TE OGH 2003/8/27 9Ob49/03a

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Veröffentlicht am 27.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Catharina F*****, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Markus L***** „L*****“, *****, vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung der unehelichen Vaterschaft und Unterhalt, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2003, GZ 45 R 3/03d-152, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt:Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt:

Anders als noch im ersten Rechtsgang liegt keine bloße Beweislastentscheidung zum Nachteil der Klägerin nach einem vermeintlichen "non liquet" vor (9 Ob 316/99g). Die Vorinstanzen gaben nunmehr der Vaterschaftsklage statt, nachdem das Erstgericht auf Grund der weiteren aufgenommenen Beweise zur Feststellung gelangte, dass der Beklagte der Vater der Klägerin ist (S 5 des Ersturteils). Die vom Revisionswerber dagegen aufgeworfenen Fragen sind überwiegend der Beweiswürdigung zuzuordnen, die jedoch der Überprüfung des Obersten Gerichtshofes entzogenen ist (Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Z 1). So ist es Sache der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, ob die Aussage der Mutter der Klägerin glaubwürdig ist. Die Gerichte sind durch den Untersuchungsgrundsatz nicht in ihrer freien Beweiswürdigung beschränkt (RIS-Justiz RS0043368 [T11]).Anders als noch im ersten Rechtsgang liegt keine bloße Beweislastentscheidung zum Nachteil der Klägerin nach einem vermeintlichen "non liquet" vor (9 Ob 316/99g). Die Vorinstanzen gaben nunmehr der Vaterschaftsklage statt, nachdem das Erstgericht auf Grund der weiteren aufgenommenen Beweise zur Feststellung gelangte, dass der Beklagte der Vater der Klägerin ist (S 5 des Ersturteils). Die vom Revisionswerber dagegen aufgeworfenen Fragen sind überwiegend der Beweiswürdigung zuzuordnen, die jedoch der Überprüfung des Obersten Gerichtshofes entzogenen ist (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Ziffer eins,). So ist es Sache der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, ob die Aussage der Mutter der Klägerin glaubwürdig ist. Die Gerichte sind durch den Untersuchungsgrundsatz nicht in ihrer freien Beweiswürdigung beschränkt (RIS-Justiz RS0043368 [T11]).

Revisibel ist in einem Verfahren, in dem der Untersuchungsgrundsatz herrscht, die Unterlassung von gebotenen Beweisaufnahmen dann, wenn die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens zur amtswegigen Wahrheitsforschung verkannt wurden (RIS-Justiz RS0043113, RS0043368, RS0048243 ua). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Auch im Falle der durch Art V Z 5 UeKindG normierten amtswegigen Wahrheitsforschungspflicht liegt die Sammlung des Prozessstoffes nicht beim Gericht allein, sondern auch bei den Parteien (RIS-Justiz RS0040430). Das diesbezügliche erstinstanzliche Verhalten des Beklagten wurde bereits von den Vorinstanzen hinreichend gewürdigt und braucht daher nicht nochmals aufgerollt werden.Revisibel ist in einem Verfahren, in dem der Untersuchungsgrundsatz herrscht, die Unterlassung von gebotenen Beweisaufnahmen dann, wenn die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens zur amtswegigen Wahrheitsforschung verkannt wurden (RIS-Justiz RS0043113, RS0043368, RS0048243 ua). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Auch im Falle der durch Art römisch fünf Ziffer 5, UeKindG normierten amtswegigen Wahrheitsforschungspflicht liegt die Sammlung des Prozessstoffes nicht beim Gericht allein, sondern auch bei den Parteien (RIS-Justiz RS0040430). Das diesbezügliche erstinstanzliche Verhalten des Beklagten wurde bereits von den Vorinstanzen hinreichend gewürdigt und braucht daher nicht nochmals aufgerollt werden.

Textnummer

E70642

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00049.03A.0827.000

Im RIS seit

26.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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