Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin G*****, Pensionist, *****, vertreten durch Mag. Gerold Beneder, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E*****AG, nunmehr I*****AG, *****, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 112.500,- sA (Revisionsinteresse EUR 92.500,-), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. April 2003, GZ 2 R 63/03d-12, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit den wesentlichen im vorliegenden Rechtsmittel erhobenen Einwänden bereits in seiner - ebenfalls die Revisionswerberin betreffenden - Vorentscheidung 9 Ob 65/03d auseinandergesetzt. Wie dort erweist sich auch hier die Frage der Einordnung der Rechtsfigur des in Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie RL 97/7/EG mit § 5j KSchG geschaffenen Anspruches nicht als entscheidend, zumal der Gesetzgeber die Anspruchsvoraussetzungen selbst ausreichend klar definiert hat (so schon 7 Ob 290/01z). In der Entscheidung 9 Ob 65/03d wurde auch bereits darauf verwiesen, dass der von der Revisionswerberin geforderte unmittelbare Zusammenhang des § 5j KSchG mit einer Warenbestellung aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden kann und von der bisherigen Rechtsprechung auch nicht gefordert wurde (näher 9 Ob 65/03d).Der Oberste Gerichtshof hat sich mit den wesentlichen im vorliegenden Rechtsmittel erhobenen Einwänden bereits in seiner - ebenfalls die Revisionswerberin betreffenden - Vorentscheidung 9 Ob 65/03d auseinandergesetzt. Wie dort erweist sich auch hier die Frage der Einordnung der Rechtsfigur des in Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie RL 97/7/EG mit Paragraph 5 j, KSchG geschaffenen Anspruches nicht als entscheidend, zumal der Gesetzgeber die Anspruchsvoraussetzungen selbst ausreichend klar definiert hat (so schon 7 Ob 290/01z). In der Entscheidung 9 Ob 65/03d wurde auch bereits darauf verwiesen, dass der von der Revisionswerberin geforderte unmittelbare Zusammenhang des Paragraph 5 j, KSchG mit einer Warenbestellung aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden kann und von der bisherigen Rechtsprechung auch nicht gefordert wurde (näher 9 Ob 65/03d).
Die Behauptung, die bisherige Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu § 5j KSchG sei uneinheitlich, findet in den dazu zitierten Entscheidungen keine Deckung; diese stehen zueinander nicht in Widerspruch. Die von der Revisionswerberin vor allem bekämpften Aussagen der Entscheidung 1 Ob 303/02v wurden in mittlerweile ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs bekräftigt, in denen ebenfalls davon ausgegangen wurde, dass die Rechtsfolgen des § 5j KSchG auch dann eintreten, wenn die angesprochenen Verbraucher zwar keinen sicheren Eindruck haben, bereits gewonnen zu haben, dies aber aufgrund der unklaren, verwirrenden oder sogar bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendung zumindest ernstlich für möglich halten durften (zuletzt etwa 2 Ob 73/03d).Die Behauptung, die bisherige Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 5 j, KSchG sei uneinheitlich, findet in den dazu zitierten Entscheidungen keine Deckung; diese stehen zueinander nicht in Widerspruch. Die von der Revisionswerberin vor allem bekämpften Aussagen der Entscheidung 1 Ob 303/02v wurden in mittlerweile ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs bekräftigt, in denen ebenfalls davon ausgegangen wurde, dass die Rechtsfolgen des Paragraph 5 j, KSchG auch dann eintreten, wenn die angesprochenen Verbraucher zwar keinen sicheren Eindruck haben, bereits gewonnen zu haben, dies aber aufgrund der unklaren, verwirrenden oder sogar bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendung zumindest ernstlich für möglich halten durften (zuletzt etwa 2 Ob 73/03d).
Die Beurteilung des objektiven Eindrucks einer Zusage ist - wie die Revisionswerberin selbst erkennt - wegen ihrer Einzelfallbezogenheit im Allgemeinen nicht von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, kann hier nicht im Entferntesten die Rede sein. Der in der Revision behauptete Feststellungsmangel liegt nicht vor, weil das Erstgericht die vermisste Feststellung - wenn auch systemwidrig im Rahmen der Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung - ohnedies getroffen hat (vgl S 10 Abs 1 des Ersturteils).Die Beurteilung des objektiven Eindrucks einer Zusage ist - wie die Revisionswerberin selbst erkennt - wegen ihrer Einzelfallbezogenheit im Allgemeinen nicht von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, kann hier nicht im Entferntesten die Rede sein. Der in der Revision behauptete Feststellungsmangel liegt nicht vor, weil das Erstgericht die vermisste Feststellung - wenn auch systemwidrig im Rahmen der Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung - ohnedies getroffen hat vergleiche S 10 Absatz eins, des Ersturteils).
Anmerkung
E70622 9Ob72.03hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00072.03H.0827.000Dokumentnummer
JJT_20030827_OGH0002_0090OB00072_03H0000_000