Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Josef P*****, verstorben am 21. März 2000, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des ehemaligen Sachwalters Ing. Gebhard F*****, Unternehmensberater, *****, über den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Mai 2003, GZ 44 R 314/03g-381, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Schon das Rekursgericht hat darauf verwiesen, dass der Ablehnungsantrag des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers gegen die in erster Instanz tätige Richterin rechtskräftig zurückgewiesen wurde (vgl auch 9 Ob 56/03f vom 21. 3. 2003).Schon das Rekursgericht hat darauf verwiesen, dass der Ablehnungsantrag des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers gegen die in erster Instanz tätige Richterin rechtskräftig zurückgewiesen wurde vergleiche auch 9 Ob 56/03f vom 21. 3. 2003).
Übrigen hat auch das Rekursgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die Frage der Genehmigung der Rechnungslegung des Sachwalters mehr nur auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls entschieden werden kann und daher Allgemeinen keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG hat. In ihrer Bedeutung über den hier zu beurteilenden Fall hinausreichende Rechtsfragen vermag der Revisionsrekurswerber nicht aufzuzeigen. Er beschränkt sich mit seinen Rechtsmittelausführungen auf aus dem Zusammenhang gelöste Details der Argumentation der Vorinstanzen, stellt aber dem Tenor dieser Argumentation nichts Substantielles entgegen. So bleibt etwa die umfangreich begründete Schlussfolgerung der zweiten Instanz, dass der Sachwalter nach seinen Behauptungen trotz eines Monatseinkommens des Betroffenen von S 43.400,- netto einen Minussaldo von rund S 12.900,- Monatsdurchschnitt erwirtschaftet habe, inhaltlich unwidersprochen. Dass ein vom Rekursgericht in diesem Zusammenhang ins Treffen geführter Vergleich zwischen Gertrude F***** und dem Betroffenen über erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen erst nach der Beendigung der Tätigkeit des Revisionsrekurswerbers als Sachwalter abgeschlossen wurde, schließt angesichts des Zeitraums, auf den sich der Vergleich bezieht, die Richtigkeit der Überlegungen des Rekursgerichtes nicht aus. Übrigen hat auch das Rekursgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die Frage der Genehmigung der Rechnungslegung des Sachwalters mehr nur auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls entschieden werden kann und daher Allgemeinen keine grundsätzliche Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG hat. In ihrer Bedeutung über den hier zu beurteilenden Fall hinausreichende Rechtsfragen vermag der Revisionsrekurswerber nicht aufzuzeigen. Er beschränkt sich mit seinen Rechtsmittelausführungen auf aus dem Zusammenhang gelöste Details der Argumentation der Vorinstanzen, stellt aber dem Tenor dieser Argumentation nichts Substantielles entgegen. So bleibt etwa die umfangreich begründete Schlussfolgerung der zweiten Instanz, dass der Sachwalter nach seinen Behauptungen trotz eines Monatseinkommens des Betroffenen von S 43.400,- netto einen Minussaldo von rund S 12.900,- Monatsdurchschnitt erwirtschaftet habe, inhaltlich unwidersprochen. Dass ein vom Rekursgericht in diesem Zusammenhang ins Treffen geführter Vergleich zwischen Gertrude F***** und dem Betroffenen über erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen erst nach der Beendigung der Tätigkeit des Revisionsrekurswerbers als Sachwalter abgeschlossen wurde, schließt angesichts des Zeitraums, auf den sich der Vergleich bezieht, die Richtigkeit der Überlegungen des Rekursgerichtes nicht aus.
Dass das Rekursgericht die Kosten einer Melange von S 28,- "zum zentralen rechtlichen Anlass" für seine Entscheidung genommen habe, trifft nicht zu. Richtig ist, dass das Rekursgericht die näheren Umstände des dazu vorgelegten Belegs zur Untermauerung seiner Argumentation anführte. Nähere Ausführungen dazu sind aber angesichts der übrigen in vertretbarer Weise dargelegten schwerwiegenden Bedenken der Vorinstanzen gegen die Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit der verrechneten Ausgaben entbehrlich.
Dass es auch einer unter Sachwalterschaft stehenden Person nach Maßgabe ihrer finanziellen Möglichkeiten zuzubilligen ist, übliche Einladungen zum Essen auszusprechen bzw aus bestimmten Anlässen übliche Schenkungen vorzunehmen, hat das Rekursgericht ohnedies ausgeführt. Ebenso zutreffend hat es aber auch darauf verwiesen, dass dann, wenn der Sachwalter trotz eines hohen Einkommens des Betroffenen einen Minussaldo von durchschnittlich S 12.900,-
monatlich erwirtschaftet, in der Beanstandung der regelmäßigen Verköstigung einer anderen Person in Restaurants auf Kosten des Betroffenen keine "unzulässige Einmischung des Pflegschaftsgerichtes in familiäre Angelegenheiten" liegt. Dass der Revisionsrekurswerber angesichts dieser Ausführungen der zweiten Instanz nunmehr von notwendigen "Betreuungs- und Mobilitätskosten für den Betroffenen" spricht, überzeugt nicht.
Die Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls durch die Vorinstanzen ist daher keinesfalls unvertretbar, sodass die in § 14 Abs 1 AußStrG geforderten Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht gegeben sind.Die Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls durch die Vorinstanzen ist daher keinesfalls unvertretbar, sodass die in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG geforderten Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht gegeben sind.
Anmerkung
E70522 9Ob83.03aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00083.03A.0827.000Dokumentnummer
JJT_20030827_OGH0002_0090OB00083_03A0000_000