TE OGH 2003/8/27 9ObA94/03v

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Veröffentlicht am 27.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Johannes Denk als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Elke P*****, Sekretärin, *****, vertreten durch Dr. Clement Achammer ua, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1) Ing. Julius E*****, technischer Berater, *****, 2) Beate K*****, Landwirtin, *****, 3) Emil G*****, *****, 4) Dr. Elfriede N*****, Landwirtin, ***** und 5) Edith B*****, ***** sowie die auf Seiten der beklagten Parteien beigetretene Nebenintervenientin D*****, CH-*****, alle vertreten durch Dr. Bertram Grass und Dr. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen EUR 101.429,47 sA und Feststellung (EUR 3.633,44), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. April 2003, GZ 13 Ra 10/03y (13 Ra 13/03i)-61, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der Erheblichkeit der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Sekte als bürgerlich-rechtliche Erwerbsgesellschaft zu qualifizieren sei, kann die Klägerin die Zulässigkeit ihrer Revision nicht begründen, weil das Berufungsgericht diese Frage ohnedies im Sinne ihres Prozessstandpunktes (nämlich im Sinne der Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gelöst hat und die Klägerin das Berufungsurteil daher insofern nicht bekämpft. Aus eben diesem Grund bedarf es auch keiner Ausführungen darüber, unter welchen Voraussetzungen Sektenmitglieder als Gesellschafter anzusehen seien; auch insofern stellt nämlich die Revisionswerberin die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass sowohl die Beklagten als auch die Klägerin, aber auch weitere im Urteil namentlich genannte Personen Gesellschafter (gewesen) seien, überhaupt nicht in Frage.

Dass im Gesellschaftsrecht an Streitigkeiten, die das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten eines Gesellschafters betreffen - und daher auch in Rechtsstreitigkeiten um die Mitgliedschaft eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Aufkündigung einer solchen Gesellschaft oder das Ausmaß der gesellschaftlichen Beteiligung - sämtliche Gesellschafter entweder auf der Kläger- oder der Beklagtenseite beteiligt sein müssen, weil das ergehende Urteil Wirkungen gegenüber allen Gesellschaft zeitigt, entspricht der völlig herrschenden Lehre und Rechtsprechung (Schubert in Fasching/Konecny² II/1 § 14 ZPO Rz 14; Strasser in Rummel, ABGB² § 1175 Rz 29; Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB² § 1175 Rz 23 und die dort zitierten Nachweise aus der Rechtsprechung).Dass im Gesellschaftsrecht an Streitigkeiten, die das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten eines Gesellschafters betreffen - und daher auch in Rechtsstreitigkeiten um die Mitgliedschaft eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Aufkündigung einer solchen Gesellschaft oder das Ausmaß der gesellschaftlichen Beteiligung - sämtliche Gesellschafter entweder auf der Kläger- oder der Beklagtenseite beteiligt sein müssen, weil das ergehende Urteil Wirkungen gegenüber allen Gesellschaft zeitigt, entspricht der völlig herrschenden Lehre und Rechtsprechung (Schubert in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 14, ZPO Rz 14; Strasser in Rummel, ABGB² Paragraph 1175, Rz 29; Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB² Paragraph 1175, Rz 23 und die dort zitierten Nachweise aus der Rechtsprechung).

Dass gerade im hier zu beurteilenden Fall, in dem es um das Ausmaß der Beteiligung der Klägerin am Gesellschaftsvermögen geht und ihre Abschichtung die entsprechende Schmälerung des Anteils aller übrigen Gesellschafter zur Folge hat, das angestrebte Urteil Wirkungen gegenüber allen Gesellschaftern zeitigt, liegt auf der Hand. Auf die Entscheidung 8 Ob 512/86 kann sich die Klägerin mit ihrem Standpunkt, sie könne dessen ungeachtet nur einzelne Gesellschafter in Anspruch nehmen, nicht berufen. Im damals zu beurteilenden Fall ging es um den Schadenersatzanspruch eines außenstehenden Dritten gegen die Gesellschaft (Schischule), die - bei ständig schwankender Zahl der Gesellschafter (etwa 120) - nach außen nicht als Gesellschaft in Erscheinung trat. Der Oberste Gerichtshof vertrat dazu die Auffassung, dass in einem solchen Fall die Gesellschaft als Innengesellschaft zu qualifizieren sei und auch nur im Innenverhältnis ihre volle Wirkung entfalte. Im hier zu beurteilenden Fall geht es aber gerade um das Innenverhältnis, zumal ja die Klägerin - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - als Gesellschafterin Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis gegen die übrigen Gesellschafter geltend macht.

Im Übrigen werden die umfangreichen Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zu den einzelnen Begehren der Klägerin nicht in Frage gestellt; teilweise werden diese Begehren und die dazu vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen nicht einmal erwähnt. Eine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Rechtsfrage wird daher nicht aufgezeigt.

Anmerkung

E70639 9ObA94.03v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00094.03V.0827.000

Dokumentnummer

JJT_20030827_OGH0002_009OBA00094_03V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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