TE OGH 2003/8/28 2Ob135/03x

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Veröffentlicht am 28.08.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz H*****, vertreten durch Mag. Dominik Maringer, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die beklagten Parteien 1. Sonja Sch*****, und 2. D*****, beide vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger und andere Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen (restlich) EUR 4.210,77 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 5. Februar 2003, GZ 22 R 31/03w-23, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Endurteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 4. Juni 2002, GZ 17 C 84/01k-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26. 6. 2003, 2 Ob 135/03x, wird dahin berichtigt, dass es im Kopf derselben anstatt "den Beschluss gefasst" richtig zu lauten hat: "Zu Recht erkannt".

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei dem aus dem Spruch ersichtlichen Fehler in der Urschrift der Entscheidung des erkennenden Senates handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO, welche nach dieser Gesetzesstelle amtswegig richtig zu stellen war. Die Richtigstellung in den aktenmäßigen Ausfertigungen (an die Parteienvertreter) wird gemäß § 419 Abs 2 ZPO zweckmäßigerweise das Erstgericht zu veranlassen haben.Bei dem aus dem Spruch ersichtlichen Fehler in der Urschrift der Entscheidung des erkennenden Senates handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des Paragraph 419, Absatz eins, ZPO, welche nach dieser Gesetzesstelle amtswegig richtig zu stellen war. Die Richtigstellung in den aktenmäßigen Ausfertigungen (an die Parteienvertreter) wird gemäß Paragraph 419, Absatz 2, ZPO zweckmäßigerweise das Erstgericht zu veranlassen haben.

Anmerkung

E80141 2Ob135.03x-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00135.03X.0828.000

Dokumentnummer

JJT_20030828_OGH0002_0020OB00135_03X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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