Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang S*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Stefan Hoffmann, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei W***** Versicherungs-AG, *****, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser und Mag. Paul Max Breitwieser, Rechtsanwälte in Wels, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12. Mai 2003, GZ 6 R 64/03d-14, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 24. Jänner 2003, GZ 3 Cg 243/02y-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.927,62 (darin EUR 321,27 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 23. 8. 1996 fuhren der Kläger und Markus S***** mit einem von Josef W***** gelenkten, bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei haftpflichtversicherten Traktor auf der Hydraulikentlüftung entgegen der Fahrtrichtung sitzend mit. In der Traktorkabine entstand ein Kabelbrand. Der Kläger und Markus S***** sprangen über Aufforderung des Josef W***** ab. Der am 2. 12. 1983 geborene Kläger wurde vom an den Traktor angehängten Ladewagen überrollt und lebensgefährlich verletzt.
Im Verfahren 6 Cg 186/97b des Erstgerichtes zwischen der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei und Josef W***** wurde Letzterer zur Regresszahlung von S 33.333,-- samt Anhang verurteilt und festgestellt, dass er verpflichtet ist, dem Versicherer die Aufwendungen aus dem Schadensfall bis zum Höchstbetrag von S 150.000,-- zu ersetzen. Hiebei wurde davon ausgegangen, dass der Lenker die Obliegenheit gemäß § 6 Abs 2 Z 3 AKHB 1988 (Personenbeförderung nur unter Einhaltung der betreffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften) verletzt hat.
Im Verfahren 6 Cg 170/99b des Erstgerichtes begehrte Josef W***** die Feststellung, dass die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei ihm auf Grund des Haftpflichtversicherungsvertrages für den Schadensfall vom 23. 8. 1996 Deckungsschutz bis zu einem Betrag von S 23,333.333,-- zu gewähren habe. Gemäß § 6 Abs 4 AKHB 1988 verringere sich die vereinbarte Versicherungssumme von S 35 Mio um S 11,666.667,--, sodass noch eine Deckung im Ausmaß von S 23,333.333,-- zur Verfügung stehe. Die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei wendete ein, gemäß § 6 Abs 4 AKHB 1988 sei, da Josef W***** zwei Personen zu Unrecht befördert habe, die Deckungssumme um zwei Drittel zu vermindern, wobei von der gesetzlichen Versicherungssumme von S 15 Mio auszugehen sei, weshalb die Deckungssumme nur S 5 Mio betrage. Mit Urteil vom 29. 11. 1999 wurde festgestellt, dass der beklagte Versicherer dem Josef W***** für den Schadensfall vom 23. 8. 1996 Deckungsschutz bis zu einem Betrag von S 15 Mio zu gewähren hat; das auf Feststellung eines Deckungsschutzes bis S 23,333.333,-- gerichtete Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Mit Urteil des OLG Linz vom 27. 4. 2000, 11 R 56/00k, wurde den Berufungen beider Parteien nicht Folge gegeben.
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 22. 11. 2000, 7 Ob 167/00k, wurde der Revision der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei nicht Folge gegeben. Die Ansicht der Revisionswerberin, dass die gesamte - gesetzliche - Mindestversicherungssumme entsprechend § 5 Abs 2 KHVG zu aliquotieren sei, gehe an der klaren Zielrichtung des § 7 KHVG vorbei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass vorweg unter den allgemeinen Voraussetzungen für die Relevanz einer Obliegenheitsverletzung die Leistungsfreiheit nach der Aliquotierungsregel des § 5 Abs 2 KHVG bezogen auf die konkrete Entschädigung zu berechnen sei, dass diese Leistungsfreiheit aber entsprechend § 7 Abs 1 KHVG keinesfalls S 150.000,-- bzw bei mehreren Obliegenheitsverletzungen S 300.000,-- übersteigen könne.
Unstrittig ist, dass für das Unfallsfahrzeug am Unfallstag bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei eine Haftpflichtversicherung mit einer Pauschalversicherungssumme von S 30 Mio bestanden hat. Die beklagte Partei anerkannte außergerichtlich ihre Haftung als Haftpflichtversicherer auf Grund des Verkehrsunfalles vom 23. 8. 1996, jedoch beschränkt auf die Mindestversicherungssumme von S 15 Mio. Beim Kläger bestehen auf Grund des Unfalles schwere Dauerfolgen. Er ist pflegebedürftig und in einer Pflegeeinrichtung untergebracht.
Der Kläger begehrt nunmehr die Feststellung, dass die beklagte Partei über die gesetzliche Mindestversicherungssumme von EUR 1,090.092,51 (= S 15 Mio) hinaus mit einem weiteren Betrag von EUR 1,079.191,59 (insgesamt daher bis zum Betrag von S 29,850.000,--) für alle künftigen Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 23. 8. 1996 haftet. Die Leistungsfreiheit wegen der vom Lenker zu vertretenden Obliegenheitsverletzung reduziere die Haftung der beklagten Partei um S 150.000,-- auf S 29,850.000,--, denn im Falle bloß teilweiser Leistungsfreiheit des Versicherers gelte § 24 Abs 3 KHVG 1994 dann nicht, wenn der Deckungsanspruch infolge der teilweisen Leistungsfreiheit des Versicherers nicht unter die Mindestdeckungssumme gemindert werde.
Die beklagte Partei wendete ua ein, der Versicherer hafte auch bei teilweiser Leistungsfreiheit nur im Umfang der gesetzlichen Haftpflichtversicherungssumme.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat unter Berufung auf die Entscheidung 2 Ob 237/01v die Auffassung, die Haftung des Versicherers beschränke sich gemäß § 24 KHVG auf die gesetzliche Haftpflichtversicherungssumme. Die gegenteilige von Gruber in ZVR 1991, 33 f vertretene Auffassung, der sich der Kläger angeschlossen habe, sei überholt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass die Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger für alle künftigen Ansprüche aus dem Unfall über die gesetzliche Mindestversicherungssumme von EUR 1,090.092,51 hinaus mit einem weiteren Betrag von EUR 1,079.191,59 festgestellt wurde. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteigt und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht legte zunächst dar, § 24 KHVG habe für den Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung § 158c VersVG ersetzt, indem der Inhalt des § 158c VersVG im Wesentlichen in § 24 KHVG übernommen worden sei. Nach den EB zur RV bestehe die einzige inhaltliche Änderung in der (im zu beurteilenden Fall nicht maßgeblichen) Verlängerung der Nachhaftungsfrist des Kfz-Haftpflichtversicherers von einem auf drei Monate. Sodann gelangte das Berufungsgericht nach Darstellung von Judikatur und Literatur zu folgender Rechtsauffassung:
§ 24 Abs 3 KHVG fingiere zu Gunsten des Geschädigten einen Deckungsanspruch im den Vorschriften des KHVG entsprechenden Umfang. Sei aber die Leistungspflicht des Versicherers nicht in einer Weise beschränkt, dass der Versicherungsschutz geringer als die Mindestversicherungssumme sei, fehle es an einem Anlass, den Geschädigten in seinem Vertrauen auf einen zumindest die Mindestversicherungssumme umfassenden Versicherungsvertrag zu schützen. Er sei nach wie vor durch die sich ihm tatsächlich bietenden Befriedigungsmöglichkeiten geschützt. Eine Beschränkung der Haftung des Versicherers auf die Mindestversicherungssumme hätte in Fällen, in denen der Deckungsanspruch infolge teilweiser Leistungsfreiheit nicht unter den Mindestversicherungsschutz absinke, eine Benachteiligung des Geschädigten zur Folge, für die im Rahmen einer zum Schutz des Geschädigten geschaffenen Bestimmung kein Raum sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes erfasse § 158c Abs 3 VersVG nur den Fall, in dem bei vereinbarter höherer Versicherungssumme infolge teilweiser Leistungsfreiheit des Versicherers der Deckungsanspruch unter die Mindestversicherungssumme absinke.
Der Oberste Gerichtshof habe im Vorprozess ausgesprochen, dass die im vorliegenden Fall maßgebliche Aliquotierungsregel des § 5 Abs 2 KHVG keinesfalls dazu führe, dass die Leistungsfreiheit S 150.000,-- bzw bei mehreren Obliegenheitsverletzungen S 300.000,-- übersteigen könne (7 Ob 167/00k). Die Leistungsfreiheit der beklagten Partei wegen der von ihrem Versicherungsnehmer zu vertretenden Obliegenheitsverletzung schränke deren Leistungspflicht gegenüber dem Kläger daher nur um S 150.000,-- auf S 29.850.000,-- (= EUR 2,169.284,10) ein. Dem auf die Feststellung der Haftung der beklagten Partei über die Mindestversicherungssumme von EUR 1,090.092,51 hinaus mit einem weiteren Betrag von EUR 1,079.191,50 gerichteten Begehren komme somit Berechtigung zu. Das erstgerichtliche Urteil sei daher im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern gewesen.Der Oberste Gerichtshof habe im Vorprozess ausgesprochen, dass die im vorliegenden Fall maßgebliche Aliquotierungsregel des § 5 Absatz 2, KHVG keinesfalls dazu führe, dass die Leistungsfreiheit S 150.000,-- bzw bei mehreren Obliegenheitsverletzungen S 300.000,-- übersteigen könne (7 Ob 167/00k). Die Leistungsfreiheit der beklagten Partei wegen der von ihrem Versicherungsnehmer zu vertretenden Obliegenheitsverletzung schränke deren Leistungspflicht gegenüber dem Kläger daher nur um S 150.000,-- auf S 29.850.000,-- (= EUR 2,169.284,10) ein. Dem auf die Feststellung der Haftung der beklagten Partei über die Mindestversicherungssumme von EUR 1,090.092,51 hinaus mit einem weiteren Betrag von EUR 1,079.191,50 gerichteten Begehren komme somit Berechtigung zu. Das erstgerichtliche Urteil sei daher im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern gewesen.
Die ordentliche Revision sei gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil vom Vorliegen einer gefestigten Judikatur zum Umfang der Haftung des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten im Falle teilweiser Leistungsfreiheit, die nicht zur Herabsetzung der Versicherungsdeckung unter die Mindestversicherungssumme führe, nicht ausgegangen werden könne.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise abzuweisen.
Die Revision ist im Interesse der Rechtseinheit zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, im Vorprozess sei festgestellt worden, dass sie als Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer hinsichtlich eines S 15 Mio übersteigenden Betrages leistungsfrei sei, weshalb sie auch im Falle der Direktklage des geschädigten Dritten nur im Rahmen der Mindestversicherungssumme haften können. Überdies führe die teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach jüngster Rechtsprechung zur Beschränkung der Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten auf die gesetzliche Mindestversicherungssumme.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 24 Abs 1 KHVG 1994 bleibt die Verpflichtung des Versicherers in Ansehung des Dritten bestehen, wenn er von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei ist. Gemäß § 24 Abs 3 KHVG 1994 beschränkt sich die Leistungspflicht des Versicherers auf den den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Umfang.
Zutreffend ist das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass § 24 KHVG 1994 im Wesentlichen § 158c VersVG entspricht (vgl Grubmann, Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, § 24 KHVG Anm 1; Messiner, ZVR 1995, 40, jeweils mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).Zutreffend ist das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass § 24 KHVG 1994 im Wesentlichen § 158c VersVG entspricht vergleiche Grubmann, Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, § 24 KHVG Anm 1; Messiner, ZVR 1995, 40, jeweils mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
Nach herrschender Ansicht kommt § 24 Abs 3 KHVG 1994 (bzw § 158c Abs 3 VersVG) nicht zur Anwendung, wenn lediglich teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers gegeben ist und sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag beschränkt, der den Versicherungsschutz nicht unter die Mindestversicherungssumme absinken lässt (7 Ob 69/77 [insoweit nicht veröffentlicht in ZVR 1979/141]; Gruber, KFZ-Zulassung - Amtshaftung bei Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers, ZVR 1991, 33, 37; Messiner, Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, ZVR 1995, 40; BGH VersR 1983, 688; Beckmann in Honsell, Berliner Komm z VersVG, § 158c Rz 28; Langheid in Römer/Langheid, VersVG2 § 158c Rz 20; Prölss/Martin, VersVG26 § 158c Rz 12). Bereits in 7 Ob 69/77 wurde ausgesprochen, wenn in § 158c VersVG auch von teilweiser Leistungsfreiheit die Rede sei, bedeute dies nur, dass die betragliche Beschränkung der Haftung des Versicherers dem Dritten gegenüber jenen Teil betreffe, bezüglich dessen Leistungsfreiheit eingetreten sei.
Wie schon der BGH, dem das Berufungsgericht folgt, zutreffend ausgeführt hat, fehlt es an jedem Anlass, den Dritten durch die Fiktion eines Versicherungsverhältnisses - zudem eines auf die Mindestversicherungssumme beschränkten - zu schützen, wenn sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag beschränkt, der den Versicherungsschutz nicht unter die Mindestversicherungssumme herabführt. Er ist hinreichend geschützt durch die Befriedigungsmöglichkeiten, die ihm der tatsächlich bestehende Versicherungsschutz bietet; eine Grund dafür, ihm diesen Eingriff durch Beschränkung auf die Mindestversicherungssumme zu verkürzen, bestand für den Gesetzgeber nicht, der den Dritten durch die Regelung begünstigen, nicht aber benachteiligen wollte.
Soweit in 2 Ob 237/01v = ZVR 2002/66 - ohne Auseinandersetzung mit der herrschenden Ansicht - eine andere Ansicht vertreten wurde, wird diese vom erkennenden Senat nicht aufrechterhalten. Im Übrigen würde auch eine von § 158c VersVG losgelöste Auslegung des § 24 KHVG 1994 zu keinem anderen Ergebnis führen.
Auch im Vorprozess wurde zu 7 Ob 167/00k nichts Gegenteiliges ausgeführt. Richtig ist, dass damals Erstgericht und Berufungsgericht den Deckungsschutz nur mit S 15 Mio festgestellt haben; den Obersten Gerichtshof hat sodann aber nicht der Versicherungsnehmer, sondern nur der Versicherer angerufen, weshalb sich der 7. Senat im Wesentlichen nur mit der Aliquotierungsfrage befasste. Dass die Entscheidung im Deckungsprozess für die hier zu treffende Entscheidung über die Direktklage des geschädigten Dritten schon mangels Parteienidentität keine Bindungswirkung haben kann, wurde schon zutreffend von den Vorinstanzen ausgesprochen.
Die von der Rechtsmittelwerberin zitierte Entscheidung SZ 51/188 = ZVR 1979/282 (vgl auch 2 Ob 30/94 = ZVR 1995/96) befasste sich ebenfalls nicht mit der Problematik des Direktanspruchs des geschädigten Dritten bei teilweiser Leistungsfreiheit des Versicherers.Die von der Rechtsmittelwerberin zitierte Entscheidung SZ 51/188 = ZVR 1979/282 vergleiche auch 2 Ob 30/94 = ZVR 1995/96) befasste sich ebenfalls nicht mit der Problematik des Direktanspruchs des geschädigten Dritten bei teilweiser Leistungsfreiheit des Versicherers.
Das Berufungsgericht hat die Rechtsfrage somit richtig gelöst, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Textnummer
E70590European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00180.03I.0828.000Im RIS seit
27.09.2003Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011