Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg G*****, Hotelkaufmann, *****, vertreten durch Dr. Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei V*****bank *****, vertreten durch Dr. Helmut Klement ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 26.888,95 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 22. Mai 2003, GZ 4 R 62/03z-21, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zur Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB:Zur Gehilfenhaftung nach Paragraph 1313 a, ABGB:
Der Geschäftsherr haftet dann nicht nach § 1313a ABGB, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereiches, den der Gehilfe im Rahmen der Interessenverfolgung für den Schuldner wahrzunehmen hatte, herausfällt (RIS-Justiz RS0028499). Die Abgrenzung, ob ein innerer sachlicher Zusammenhang mit der Erfüllung bestand oder der Schaden bloß gelegentlich derselben durch den Gehilfen verursacht wurde, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0028429). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, welches die Gehilfenhaftung im vorliegenden Fall bejaht hat, ist vertretbar. Soweit sich die beklagte Partei auf die zu 9 Ob 243/02d ergangene Entscheidung (- Zurückweisung einer außerordentlichen Revision in einem ebenfalls gegen dieselbe beklagte Partei wegen Malversationen desselben Hauptkassiers geführten Verfahren, in welchem die Gehilfeneigenschaft desselben mit vertretbarer Rechtsauffassung verneint worden war -) beruft, ist ihr der unterschiedliche Sachverhalt entgegenzuhalten. Im vorliegenden Fall bestand nämlich weder eine private Beziehung des Klägers zum Kassier, noch war dieser mit der dauernden Verwahrung der Sparbücher beauftragt. Diese wurden vielmehr in einem vom Kläger bei der beklagten Partei gehaltenen Safe deponiert, welcher auch der Aufbewahrung anderer Unterlagen im Verkehr zwischen Kläger und beklagter Partei diente. Ein Abweichen des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist daher nicht ersichtlich.Der Geschäftsherr haftet dann nicht nach Paragraph 1313 a, ABGB, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereiches, den der Gehilfe im Rahmen der Interessenverfolgung für den Schuldner wahrzunehmen hatte, herausfällt (RIS-Justiz RS0028499). Die Abgrenzung, ob ein innerer sachlicher Zusammenhang mit der Erfüllung bestand oder der Schaden bloß gelegentlich derselben durch den Gehilfen verursacht wurde, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0028429). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, welches die Gehilfenhaftung im vorliegenden Fall bejaht hat, ist vertretbar. Soweit sich die beklagte Partei auf die zu 9 Ob 243/02d ergangene Entscheidung (- Zurückweisung einer außerordentlichen Revision in einem ebenfalls gegen dieselbe beklagte Partei wegen Malversationen desselben Hauptkassiers geführten Verfahren, in welchem die Gehilfeneigenschaft desselben mit vertretbarer Rechtsauffassung verneint worden war -) beruft, ist ihr der unterschiedliche Sachverhalt entgegenzuhalten. Im vorliegenden Fall bestand nämlich weder eine private Beziehung des Klägers zum Kassier, noch war dieser mit der dauernden Verwahrung der Sparbücher beauftragt. Diese wurden vielmehr in einem vom Kläger bei der beklagten Partei gehaltenen Safe deponiert, welcher auch der Aufbewahrung anderer Unterlagen im Verkehr zwischen Kläger und beklagter Partei diente. Ein Abweichen des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist daher nicht ersichtlich.
Zum behaupteten Mitverschulden des Klägers:
Ausgehend davon, dass sich die beklagte Partei das schuldhafte Verhalten ihres Gehilfen als eigenes anrechnen lassen muss, steht auch die Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung: Hat der Schädiger nämlich vorsätzlich gehandelt, führt auch der Umstand, dass der Geschädigte allenfalls fahrlässig gehandelt hat, nicht zu einer Schadensteilung. Vielmehr überwiegt die Zurechnung des Schadens zum Verantwortungsbereich des Schädigers so stark, dass die Fahrlässigkeit des Geschädigten nicht ins Gewicht fällt (RIS-Justiz RS0016291).
Zur eingewendeten Verjährung:
Die beklagte Partei meint, dass dem Kläger die unberechtigten Abhebungen ihres Kassiers schon früher hätten auffallen müssen, sodass die ab dem Zeitpunkt der möglichen Kenntnis einsetzende Verjährungsfrist bei Einbringung der Klage schon abgelaufen gewesen sei. Nach der Rechtsprechung sind an die Erkundigungspflicht eines Geschädigten, deren Grenzen immer vom Einzelfall abhängen (RIS-Justiz RS0034374 [T31]; RS0113916) keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (RIS-Justiz RS0034374 [T23]). Die Verneinung einer Verjährung durch das Berufungsgericht hält sich vertretbar im Rahmen dieser Judikatur.
Zusammenfassend vermag die beklagte Partei keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Zusammenfassend vermag die beklagte Partei keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Anmerkung
E70626 9Ob91.03bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00091.03B.0827.000Dokumentnummer
JJT_20030827_OGH0002_0090OB00091_03B0000_000