TE OGH 2003/8/28 8Ob258/02b

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Veröffentlicht am 28.08.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Zwangsausgleichssache der F***** KG i.Liqu., ***** vertreten durch Dr. Christian Brugger, Rechtsanwalt in Salzburg, infolge Revisionsrekurses des Gläubigers Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 23. September 2002, GZ 2 R 157/02z-245, womit der Rekurs des Gläubigers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 5. Juli 2002, GZ 23 S 639/99m-241, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 20. 12. 1999, ON 41, beantragte die Gemeinschuldnerin den Abschluss eines Zwangsausgleichs mit folgendem hier relevanten Inhalt:

"...

6. Die Konkursgläubiger erhalten eine Quote von 38 %, zahlbar binnen 18 Monaten ab Annahme des Zwangsausgleiches (Frist gemäß § 157g Abs 3 KO). Zur Erfüllung dieses Zwangsausgleiches leistet die Gemeinschuldnerin eine Quote von 28 %, auszuschütten durch den Masseverwalter. Hiezu unterwirft sich die Gemeinschuldnerin der Überwachung der Ausgleichserfüllung durch den Sachwalter der Gläubiger RA Dr. Michael Pallauf und überträgt diesem unwiderruflich ihr gesamtes Vermögen zur Verwaltung und zur Verwertung.6. Die Konkursgläubiger erhalten eine Quote von 38 %, zahlbar binnen 18 Monaten ab Annahme des Zwangsausgleiches (Frist gemäß Paragraph 157 g, Absatz 3, KO). Zur Erfüllung dieses Zwangsausgleiches leistet die Gemeinschuldnerin eine Quote von 28 %, auszuschütten durch den Masseverwalter. Hiezu unterwirft sich die Gemeinschuldnerin der Überwachung der Ausgleichserfüllung durch den Sachwalter der Gläubiger RA Dr. Michael Pallauf und überträgt diesem unwiderruflich ihr gesamtes Vermögen zur Verwaltung und zur Verwertung.

7. Zur weiteren Erfüllung des Zwangsausgleiches verpflichtet sich der Komplementär der Gemeinschuldnerin ... eine Barquote von 10 % binnen drei Monaten ab Annahme des Zwangsausgleichs zu bezahlen. ... (Komplementär) übernimmt die Verpflichtung zur Bezahlung dieser 10 %-igen Barquote bei Exekution in sein Vermögen wie er auch die Haftung als Bürge und Zahler für eine allfällige Differenz auf die Liquidationsquote von 28 % übernimmt, sollte der Verwertungserlös des Vermögens der Gemeinschuldnerin eine geringere Quote als 28 % zur Folge haben. ... (Komplementär) verpflichtet sich, seine Zahlungsverpflichtung und die Übernahme der Bürge- und Zahlerhaftung bei Gericht zu Protokoll zu erklären. Die persönliche Haftung ... (Komplementär) erlischt mit Bezahlung der 10 %-igen Barquote und Erzielung eines Erlöses aus der Verwertung des gemeinschuldnerischen Vermögens, aus dem eine 28 %-ige Quote ausgeschüttet werden kann.

..."

In der Zwangsausgleichstagsatzung vom 24. 1. 2000, ON 81, wurde dieser Zwangsausgleichsvorschlag eingehend erörtert und sodann dahin nachgebessert, dass im Punkt 6. die Quote von 38 % auf 40 % und im Punkt 7. die Quote von 10 % auf 12 % erhöht wurde.

Mit Beschluss vom 31. 1. 2000, ON 82, wurde der Zwangsausgleich mit folgenden wesentlichen Bestimmungen bestätigt:

"Die Konkursgläubiger erhalten eine 40 %-ige Quote, zahlbar 12 %

binnen drei Monaten (24. 4. 2000) durch den Komplementär ... und die

weiteren 28 % binnen 18 Monaten (24. 7. 2001 - § 157g Abs 3 KO

verlängerbar) durch den Sachwalter jeweils ab Annahme des

Zwangsausgleichsvorschlags, hinsichtlich der 28 %-igen Quote aus der

Liquidation hat überdies der Komplementär ... auch die Haftung

übernommen".

Darüber hinaus wurde mit dem Beschluss ausgesprochen, dass sich die Gemeinschuldnerin bis zur Erfüllung des Ausgleichs der Überwachung durch den Masseverwalter als Sachwalter der Gläubiger unter Vermögensübergabe unterworfen habe. Mit Beschluss vom 13. 4. 2000 hob das Erstgericht den Konkurs gemäß § 157 Abs 2 KO auf und stellte gemäß §§ 157a ff KO fest, dass der Zwangsausgleich überwacht werde und dass die Gemeinschuldnerin dem Sachwalter ihr gesamtes Vermögen zur Zwangsausgleichserfüllung übergeben habe. Mit Schriftsatz vom 21. 8. 2000, ON 204, teilte der Sachwalter mit, der Komplementär habe ihm zur Erfüllung der ersten Zwangsausgleichsquote zu treuen Handen ATS 8 Mio übergeben, woraus auf die festgestellten Forderungen die Teilquote fristgerecht ausbezahlt worden sei, und zwar seien konkret ATS 7,941.981,80 ausgeschüttet worden. Noch nicht zur Gänze sei die 12 %-ige Teilquote an den Revisionsrekurswerber bezahlt worden. Die Auszahlung erfolge nach Maßgabe des Anerkenntnisses der Dienstnehmerforderungen durch den Sachwalter. Zu diesem Zweck werde der Komplementär weitere Mittel zur Verfügung zu stellen haben. Nach den folgenden Berichten des Sachwalters sei der Komplementär mit der Leistung der ausständigen Teilquote an den Revisionsrekurswerber im Verzug und habe um Stundung ersucht. Der Revisionsrekurswerber habe nunmehr die ausständige Teilquote von ATS 1,557.019 eingefordert. Die Erlöse aus den Liegenschaftsverkäufen seien hinter den Erwartungen zurückgeblieben, der Revisionsrekurswerber habe nunmehr gegen den Komplementär den Konkursantrag eingebracht. Mit Schriftsatz vom 27. 2. 2002, ON 231, stellte der Revisionsrekurswerber den Antrag, das Erstgericht möge dem Sachwalter auftragen, aus den schon vorhandenen und zukünftig von ihm aus der Verwertung des Vermögens der Gemeinschuldnerin gezogenen Beträgen vorrangig die offenen Forderungen der Einschreiterin aus der ersten 12 %-igen Quote zu befriedigen. Erst danach wären gleichmäßig alle Gläubiger mit weiteren Quotenzahlungen zu bedienen. Weiters möge der Sachwalter dazu bestimmt werden, bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Antrags keine weiteren Auszahlungen an die Gläubiger vorzunehmen, sondern die von ihm lukrierten Beträge vorläufig gewinnbringend zu verwahren und die Sachwalterschaft jedenfalls bis zur quotenmäßigen Ausschüttung aller hervorkommenden Beträge zu verlängern. Die 40 %-ige Zwangsausgleichsquote belaufe sich insgesamt auf EUR 491.777,72. Auf die erste Teilquote sei lediglich ein Betrag von EUR 23.131,65 bezahlt worden, sodass diese mit EUR 124.401,66 offen sei. Da der Komplementär seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Zwangsausgleich nicht nachgekommen sei, habe nunmehr der Sachwalter aus den aus der Verwertung des Vermögens der Schuldnerin gezogenen Erlösen die erste Teilquote zu befriedigen, sei doch der Komplementär im abgeschlossenen Zwangsausgleich der Schuld lediglich beigetreten und habe es sich nicht um eine befreiende Schuldübernahme gehandelt.Darüber hinaus wurde mit dem Beschluss ausgesprochen, dass sich die Gemeinschuldnerin bis zur Erfüllung des Ausgleichs der Überwachung durch den Masseverwalter als Sachwalter der Gläubiger unter Vermögensübergabe unterworfen habe. Mit Beschluss vom 13. 4. 2000 hob das Erstgericht den Konkurs gemäß Paragraph 157, Absatz 2, KO auf und stellte gemäß Paragraphen 157 a, ff KO fest, dass der Zwangsausgleich überwacht werde und dass die Gemeinschuldnerin dem Sachwalter ihr gesamtes Vermögen zur Zwangsausgleichserfüllung übergeben habe. Mit Schriftsatz vom 21. 8. 2000, ON 204, teilte der Sachwalter mit, der Komplementär habe ihm zur Erfüllung der ersten Zwangsausgleichsquote zu treuen Handen ATS 8 Mio übergeben, woraus auf die festgestellten Forderungen die Teilquote fristgerecht ausbezahlt worden sei, und zwar seien konkret ATS 7,941.981,80 ausgeschüttet worden. Noch nicht zur Gänze sei die 12 %-ige Teilquote an den Revisionsrekurswerber bezahlt worden. Die Auszahlung erfolge nach Maßgabe des Anerkenntnisses der Dienstnehmerforderungen durch den Sachwalter. Zu diesem Zweck werde der Komplementär weitere Mittel zur Verfügung zu stellen haben. Nach den folgenden Berichten des Sachwalters sei der Komplementär mit der Leistung der ausständigen Teilquote an den Revisionsrekurswerber im Verzug und habe um Stundung ersucht. Der Revisionsrekurswerber habe nunmehr die ausständige Teilquote von ATS 1,557.019 eingefordert. Die Erlöse aus den Liegenschaftsverkäufen seien hinter den Erwartungen zurückgeblieben, der Revisionsrekurswerber habe nunmehr gegen den Komplementär den Konkursantrag eingebracht. Mit Schriftsatz vom 27. 2. 2002, ON 231, stellte der Revisionsrekurswerber den Antrag, das Erstgericht möge dem Sachwalter auftragen, aus den schon vorhandenen und zukünftig von ihm aus der Verwertung des Vermögens der Gemeinschuldnerin gezogenen Beträgen vorrangig die offenen Forderungen der Einschreiterin aus der ersten 12 %-igen Quote zu befriedigen. Erst danach wären gleichmäßig alle Gläubiger mit weiteren Quotenzahlungen zu bedienen. Weiters möge der Sachwalter dazu bestimmt werden, bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Antrags keine weiteren Auszahlungen an die Gläubiger vorzunehmen, sondern die von ihm lukrierten Beträge vorläufig gewinnbringend zu verwahren und die Sachwalterschaft jedenfalls bis zur quotenmäßigen Ausschüttung aller hervorkommenden Beträge zu verlängern. Die 40 %-ige Zwangsausgleichsquote belaufe sich insgesamt auf EUR 491.777,72. Auf die erste Teilquote sei lediglich ein Betrag von EUR 23.131,65 bezahlt worden, sodass diese mit EUR 124.401,66 offen sei. Da der Komplementär seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Zwangsausgleich nicht nachgekommen sei, habe nunmehr der Sachwalter aus den aus der Verwertung des Vermögens der Schuldnerin gezogenen Erlösen die erste Teilquote zu befriedigen, sei doch der Komplementär im abgeschlossenen Zwangsausgleich der Schuld lediglich beigetreten und habe es sich nicht um eine befreiende Schuldübernahme gehandelt.

Der Sachwalter trat diesem Begehren mit der Begründung entgegen, aus dem abgeschlossenen Zwangsausgleich ergebe sich eindeutig, dass die erste 12 %-ige Teilquote lediglich vom Komplementär zu bezahlen sei, nicht jedoch von der Gemeinschuldnerin.

Das Erstgericht wies den Antrag des Revisionsrekurswerbers, dem Sachwalter aufzutragen, aus den schon vorhandenen und zukünftig von ihm aus der Verwertung des Vermögens der Schuldnerin gezogenen Beträgen vorrangig die offene Forderung aus der ersten 12 %-igen Quote zu befriedigen und erst danach gleichmäßig alle Gläubiger mit weiteren Quotenzahlungen zu bedienen, ab und den weiteren Antrag, den Sachwalter dazu zu bestimmen, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages keine weiteren Auszahlungen an die Gläubiger vorzunehmen, zurück. Der Gläubiger sei darauf zu verweisen, dass er auf die Liquidation des gesamten Vermögens der Gemeinschuldnerin durch den Sachwalter zu warten und dann die von diesem ausgeschüttete Quote in Empfang zu nehmen habe. Hinsichtlich des dann fehlenden Betrages auf die von der Gemeinschuldnerin versprochene Quote von 28 % trete die Bürgen- und Zahlerhaftung des Komplementärs ein, welche Forderung in dessen Konkurs anzumelden sein werde. Hinsichtlich der "Vorausquote" von 12 % bestehe jedoch gegen die Schuldnerin oder den Sachwalter kein Anspruch, weil der Letztgenannte die Gläubiger insoweit nicht aus den Erlösen aus dem Sachwalterzwangsausgleich, sondern aus der Zahlung des Komplementärs befriedigt habe.

Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen erhobenen Rekurs zurück, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Gemäß § 157c Abs 1 KO habe das Konkursgericht den Sachwalter zu überwachen, wobei § 84 KO entsprechend anzuwenden sei. Nach § 84 Abs 3 KO entscheide unter anderem über die Beschwerden eines Gläubigers gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Masseverwalters das Konkursgericht, gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig sei. Eine derart unbekämpfbare Entscheidung des Erstgerichts liege auch hier vor, weshalb der dagegen erhobene Rekurs unzulässig sei.Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen erhobenen Rekurs zurück, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Gemäß Paragraph 157 c, Absatz eins, KO habe das Konkursgericht den Sachwalter zu überwachen, wobei Paragraph 84, KO entsprechend anzuwenden sei. Nach Paragraph 84, Absatz 3, KO entscheide unter anderem über die Beschwerden eines Gläubigers gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Masseverwalters das Konkursgericht, gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig sei. Eine derart unbekämpfbare Entscheidung des Erstgerichts liege auch hier vor, weshalb der dagegen erhobene Rekurs unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu. Gemäß § 157c Abs 1 KO hat das Konkursgericht die Ausgleichserfüllung durch den Sachwalter der Gläubiger zu überwachen. § 84 KO ist dabei entsprechend anzuwenden. Gemäß § 84 Abs 1 KO hat das Konkursgericht die Tätigkeit des Masseverwalters zu überwachen, es kann ihm dabei schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen. Das Gericht kann anordnen, dass der Masseverwalter über bestimmte Fragen Weisungen des Gläubigerausschusses einhole. Kommt der Masseverwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen Verwalter bestellen. Über Beschwerden eines Gläubigers, eines Mitglieds des Gläubigerausschusses oder des Gemeinschuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Masseverwalters entscheidet gemäß § 84 Abs 3 KO das Konkursgericht, gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig ist. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass es im Ergebnis gleich sei, ob ein Konkursgläubiger vergeblich vom Masseverwalter die Liquidierung einer Masseforderung verlange und dagegen Beschwerde erhebe, weil dieser sich nicht pflichtgemäß verhalte, oder ob das Konkursgericht in Ausübung seiner Überwachungsfunktion nach § 84 KO für den Masseverwalter unmittelbar bindend anordne, dass die geltend gemachte Forderung nicht als Masseforderung zu befriedigen sei (SZ 61/200; 8 Ob 55/98s). Bei der Entscheidung des Konkursgerichtes über den Antrag auf Befriedigung als Massegläubiger gemäß § 124 Abs 3 KO könne es sich immer nur um eine Weisung des Konkursgerichtes an den Masseverwalter zu bestimmtem rechtlichen Verhalten oder um die Abweisung eines Abhilfeantrages des Massegläubigers, nicht aber um eine selbständige, aus sich heraus vollstreckbare oder gar Rechtskraftwirkung gegenüber dem streitigen Verfahren äußernde Gerichtsentscheidung handeln (8 Ob 38/89).Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu. Gemäß Paragraph 157 c, Absatz eins, KO hat das Konkursgericht die Ausgleichserfüllung durch den Sachwalter der Gläubiger zu überwachen. Paragraph 84, KO ist dabei entsprechend anzuwenden. Gemäß Paragraph 84, Absatz eins, KO hat das Konkursgericht die Tätigkeit des Masseverwalters zu überwachen, es kann ihm dabei schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen. Das Gericht kann anordnen, dass der Masseverwalter über bestimmte Fragen Weisungen des Gläubigerausschusses einhole. Kommt der Masseverwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte einen besonderen Verwalter bestellen. Über Beschwerden eines Gläubigers, eines Mitglieds des Gläubigerausschusses oder des Gemeinschuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Masseverwalters entscheidet gemäß Paragraph 84, Absatz 3, KO das Konkursgericht, gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig ist. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass es im Ergebnis gleich sei, ob ein Konkursgläubiger vergeblich vom Masseverwalter die Liquidierung einer Masseforderung verlange und dagegen Beschwerde erhebe, weil dieser sich nicht pflichtgemäß verhalte, oder ob das Konkursgericht in Ausübung seiner Überwachungsfunktion nach Paragraph 84, KO für den Masseverwalter unmittelbar bindend anordne, dass die geltend gemachte Forderung nicht als Masseforderung zu befriedigen sei (SZ 61/200; 8 Ob 55/98s). Bei der Entscheidung des Konkursgerichtes über den Antrag auf Befriedigung als Massegläubiger gemäß Paragraph 124, Absatz 3, KO könne es sich immer nur um eine Weisung des Konkursgerichtes an den Masseverwalter zu bestimmtem rechtlichen Verhalten oder um die Abweisung eines Abhilfeantrages des Massegläubigers, nicht aber um eine selbständige, aus sich heraus vollstreckbare oder gar Rechtskraftwirkung gegenüber dem streitigen Verfahren äußernde Gerichtsentscheidung handeln (8 Ob 38/89).

Der erkennende Senat hat weiters die Anwendbarkeit des

Rechtsmittelausschlusses des § 84 Abs 3 KO auch für das

Zwangsausgleichsverfahren bejaht, wenn sich dort etwa der

Massegläubiger an das Konkursgericht um Abhilfe gegenüber der

Weigerung des Masseverwalters, die bestrittene Forderung gemäß § 150

KO sicherzustellen, wendet (8 Ob 2/93). Schließlich wurde in 8 Ob

259/00x klargestellt, dass § 157c KO eindeutig auf § 84 KO verweise, sodass der Rechtsmittelausschluss des Abs 3 der letztgenannten Gesetzesstelle auch im Sachwalterausgleich Geltung habe, da für eine Sonderbehandlung kein Anhaltspunkt bestehe. An dieser Ansicht ist festzuhalten.259/00x klargestellt, dass Paragraph 157 c, KO eindeutig auf Paragraph 84, KO verweise, sodass der Rechtsmittelausschluss des Absatz 3, der letztgenannten Gesetzesstelle auch im Sachwalterausgleich Geltung habe, da für eine Sonderbehandlung kein Anhaltspunkt bestehe. An dieser Ansicht ist festzuhalten.

Auch der Hinweis auf § 150 Abs 5 KO vermag den Rechtsstandpunkt des Revisionsrekurswerbers nicht zu stützen. Nach dieser Gesetzesstelle ist eine Vereinbarung des Gemeinschuldners oder anderer Personen mit einem Gläubiger, wodurch diesem vor Abschluss des Zwangsausgleiches oder in der Zeit zwischen dem Abschluss und der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses besondere Vorteile eingeräumt werden, ungültig. Diese Ungültigkeit ist - wie der Revisionsrekurswerber an sich zutreffend darstellt - von Amts wegen zu berücksichtigen, weil es sich um kein dem Schuldner gewährtes Anfechtungsrecht, sondern um eine im öffentlichen Interesse aufgestellte zwingende Rechtsvorschrift handelt (WBl 1988, 161; RIS-Justiz RS0051975). Wie sich bereits unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt, liegt einer der dort behandelten Fälle hier nicht vor. Der den Anspruch des Revisionsrekurswerbers begründende Sachverhalt ereignete sich unstrittig nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses (vgl den Bericht ON 204) und verwirklichte sich nicht in Form einer Vereinbarung mit Gläubigern, denen besondere Vorteile eingeräumt werden sollten, sondern durch die faktische Art der Verteilung des vom Komplementär zur Verfügung gestellten Geldbetrages durch den Sachwalter.Auch der Hinweis auf Paragraph 150, Absatz 5, KO vermag den Rechtsstandpunkt des Revisionsrekurswerbers nicht zu stützen. Nach dieser Gesetzesstelle ist eine Vereinbarung des Gemeinschuldners oder anderer Personen mit einem Gläubiger, wodurch diesem vor Abschluss des Zwangsausgleiches oder in der Zeit zwischen dem Abschluss und der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses besondere Vorteile eingeräumt werden, ungültig. Diese Ungültigkeit ist - wie der Revisionsrekurswerber an sich zutreffend darstellt - von Amts wegen zu berücksichtigen, weil es sich um kein dem Schuldner gewährtes Anfechtungsrecht, sondern um eine im öffentlichen Interesse aufgestellte zwingende Rechtsvorschrift handelt (WBl 1988, 161; RIS-Justiz RS0051975). Wie sich bereits unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt, liegt einer der dort behandelten Fälle hier nicht vor. Der den Anspruch des Revisionsrekurswerbers begründende Sachverhalt ereignete sich unstrittig nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses vergleiche den Bericht ON 204) und verwirklichte sich nicht in Form einer Vereinbarung mit Gläubigern, denen besondere Vorteile eingeräumt werden sollten, sondern durch die faktische Art der Verteilung des vom Komplementär zur Verfügung gestellten Geldbetrages durch den Sachwalter.

Abgesehen davon darf nicht übersehen werden, dass es dem Revisionsrekurswerber nicht darum geht, dass aufgrund ungültiger Vereinbarung erbrachte Leistungen im Sinn des § 150 Abs 5 KO zurückgefordert werden, sondern dass der Masseverwalter zukünftige Verteilungen derart vornehme, dass der Ausfall des Revisionsrekurswerbers ausgeglichen werde. Damit liegt aber ein den vorgenannten Entscheidungen sehr ähnlicher Sachverhalt vor, nämlich dass dem Sachwalter im Verwertungs- und Verteilungsverfahren eine bestimmte Vorgangsweise vorgeschrieben werde. Damit ist aber das im § 84 Abs 3 KO beschriebene Abhilfeverfahren gegeben, über welches das Konkursgericht unanfechtbar entscheidet.Abgesehen davon darf nicht übersehen werden, dass es dem Revisionsrekurswerber nicht darum geht, dass aufgrund ungültiger Vereinbarung erbrachte Leistungen im Sinn des Paragraph 150, Absatz 5, KO zurückgefordert werden, sondern dass der Masseverwalter zukünftige Verteilungen derart vornehme, dass der Ausfall des Revisionsrekurswerbers ausgeglichen werde. Damit liegt aber ein den vorgenannten Entscheidungen sehr ähnlicher Sachverhalt vor, nämlich dass dem Sachwalter im Verwertungs- und Verteilungsverfahren eine bestimmte Vorgangsweise vorgeschrieben werde. Damit ist aber das im Paragraph 84, Absatz 3, KO beschriebene Abhilfeverfahren gegeben, über welches das Konkursgericht unanfechtbar entscheidet.

Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E70597 8Ob258.02b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00258.02B.0828.000

Dokumentnummer

JJT_20030828_OGH0002_0080OB00258_02B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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