wann daher eine Fahrlässigkeit zu bejahen ist, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage (6 Ob 153/99i ua).

Die Zulässigkeit der Revision kann allerdings auch durch eine Verletzung des Verfahrensrechts begründet werden, die so schwer wiegt, dass die Wahrung der Rechtssicherheit ein Aufgreifen durch den Obersten Gerichtshof erfordert. Das ist dann der Fall, wenn das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 498 Abs 1 ZPO setzte, also im entscheidungsrelevanten Tatsachenbereich nicht von erstgerichtlichen Feststellungen ausgegangen ist (NRSp 1991/184; SZ 59/87; SZ 59/92; SZ 59/101; SZ 63/178; MietSlg 51.734 ua).Die Zulässigkeit der Revision kann allerdings auch durch eine Verletzung des Verfahrensrechts begründet werden, die so schwer wiegt, dass die Wahrung der Rechtssicherheit ein Aufgreifen durch den Obersten Gerichtshof erfordert. Das ist dann der Fall, wenn das Berufungsgericht einen Verstoß gegen Paragraph 498, Absatz eins, ZPO setzte, also im entscheidungsrelevanten Tatsachenbereich nicht von erstgerichtlichen Feststellungen ausgegangen ist (NRSp 1991/184; SZ 59/87; SZ 59/92; SZ 59/101; SZ 63/178; MietSlg 51.734 ua).

Das Erstgericht ging bei Abweisung der Anfechtungsklage von der Feststellung aus, dass der Anfechtungsgegnerin die Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners nicht bekannt war. Daneben stellte das Erstgericht fest, dass die Anfechtungsgegnerin vom Umstand, dass der Gemeinschuldner persönlich eine Bürgschaft übernommen hatte, erst im Oktober 2000 erfahren habe, während der angefochtene Schenkungsvertrag schon am 18. Februar 2000 abgeschlossen worden war. Das Berufungsgericht gelangte zur Rechtsansicht, dass die Anfechtungsgegnerin nicht habe nachweisen können, dass ihr eine Benachteiligungsabsicht auch bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt nicht bekannt sein musste. Die ihr vorzuwerfende Fahrlässigkeit in dieser Frage stützte das Berufungsgericht wesentlich auf den so nicht festgestellten Umstand, dass die Anfechtungsgegnerin dem Gemeinschuldner bereits ein Jahr vor dem angefochtenen Rechtsgeschäft hatte S 1,000.000 borgen müssen, damit dieser die Firma wieder zurückkaufen konnte. Weiters war der Umstand wesentlich, dass die Anfechtungsgegnerin gewusst habe bzw ihr bewusst sein hätte müssen, dass sich der Gemeinschuldner anlässlich des Rückkaufs der Firma auch der Bank gegenüber massiv, mit monatlichen Rückzahlungsraten von S 300.000 verschuldet hatte (vgl S 11 des Berufungsurteils). In der Folge geht dann das Berufungsgericht (S 12 des Berufungsurteils) davon aus, dass die Erstbeklagte "auch von den monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen ihres Gatten von immerhin S 300.000 gewusst hat", welche Kenntnis der Erstbeklagten für Februar 2000 angelastet wird, als neuerlich S 1,7 Mio von ihr gefordert wurden. (Abschluss des angefochtenen Vertrages ebenfalls Februar 2000).Das Erstgericht ging bei Abweisung der Anfechtungsklage von der Feststellung aus, dass der Anfechtungsgegnerin die Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners nicht bekannt war. Daneben stellte das Erstgericht fest, dass die Anfechtungsgegnerin vom Umstand, dass der Gemeinschuldner persönlich eine Bürgschaft übernommen hatte, erst im Oktober 2000 erfahren habe, während der angefochtene Schenkungsvertrag schon am 18. Februar 2000 abgeschlossen worden war. Das Berufungsgericht gelangte zur Rechtsansicht, dass die Anfechtungsgegnerin nicht habe nachweisen können, dass ihr eine Benachteiligungsabsicht auch bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt nicht bekannt sein musste. Die ihr vorzuwerfende Fahrlässigkeit in dieser Frage stützte das Berufungsgericht wesentlich auf den so nicht festgestellten Umstand, dass die Anfechtungsgegnerin dem Gemeinschuldner bereits ein Jahr vor dem angefochtenen Rechtsgeschäft hatte S 1,000.000 borgen müssen, damit dieser die Firma wieder zurückkaufen konnte. Weiters war der Umstand wesentlich, dass die Anfechtungsgegnerin gewusst habe bzw ihr bewusst sein hätte müssen, dass sich der Gemeinschuldner anlässlich des Rückkaufs der Firma auch der Bank gegenüber massiv, mit monatlichen Rückzahlungsraten von S 300.000 verschuldet hatte vergleiche S 11 des Berufungsurteils). In der Folge geht dann das Berufungsgericht (S 12 des Berufungsurteils) davon aus, dass die Erstbeklagte "auch von den monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen ihres Gatten von immerhin S 300.000 gewusst hat", welche Kenntnis der Erstbeklagten für Februar 2000 angelastet wird, als neuerlich S 1,7 Mio von ihr gefordert wurden. (Abschluss des angefochtenen Vertrages ebenfalls Februar 2000).

Das Berufungsgericht hat - wie die Revisionswerber zutreffend in ihrem Rechtsmittel rügen - ohne entsprechende erstgerichtliche Feststellung und ohne Beweiswiederholung bei Beantwortung der Rechtsfrage, ob der Erstbeklagten eine fahrlässige Unkenntnis von der Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners vorzuwerfen ist, zugrunde gelegt, sie hätte von den monatlichen Rückzahlungsraten von S 300.000 Kenntnis gehabt (an anderer Stelle: Kenntnis haben müssen). Das Berufungsgericht ist also nicht von erstinstanzlichen Feststellungen ausgegangen, wodurch es einen schwerwiegenden Verstoß gegen Verfahrensgesetze, nämlich gegen § 498 Abs 1 ZPO bewirkte. Das wird in der außerordentlichen Revision auch unter dem Revisionsgrund des § 503 Abs 3 ZPO gerügt. Schon dieser Umstand hatte zur Aufhebung der angefochtenen berufungsgerichtlichen Entscheidung zu führen. Das Berufungsgericht muss sich durch Beweiswiederholung bzw Beweisergänzung Tatsachengrundlagen verschaffen, um eine abschließende rechtliche Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist auch noch aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht von der Feststellung ausging (Seite 9 letzter Absatz der berufungsgerichtlichen Entscheidung), dass die Liegenschaftsübertragung durch einen Schenkungsvertrag erfolgte. Auch diese Frage wird noch zur abschließenden rechtlichen Beurteilung vom Berufungsgericht aufzuklären sein, ging doch das Erstgericht davon aus, dass die Form eines Schenkungsvertrages nur deshalb gewählt wurde, weil die Ehegatten S***** meinten, dadurch steuerlich begünstigt zu sein.Das Berufungsgericht hat - wie die Revisionswerber zutreffend in ihrem Rechtsmittel rügen - ohne entsprechende erstgerichtliche Feststellung und ohne Beweiswiederholung bei Beantwortung der Rechtsfrage, ob der Erstbeklagten eine fahrlässige Unkenntnis von der Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners vorzuwerfen ist, zugrunde gelegt, sie hätte von den monatlichen Rückzahlungsraten von S 300.000 Kenntnis gehabt (an anderer Stelle: Kenntnis haben müssen). Das Berufungsgericht ist also nicht von erstinstanzlichen Feststellungen ausgegangen, wodurch es einen schwerwiegenden Verstoß gegen Verfahrensgesetze, nämlich gegen Paragraph 498, Absatz eins, ZPO bewirkte. Das wird in der außerordentlichen Revision auch unter dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz 3, ZPO gerügt. Schon dieser Umstand hatte zur Aufhebung der angefochtenen berufungsgerichtlichen Entscheidung zu führen. Das Berufungsgericht muss sich durch Beweiswiederholung bzw Beweisergänzung Tatsachengrundlagen verschaffen, um eine abschließende rechtliche Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist auch noch aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht von der Feststellung ausging (Seite 9 letzter Absatz der berufungsgerichtlichen Entscheidung), dass die Liegenschaftsübertragung durch einen Schenkungsvertrag erfolgte. Auch diese Frage wird noch zur abschließenden rechtlichen Beurteilung vom Berufungsgericht aufzuklären sein, ging doch das Erstgericht davon aus, dass die Form eines Schenkungsvertrages nur deshalb gewählt wurde, weil die Ehegatten S***** meinten, dadurch steuerlich begünstigt zu sein.

Eine Aufhebung der berufungsgerichtlichen Entscheidung und Zurückverweisung an das Gericht zweiter Instanz erweist sich daher als unumgänglich.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Textnummer

E70704

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00051.03S.0826.000

Im RIS seit

25.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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