TE OGH 2003/8/27 9ObA97/03k

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Veröffentlicht am 27.08.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Johannes Denk als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Olga J*****, Hausbesorgerin, *****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Elisabeth R*****, wegen EUR 6.603,15 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Immobilienverwaltung Mag. Alois R*****, *****, vertreten durch Dr. Brigitte Weiser, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 2003, GZ 9 Ra 52/03p-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber wendet sich in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die ständige - keineswegs nur in Rechtssachen mit Bezug zum WEG ergangene - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die bloße Richtigstellung der nur falsch bezeichneten, aber eindeutig klar erkennbaren Partei selbst dann zulässig ist, wenn es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt (RIS-Justiz RS0039337 [T3]). Eine unzulässige Parteiänderung liegt nach dieser Rechtsprechung selbst dann nicht vor, wenn ein anderes Rechtssubjekt einbezogen wurde, sich aber aus der Klageerzählung, etwa durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis, eindeutig ergibt, wer der Beklagte sein sollte, sodass der in Anspruch genommene Beklagte wissen musste, wen die Klage betraf (8 ObA 164/01b mwN). Die Frage, ob sich aus dem Inhalt der Klage in einer auch für die Parteien klaren und eindeutigen Weise ergibt, welches Rechtssubjekt vom Kläger belangt werden sollte, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalls und bildet grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0114709). Dem Rekursgericht ist bei der Beurteilung dieser Frage keine Fehlbeurteilung unterlaufen, die die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses rechtfertigen könnte, hat doch der nunmehrige Rechtsmittelwerber von Anfang an seine mangelnde Passivlegitimation erkannt und vorgebracht, dass das Hausbesorger-Arbeitsverhältnis nicht mit ihm als Liegenschaftsverwalter, sondern mit der Fruchtnießerin der Liegenschaft bestanden habe.

Wurde aber die Bezeichnung der Partei zulässig auf ein anderes Rechtssubjekt umgestellt, besteht mit dem bisher als beklagte Partei aufgetretenen Rechtssubjekt kein Prozessrechtsverhältnis mehr (RIS-Justiz RS0039313). Die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht entspricht dieser Rechtslage.

Textnummer

E70640

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00097.03K.0827.000

Im RIS seit

26.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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