TE OGH 2003/8/27 9ObA44/03s

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Veröffentlicht am 27.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Johannes Denk als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Kurt H*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Paul Vavrovsky, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1.) I***** GmbH & Co KG, und 2.) I***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Utho Hosp, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 68.930 sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Dezember 2002, GZ 11 Ra 223/02x-15, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Juni 2002, GZ 11 Cga 247/01m-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.027,12 (darin EUR 337,85 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Kündigung des Klägers während eines Zeitraumes erfolgte, während dem noch ein vereinbarter Kündigungsverzicht wirksam war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberinnen entgegenzuhalten:Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Kündigung des Klägers während eines Zeitraumes erfolgte, während dem noch ein vereinbarter Kündigungsverzicht wirksam war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberinnen entgegenzuhalten:

Das Berufungsgericht gelangte in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB zur zutreffenden Rechtsauffassung, dass der mit der festgestellten Parteiabsicht übereinstimmende Text des Dienstvertrages, insbesondere dessen Punkte 1.2. und 9. keine andere Interpretation als diejenige zulassen, als dass ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer mit zehnjährigem Kündigungsverzicht seitens der KG als Arbeitgeberin abgeschlossen worden war.Das Berufungsgericht gelangte in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB zur zutreffenden Rechtsauffassung, dass der mit der festgestellten Parteiabsicht übereinstimmende Text des Dienstvertrages, insbesondere dessen Punkte 1.2. und 9. keine andere Interpretation als diejenige zulassen, als dass ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer mit zehnjährigem Kündigungsverzicht seitens der KG als Arbeitgeberin abgeschlossen worden war.

Der Hinweis der beklagten Parteien auf § 1409 ABGB ist schon deshalb nicht zielführend, weil sich weder durch die Übernahme der Geschäftsanteile an der Komplementärgesellschaft noch durch die Übertragung des Kommanditanteiles vom Kläger auf Ing. G***** irgendetwas an der Identität der erstbeklagten Arbeitgebergesellschaft änderte (Koppensteiner in Straube I3 Rz 10 zu § 172 HGB iVm Rz 16 zu § 124 HGB, Art 7 Nr 9-11 EVHGB). Mangels Feststellbarkeit eines vom Text des Vertrages ./B abweichenden Parteiwillens hat dass Berufungsgericht auch zutreffend eine Novation (§ 1376 ABGB) des Angestelltenvertrages verneint und eine bloße Schuldänderung (§ 1379 ABGB) hinsichtlich des geänderten Aufgabenbereiches des Klägers angenommen. Die Formulierung "...wird das bisherige Angestelltenverhältnis zu selben Konditionen fortgeführt" ist daher als "Vertragswiederholung" zu sehen, der es an einer für eine Novation notwendigen Neuerungsabsicht ("animus novandi") der Parteien fehlt, nämlich durch die Begründung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen (Ertl in Rummel ABGB3 II/3 Rzz 2, 3 zu § 1376 ABGB).Der Hinweis der beklagten Parteien auf Paragraph 1409, ABGB ist schon deshalb nicht zielführend, weil sich weder durch die Übernahme der Geschäftsanteile an der Komplementärgesellschaft noch durch die Übertragung des Kommanditanteiles vom Kläger auf Ing. G***** irgendetwas an der Identität der erstbeklagten Arbeitgebergesellschaft änderte (Koppensteiner in Straube I3 Rz 10 zu Paragraph 172, HGB in Verbindung mit Rz 16 zu Paragraph 124, HGB, Artikel 7, Nr 9-11 EVHGB). Mangels Feststellbarkeit eines vom Text des Vertrages ./B abweichenden Parteiwillens hat dass Berufungsgericht auch zutreffend eine Novation (Paragraph 1376, ABGB) des Angestelltenvertrages verneint und eine bloße Schuldänderung (Paragraph 1379, ABGB) hinsichtlich des geänderten Aufgabenbereiches des Klägers angenommen. Die Formulierung "...wird das bisherige Angestelltenverhältnis zu selben Konditionen fortgeführt" ist daher als "Vertragswiederholung" zu sehen, der es an einer für eine Novation notwendigen Neuerungsabsicht ("animus novandi") der Parteien fehlt, nämlich durch die Begründung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen (Ertl in Rummel ABGB3 II/3 Rzz 2, 3 zu Paragraph 1376, ABGB).

Selbst wenn man von einer Novation ausgehen wollte, wäre für den Einwand der beklagten Parteien, durch den Kläger in Irrtum geführt worden zu sein, nichts gewonnen: Zum einen könnte Gegenstand einer Anfechtung wegen Irrtums oder Arglist im Bezug auf das Arbeitsverhältnis nur der Vertrag zwischen Kläger und der Arbeitgebergesellschaft (KG), nicht aber der Vertrag über die Übertragung der Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH und des Kommanditanteiles sein. Zum anderen würde im Hinblick auf die Abhängigkeit der neuen von der alten Verbindlichkeit die Anfechtung eines - hypothetisch angenommenen - Neuerungsvertrages aber gerade das alte - von den beklagten Parteien nunmehr abgelehnte - Rechtsverhältnis, nämlich den früheren Angestelltenvertrag mit noch aufrechtem Kündigungsverzicht, wieder aufleben lassen (RIS-Justiz RS0032445, insbes 1 Ob 2342/96k mit weiteren Judikatur- und Literaturhinweisen). Die Anfechtung des seinerzeit vereinbarten befristeten Kündigungsverzichts wird aber im Revisionsverfahren nicht mehr aufrechterhalten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E70632 9ObA44.03s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00044.03S.0827.000

Dokumentnummer

JJT_20030827_OGH0002_009OBA00044_03S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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