TE OGH 2003/8/28 2Ob168/03z

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Veröffentlicht am 28.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jolanda P*****, vertreten durch Dr. Georg Röhsner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Harald F*****, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, Unterlassung und Feststellung infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. April 2003, GZ 41 R 2/03b-23, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 24. Oktober 2002, GZ 48 C 17/02k-16, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht unterbrach das Verfahren hinsichtlich des Räumungsbegehrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei diesem anhängigen Verfahrens 48 C 348/00h.

Es vertrat die Ansicht, die Entscheidung über die Räumungsverpflichtung im zuerst anhängig gemachten Verfahren sei präjudiziell für die Entscheidung im hier vorliegenden Rechtsstreit weshalb das Verfahren gemäß § 190 ZPO zu unterbrechen sei. Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige 20.000 EUR, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei die Präjudizialität des früheren Verfahrens nicht gegeben.Es vertrat die Ansicht, die Entscheidung über die Räumungsverpflichtung im zuerst anhängig gemachten Verfahren sei präjudiziell für die Entscheidung im hier vorliegenden Rechtsstreit weshalb das Verfahren gemäß Paragraph 190, ZPO zu unterbrechen sei. Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige 20.000 EUR, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei die Präjudizialität des früheren Verfahrens nicht gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig. Gemäß § 192 Abs 2 ZPO können die nach den §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Ablehnung einer Unterbrechung ist nur anfechtbar, wenn die Unterbrechung zwingend (sondergesetzlich) vorgeschrieben ist (1 Ob 89/03z mwN). Die Ablehnung der Verfahrensunterbrechung kann auch dann nicht angefochten werden, wenn das Rekursgericht die in erster Instanz bewilligte Unterbrechung - wie hier - beseitigt (RIS-Justiz RS0037074; zuletzt 1 Ob 89/03z). Gemäß § 41 MRG ist das Verfahren über einen Rechtsstreit zwingend zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren nach § 37 MRG bei Gericht und der Gemeinde bereits anhängig ist. Diese Unterbrechung kann im Rechtsmittelweg erzwungen werden, weil § 192 Abs 2 ZPO nicht anwendbar ist (1 Ob 89/03z mwN). Im vorliegenden Fall ist aber die Unterbrechung nicht gemäß § 41 MRG angeordnet worden, sondern wurde das Verfahrens bis zur Entscheidung über das in einem anderen Rechtsstreit gestellte Räumungsbegehren unterbrochen. Diese Unterbrechung ist nicht zwingend vorgeschrieben, weshalb die vom Rekursgericht verfügte Ablehnung der Unterbrechung gemäß § 192 Abs 2 ZPO absolut unanfechtbar ist.Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig. Gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO können die nach den Paragraphen 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Ablehnung einer Unterbrechung ist nur anfechtbar, wenn die Unterbrechung zwingend (sondergesetzlich) vorgeschrieben ist (1 Ob 89/03z mwN). Die Ablehnung der Verfahrensunterbrechung kann auch dann nicht angefochten werden, wenn das Rekursgericht die in erster Instanz bewilligte Unterbrechung - wie hier - beseitigt (RIS-Justiz RS0037074; zuletzt 1 Ob 89/03z). Gemäß Paragraph 41, MRG ist das Verfahren über einen Rechtsstreit zwingend zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren nach Paragraph 37, MRG bei Gericht und der Gemeinde bereits anhängig ist. Diese Unterbrechung kann im Rechtsmittelweg erzwungen werden, weil Paragraph 192, Absatz 2, ZPO nicht anwendbar ist (1 Ob 89/03z mwN). Im vorliegenden Fall ist aber die Unterbrechung nicht gemäß Paragraph 41, MRG angeordnet worden, sondern wurde das Verfahrens bis zur Entscheidung über das in einem anderen Rechtsstreit gestellte Räumungsbegehren unterbrochen. Diese Unterbrechung ist nicht zwingend vorgeschrieben, weshalb die vom Rekursgericht verfügte Ablehnung der Unterbrechung gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO absolut unanfechtbar ist.

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E70586 2Ob168.03z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00168.03Z.0828.000

Dokumentnummer

JJT_20030828_OGH0002_0020OB00168_03Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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