TE OGH 2003/8/28 8ObA74/03w

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Veröffentlicht am 28.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Roger E*****, arbeitslos, *****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, wegen Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung iSd § 46 Abs 4 AlVG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Juni 2003, GZ 10 Ra 75/03b-7, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Roger E*****, arbeitslos, *****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, wegen Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung iSd Paragraph 46, Absatz 4, AlVG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Juni 2003, GZ 10 Ra 75/03b-7, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber räumt selbst ein, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entspricht. Dieser hat bereits in Arb 7090 die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausstellung einer Bestätigung nach § 46 Abs 4 AlVG (damals § 46 Abs 3 AlVG) als öffentlich-rechtlich qualifziert und dabei auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des AlVG und auf die Strafbestimmung des § 71 Abs 1 AlVG verwiesen. Diese Rechtsauffassung hat der Oberste Gerichtshof auch nach Inkrafttreten des ASGG in der ausführlich begründeten Entscheidung 9 ObA 247/88 (SZ 61/214 = Arb 10756) aufrechterhalten, wobei er die gegenteilige (allerdings nicht näher begründete) Meinung Konecnys (ZAS 1986, 155 [164]) ablehnte. Auch im damals zu beurteilenden Fall, in dem zwischen den Streitteilen die Richtigkeit der zunächst ausgestellten Bestätigung strittig war, vertrat der Oberste Gerichtshof den Standpunkt, dass der Anspruch im Verwaltungsweg durchzusetzen sei. In der Entscheidung 9 ObA 112/90 (RdW 1990, 414) hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsauffassung neuerlich bekräftigt und die Zulässigkeit des Rechtswegs für den Anspruch auf Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung nach § 46 Abs 4 AlVG verneint.Der Revisionsrekurswerber räumt selbst ein, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entspricht. Dieser hat bereits in Arb 7090 die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 46, Absatz 4, AlVG (damals Paragraph 46, Absatz 3, AlVG) als öffentlich-rechtlich qualifziert und dabei auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des AlVG und auf die Strafbestimmung des Paragraph 71, Absatz eins, AlVG verwiesen. Diese Rechtsauffassung hat der Oberste Gerichtshof auch nach Inkrafttreten des ASGG in der ausführlich begründeten Entscheidung 9 ObA 247/88 (SZ 61/214 = Arb 10756) aufrechterhalten, wobei er die gegenteilige (allerdings nicht näher begründete) Meinung Konecnys (ZAS 1986, 155 [164]) ablehnte. Auch im damals zu beurteilenden Fall, in dem zwischen den Streitteilen die Richtigkeit der zunächst ausgestellten Bestätigung strittig war, vertrat der Oberste Gerichtshof den Standpunkt, dass der Anspruch im Verwaltungsweg durchzusetzen sei. In der Entscheidung 9 ObA 112/90 (RdW 1990, 414) hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsauffassung neuerlich bekräftigt und die Zulässigkeit des Rechtswegs für den Anspruch auf Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung nach Paragraph 46, Absatz 4, AlVG verneint.

Die Ausführungen des Revisionswerbers bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung, der auch Dirschmied (AlVG³ 321) zugestimmt hat, abzugehen.

Anmerkung

E70615 8ObA74.03w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00074.03W.0828.000

Dokumentnummer

JJT_20030828_OGH0002_008OBA00074_03W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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